Für Steuerberater: IAB und Speicheranlagen
Diese Seite richtet sich an Steuerberaterinnen und Steuerberater, deren Mandanten eine Anlage von TOPSUN erwägen. Sie enthält die Rechtsgrundlagen mit Fundstellen und den Rechenweg unseres IAB-Rechners. Eine steuerliche Würdigung für Ihren Mandanten enthält sie nicht, und wir entwickeln keine steuerliche Gestaltung für Käufer.
Kurz gesagt
- Mit dem IAB können Betriebe, die die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllen, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens schon vor der Anschaffung vom Gewinn abziehen. (§ 7g Abs. 1 S. 1, S. 2 EStG)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
- Das zieht Abzüge in ein früheres Jahr vor und verschiebt Steuer in spätere Jahre. Über die Nutzungsdauer werden insgesamt die Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG)
- Die Anschaffung muss bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug erfolgen. Sonst wird der Abzug im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht; auf eine Nachforderung fallen Zinsen an. (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG; §§ 233a, 238 AO)
- Gilt eine Investition als Steuerstundungsmodell, dürfen Verluste daraus nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Nach dem Bundesfinanzhof kann das auch Verluste aus einem IAB betreffen. (§ 15b Abs. 1, 2 EStG; BFH IV R 14/23)
Rechtsgrundlagen mit Fundstellen und Stand
Investitionsabzugsbetrag
- Investitionsabzugsbetrag, Höchstanteil der voraussichtlichen Kosten
- 50 % (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
- Gewinngrenze je Betrieb im Abzugsjahr
- 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, Stand 24.09.2026)
- Höchstbetrag je Betrieb (Abzugsjahr und drei Vorjahre)
- 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG, Stand 24.09.2026)
- Investitionsfrist nach dem Abzugsjahr
- 3 Jahre (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Hinzurechnung, Herabsetzung und Nutzung
- Hinzurechnung im Anschaffungsjahr, höchstens Anteil der tatsächlichen Kosten
- 50 % (§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
- Herabsetzung der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, höchstens
- 50 % (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG, Stand 24.09.2026)
- Mindestanteil betrieblicher Nutzung („fast ausschließlich“)
- 90 % (BMF 15.06.2022 Rn. 35, 41, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Sonderabschreibung und degressive Abschreibung
- Sonderabschreibung, Höchstsatz insgesamt
- 40 % (§ 7g Abs. 5 i. V. m. § 52 Abs. 16 S. 6 EStG, Stand 24.09.2026)
- Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung
- 5 Jahre (§ 7g Abs. 5 EStG, Stand 24.09.2026)
- Degressive AfA, höchstens Vielfaches der linearen AfA
- 3-fach (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, Stand 24.09.2026), für 01.07.2025 bis 31.12.2027
- Degressive AfA, Höchstsatz
- 30 % (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, Stand 24.09.2026), für 01.07.2025 bis 31.12.2027
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zinsen nach einer Rückgängigmachung
- Beginn des Zinslaufs nach Ablauf des Abzugsjahres
- 15 Monate (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 EGAO, Stand 24.09.2026) (2023: 18 Monate, 2024: 17 Monate)
- Beginn des Zinslaufs bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- 23 Monate (§ 233a Abs. 2 S. 2 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 8 EGAO, Stand 24.09.2026) (2023: 26 Monate, 2024: 25 Monate)
- Zinssatz je vollen Monat
- 0,15 % (§ 238 Abs. 1a AO, Stand 24.09.2026)
- Zu verzinsender Betrag, abgerundet auf ein Vielfaches von
- 50 € (§ 238 Abs. 2 AO, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
§ 15b EStG und Steuerberatungsgesetz
- Nichtaufgriffsgrenze der prognostizierten Anfangsverluste (Einzelinvestoren)
- 10 % (§ 15b Abs. 3 EStG, Stand 24.09.2026)
- Steuerberatungsgesetz, geltende Fassung
- BGBl. 2026 I Nr. 197, gilt ab 01.09.2026 (§ 2 Abs. 2 StBerG, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Rechenweg des IAB-Rechners
Rechenweg des IAB-Rechners nach § 7g EStG mit Musterfällen (Abzüge je Jahr, ohne Steuerberechnung), Stand der Rechtslage: 24.09.2026. Keine Prüfung der Voraussetzungen eines Falls. Zur Prüfung durch Ihren Steuerberater. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfälle 1 und 2 Für alle Fälle: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Sonderabschreibung 40 % im Anschaffungsjahr.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfall 3 Für alle Fälle: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Sonderabschreibung 40 % im Anschaffungsjahr.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfall 4, linear und degressiv Für alle Fälle: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Sonderabschreibung 40 % im Anschaffungsjahr.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfall 8: Beginn des Zinslaufs und Zinsen
Auf eine Nachforderung von 10.000 € fallen 15 € Zinsen je vollen Monat an. IAB aus 2023, Festsetzung im Februar 2027: 19 volle Monate ab dem 01.07.2025, also 285 €. |
Was wir zur Anlage angeben – und was nicht
Wir geben Tatsachen an: technischen Aufbau, Kostenaufteilung laut Vertrag, zugesagte Liefer- und Übergabetermine, Vertragspartner und Laufzeiten. Wir geben keine steuerliche Einordnung ab – etwa ob eine Einheit ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist, welche Kosten zur Bemessungsgrundlage gehören, welche Nutzungsdauer gilt oder ob § 15b EStG greift.
Offene Punkte
| Punkt | Stand 24.09.2026 |
|---|---|
| Selbständigkeit der Einheit als Wirtschaftsgut | offen |
| Anschaffungszeitpunkt bei schlüsselfertiger Übergabe | offen |
| Baukostenzuschuss in der Bemessungsgrundlage | offen |
| Nutzungsdauer | offen |
| Einkunftsart bei der gewählten Vermarktung | offen |
| § 15b EStG beim Erwerb mit Pacht, Betriebsführung und Vermarktung | offen |
