Wissen: Photovoltaik
Noch 2026 ans Netz: Zeitplan von Angebot bis Inbetriebnahme
Was „Inbetriebnahme“ nach dem EEG heißt, welche Fristen Netzbetreiber haben und welche Schritte vor dem Jahreswechsel in Stade, Harburg und Hamburg anstehen.
Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.
Kurz gesagt
- Geht Ihre Anlage bis zum 31.12.2026 in Betrieb, bekommen Sie für den eingespeisten Strom nach geltendem Recht den festen Satz dieses Halbjahres, gezahlt für 20 Jahre.
- Entscheidend ist die Inbetriebnahme im Sinne des EEG: Module fest montiert, dauerhaft mit dem Wechselrichter verbunden, erstmals Strom erzeugt.
- Netzanschluss, Zählerwechsel und Registrierung sind dafür keine Voraussetzung.
- Ob die Anlage bis Silvester steht, hängt trotzdem an Netzbetreiber, Material und Handwerksbetrieb. Eine Zusage dafür gibt dieser Artikel nicht.
Zum Stand dieses Artikels (24.09.2026) sind es bis zum Jahreswechsel 14 Wochen. Der Artikel zeigt, was in dieser Zeit rechtlich erledigt sein muss, welche Fristen die Netzbetreiber haben und in welcher Reihenfolge die Schritte sinnvoll sind. Was eine Anlage kostet und bringt, steht auf der Seite Planung und Kosten.
Warum zählt der Jahreswechsel?
Weil für Anlagen, die später in Betrieb gehen, ein anderes System gelten soll.
Für eine Dachanlage bis 10 kW, die zwischen dem 01.08. und dem 31.12.2026 in Betrieb geht, zahlt der Netzbetreiber 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Der Satz bleibt für die gesamte Laufzeit gleich. Sie endet mit Ablauf des 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.
Alle Sätze und die Mischvergütung größerer Anlagen stehen im Artikel Einspeisevergütung 2026. Den Satz für Ihre Anlage rechnet der Rechner Einspeisevergütung.
Für Anlagen, die ab dem 01.01.2027 (Entwurf vom 07.09.2026) in Betrieb gehen, sieht der Entwurf ein anderes System vor:
| Inbetriebnahme bis 31.12.2026 (geltendes Recht) | Inbetriebnahme ab 01.01.2027 (Entwurf) | |
|---|---|---|
| Zahlung für eingespeisten Strom | feste Einspeisevergütung, bis 10 kW 7,70 ct/kWh (Teileinspeisung) | befristete Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026), bei Inbetriebnahme 2027 nur für Anlagen unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026) |
| Dauer | 20 Jahre | höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026), danach Direktvermarktung, unentgeltliche Abnahme oder Nulleinspeisung |
| Einspeisegrenze | 60 % der Leistung, bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und getestet sind | dauerhaft 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) für Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) |
| Volleinspeisung | höherer Satz, wenn vor der Inbetriebnahme gemeldet | Zuschlag entfällt für neue Anlagen (Entwurf vom 07.09.2026) |
Bleibt es für meine Anlage aus 2026 beim alten Recht?
Nach dem Entwurf ja, mit einem Vorbehalt. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb gegangen sind, soll das EEG in der Fassung vom 31.12.2026 weiter gelten. Das gilt, soweit die folgenden Absätze der Übergangsvorschrift nichts anderes bestimmen.
Welche Ausnahmen der Entwurf für bestehende Anlagen enthält, ist rechtlich zu prüfen. Mehr dazu im Artikel EEG 2027 und bestehende Anlagen.
Die neue dauerhafte Einspeisegrenze gehört laut Begründung nicht zu den Ausnahmen. Sie soll nur für neue Anlagen gelten.
Die Vorschriften dazu
- Sätze: Bundesnetzagentur
- Geltendes Recht: § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 1, § 48 Abs. 2a EEG
- Entwurf (Drucksache 21/7867): § 9 Abs. 2b-E, § 21 Abs. 1-E, § 25 Abs. 2-E, Begründung S. 218
- Altes Recht für Anlagen bis Ende 2026: § 100 Abs. 1-E. Es gilt, „soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt“.
- Einspeisegrenze nur für neue Anlagen: Drucksache S. 168
Wann gilt eine Anlage als in Betrieb genommen?
Wenn sie betriebsbereit ist und zum ersten Mal Strom erzeugt hat. Die Clearingstelle EEG|KWKG, die im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums Anwendungsfragen klärt, erläutert das so:
- Jedes Modul ist eine Anlage. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das einzelne Modul in Betrieb gesetzt wird.
- Der Wechselrichter gehört dazu. Die Module müssen dauerhaft mit einem oder mehreren Wechselrichtern ausgestattet sein.
- Erstmals Strom erzeugt. In Betrieb gesetzt ist die Anlage, wenn sie durch eine aktive Handlung erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage verbraucht wird, etwa in einem angeschlossenen Verbraucher.
- Nicht nötig sind die Registrierung im Marktstammdatenregister, der Netzanschluss, das Setzen der Zähler und die Technik zur Steuerung der Einspeisung.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme entscheidet, welche Fassung des EEG und welcher Satz gelten. Ein späterer Tausch des Wechselrichters oder einzelner Teile ändert ihn nicht.
Halten Sie das Datum deshalb schriftlich fest, am besten im Inbetriebnahmeprotokoll des Elektrobetriebs.
Wer darf die Anlage anschließen?
Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung darf außer dem Netzbetreiber nur ein Installationsunternehmen ausführen. Es muss in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein.
Was das Gesetz genau sagt
Das EEG definiert Inbetriebnahme als erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 30 EEG). Betriebsbereit ist die Anlage, wenn sie „fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort“ und dauerhaft mit dem Zubehör für die Erzeugung von Wechselstrom installiert ist.
Dass ein späterer Tausch von Teilen den Zeitpunkt nicht ändert, steht ebenfalls in § 3 Nr. 30 EEG. Wer anschließen darf, regelt § 13 Abs. 2 NAV.
Wie schnell muss der Netzbetreiber antworten?
Das EEG gibt den Netzbetreibern feste Fristen. Welche gilt, hängt an der Größe der Anlage und daran, ob das Grundstück schon einen Netzanschluss hat.
Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss
- Frist: 1 Monat nach Eingang des Anschlussbegehrens.
- Was der Netzbetreiber liefern muss: über ein Webportal das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung, einen Zeitplan, einen Kostenvoranschlag und die Angabe, ob er beim Anschluss dabei sein muss.
- Wenn er die Frist verstreichen lässt: Meldet der Netzbetreiber nicht fristgerecht, dass der bestehende Anschluss technisch ungeeignet ist, darf die Anlage dort angeschlossen werden. Dabei sind die Anschlussregeln einzuhalten. Fehlt die Angabe zur Anwesenheit, darf auch ohne ihn angeschlossen werden.
Anlagen über 30 kW
- Frist: unverzüglich, spätestens 8 Wochen nach Eingang der erforderlichen Informationen.
- Was der Netzbetreiber liefern muss: das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mit Zeitplan und Kostenvoranschlag.
- Wenn er die Frist verstreichen lässt: Das gilt bis 100 kW am bestehenden Anschluss. Meldet der Netzbetreiber nicht rechtzeitig, dass der Anschluss ungeeignet ist, darf dort angeschlossen werden, sofern dessen Kapazität reicht.
Bei Anlagen über 30 kW beginnt die Frist erst, wenn dem Netzbetreiber alle erforderlichen Informationen vorliegen. Deshalb steht die Netzanmeldung im Zeitplan direkt nach der Auftragsvergabe.
Die Vorschriften dazu
- Kleine Anlagen, Folgen der versäumten Frist: § 8 Abs. 7 i. V. m. Abs. 6 S. 2 und 3 EEG
- Größere Anlagen am bestehenden Anschluss: § 8 Abs. 6a EEG
- Beginn der Frist bei größeren Anlagen: § 8 Abs. 6 EEG
Wie läuft die Anmeldung bei den Netzbetreibern der Region?
Welcher Netzbetreiber zuständig ist, hängt an der Adresse. Auf der Stromrechnung stehen der Messstellenbetreiber und die Codenummer des Netzbetreibers.
EWE NETZ
Für die Samtgemeinde Tostedt nennt die Gemeinde EWE Netz als Anbieter für den Stromanschluss. EWE NETZ beschreibt für Standardanlagen acht Schritte:
- Anmeldung im Einspeiser-Portal durch den Installateur oder den Betreiber
- Prüfung und Einspeisezusage
- Aufbau und Fertigmeldung
- Prüfung der Voraussetzungen und gegebenenfalls Zählerwechsel
- Inbetriebnahme mit Meldung der Zählerstände
- Übernahme der Daten
- Registrierung im Marktstammdatenregister durch den Betreiber
- Datenabgleich und Beginn der Vergütung
Erzeugungsanlage und Speicher werden getrennt angemeldet.
Ab 300 kW führt EWE NETZ ein Reservierungsverfahren. Wegen Engpässen im vorgelagerten Hochspannungsnetz können größeren Anlagen weiter entfernte Verknüpfungspunkte zugewiesen werden.
Stadtwerke Stade
- Anmeldung: Wer in ihr Netz einspeist, meldet die Anlage über ein Online-Formular an. Das übernimmt in der Regel der Elektroinstallateur, einschließlich Zählerbestellung.
- Netzverträglichkeitsprüfung: Die Stadtwerke führen sie bei Anlagen über 30 kWp durch.
- Zähler: Nach der Meldung der Betriebsbereitschaft wird der Termin für die Zählersetzung abgestimmt. Bei Anlagen bis 30 kWp ist die Anwesenheit der Stadtwerke nach eigener Angabe in der Regel nicht erforderlich.
- Vergütung: Abschläge zahlen die Stadtwerke monatlich bis zum 15. des Folgemonats.
Hamburg
Dort sind die städtischen Hamburger Energienetze für das Strom- und Gasnetz verantwortlich. Ihren Anmeldeablauf haben wir für diesen Artikel nicht ausgewertet.
Welche Schritte stehen bis zum Jahreswechsel an?
Die Spalte „Richtwert“ ist ein Planungsvorschlag der Redaktion, keine Rechtsfrist. Die Rechtsfristen stehen in der letzten Spalte.
| Schritt | Richtwert | Was rechtlich gilt |
|---|---|---|
| Angebote vergleichen, Auftrag vergeben | bis Mitte Oktober | – |
| Förderkredit KfW 270 beantragen, falls gewünscht | vor Beginn des Vorhabens | KfW: Antrag über die Bank, bevor das Vorhaben beginnt; ein Teil des Stroms muss eingespeist werden |
| Netzanmeldung stellen | direkt nach dem Auftrag | Antwort bis 30 kW: 1 Monat, darüber 8 Wochen |
| Entscheiden: Teil- oder Volleinspeisung | vor der Inbetriebnahme | Volleinspeisung in Textform vor der Inbetriebnahme mitteilen |
| Module und Wechselrichter fest montieren, Elektroanschluss | November bis Dezember | Arbeiten hinter der Hausanschlusssicherung nur durch eingetragenen Installateur |
| Inbetriebsetzung, Datum dokumentieren | spätestens am 31.12.2026 | Stichtag für das geltende Recht |
| Registrierung im Marktstammdatenregister | nach der Inbetriebnahme | innerhalb von 1 Monat |
| Zählerwechsel, Smart Meter und Steuerbox | nach Termin des Netz- bzw. Messstellenbetreibers | bis dahin gilt die Einspeisegrenze |
| Daten für die Jahresabrechnung melden | im Folgejahr | bis zum 28. Februar |
Rechnet man rückwärts, müssen bei einer Anlage über 30 kW alle Unterlagen bis Ende Oktober beim Netzbetreiber liegen. Nur dann endet seine Frist noch vor Weihnachten.
Bei kleineren Anlagen bleibt mit der Monatsfrist etwas mehr Luft. Das gilt aber nicht für Lieferzeiten und Termine der Handwerksbetriebe. Die regelt kein Gesetz.
Die Vorschriften dazu
- Codenummer des Netzbetreibers auf der Stromrechnung: § 40 Abs. 2 EnWG
- Antwort auf die Netzanmeldung: § 8 EEG; Beginn der Frist bei größeren Anlagen: § 8 Abs. 6 EEG
- Mitteilung der Volleinspeisung: § 48 Abs. 2a EEG
- Eingetragener Installateur: § 13 Abs. 2 NAV
- Inbetriebsetzung: § 3 Nr. 30 EEG
- Einspeisegrenze: § 9 Abs. 2 EEG
- Daten für die Jahresabrechnung: § 71 EEG
Was folgt nach der Inbetriebnahme?
Wie viel darf die Anlage zunächst einspeisen?
Neue Anlagen in der Einspeisevergütung dürfen höchstens 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen. Das gilt, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und vom Netzbetreiber erfolgreich getestet ist. Ausgenommen sind Steckersolargeräte.
Was die Grenze in Stade kostet und wann sich der vorzeitige Einbau eines Smart Meters rechnet, erklärt der Artikel Solarspitzengesetz und Smart Meter.
Wann kommt der Smart Meter?
Bei Anlagen über 7 kW muss der grundzuständige Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem und eine Steuerungseinrichtung einbauen, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Ausbauquoten.
Die Kosten sind gedeckelt. Bei Anlagen über 7 bis 15 kW sind es höchstens 50 € im Jahr für Sie als Anschlussnutzer, dazu höchstens 50 € im Jahr für die Steuerungseinrichtung.
Wer nicht warten will, kann den Einbau vorzeitig verlangen. Er muss dann innerhalb von 4 Monate erfolgen und kostet einmalig höchstens 100 €.
Wer im Dezember in Betrieb nimmt, lebt also unter Umständen mehrere Monate mit der Einspeisegrenze.
Was gilt bei negativen Börsenpreisen?
Bei Anlagen unter 100 kW entfällt die Vergütung in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis. Das gilt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wurde.
Die ausgefallene Zeit wird am Ende des Vergütungszeitraums angehängt. Bei Solaranlagen wird die Zahl der ausgefallenen Viertelstunden dafür halbiert und nach Monaten gewichtet.
Bis wann muss ich die Anlage registrieren?
Die Frist für das Marktstammdatenregister läuft ab der Inbetriebnahme, nicht ab der ersten Einspeisung. Eine verspätete Registrierung kann die Zahlung mindern.
Fehlt die Registrierung und sind auch die Daten für die Jahresabrechnung nicht gemeldet, muss der Betreiber dem Netzbetreiber 10 € je kW und Monat zahlen. Sobald die Registrierung nachgeholt ist, sinkt der Betrag auf 2 € je kW und Monat. Diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Verstoßes.
Bei EWE NETZ beginnt die Vergütung erst nach dem Abgleich mit dem Register.
Die Vorschriften dazu
- Vorzeitiger Einbau des Smart Meters: § 34 Abs. 2, § 35 Abs. 1 MsbG
- Keine Vergütung bei negativen Preisen: § 51 Abs. 2 EEG
- Angehängte Zeit: § 51a Abs. 2 EEG
- Verspätete Registrierung mindert die Zahlung: Hinweis des Marktstammdatenregisters
- Zahlung an den Netzbetreiber: § 52 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 und 3 EEG
Was gilt, wenn es 2026 nicht mehr klappt?
Geht die Anlage erst im neuen Jahr in Betrieb, gilt nach dem Entwurf das neue Recht. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Was für wen gilt, steht auf der Seite EEG 2027.
- Übergangszahlung: Es gibt dann 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026), höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026) lang.
- Nur für kleinere Anlagen: bei Inbetriebnahme 2027 für Anlagen unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026), 2028 unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) und 2029 und 2030 unter 7 kW (Entwurf vom 07.09.2026).
- Danach: Es bleiben die sonstige Direktvermarktung, für kleine Anlagen befristet mit einem Bonus, die unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber oder der Verzicht auf jede Einspeisung. Mehr im Artikel Ihr Strom ab 2027.
- Spätere Inbetriebnahmen: Der Satz sinkt ab dem 01.08.2027 je Halbjahr um 1 % (Entwurf vom 07.09.2026).
Ob sich eine Anlage auch unter diesen Regeln rechnet, hängt vor allem am Eigenverbrauch und am Speicher. Beide Rechtsstände vergleicht der Rechner Wirtschaftlichkeit. Ein Musterhaus in Stade zeigt der Artikel Lohnt sich Photovoltaik 2026 noch?.
Zeitdruck ersetzt keine Prüfung des Angebots. Die Checkliste unten gilt auch dann, wenn es eilt.
Checkliste: Was ist zu tun?
- Mindestens drei Angebote mit Komponentenliste, Ertragsprognose, Leistungsumfang und Zeitplan einholen. Was die Posten kosten, steht im Artikel Was kostet eine PV-Anlage 2026?.
- Im Angebot klären, wer die Netzanmeldung stellt und wer die Anlage in Betrieb setzt.
- Netzbetreiber für Ihre Adresse feststellen und die Anmeldung vollständig einreichen.
- Teil- oder Volleinspeisung festlegen. Volleinspeisung vor der Inbetriebnahme in Textform melden.
- Förderkredit vor Beginn des Vorhabens beantragen.
- Datum der Inbetriebnahme im Protokoll festhalten.
- Anlage und Speicher innerhalb von 1 Monat im Marktstammdatenregister registrieren.
- Zählerwechsel und Smart Meter mit Netz- und Messstellenbetreiber abstimmen.
Weiter: Photovoltaik fürs Eigenheim · Ablauf und Partner · Planung und Kosten · EEG 2027 · Recht, Förderung, Steuern
