Für Steuerberater: IAB und Speicheranlagen

Diese Seite richtet sich an Steuerberaterinnen und Steuerberater, deren Mandanten eine Anlage von TOPSUN erwägen. Sie enthält die Rechtsgrundlagen mit Fundstellen und den Rechenweg unseres IAB-Rechners. Eine steuerliche Würdigung für Ihren Mandanten enthält sie nicht, und wir entwickeln keine steuerliche Gestaltung für Käufer.

Kurz gesagt

  1. Mit dem IAB können Betriebe, die die Voraussetzungen des § 7g EStG erfüllen, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens schon vor der Anschaffung vom Gewinn abziehen. (§ 7g Abs. 1 S. 1, S. 2 EStG)

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

  1. Das zieht Abzüge in ein früheres Jahr vor und verschiebt Steuer in spätere Jahre. Über die Nutzungsdauer werden insgesamt die Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG)
  2. Die Anschaffung muss bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug erfolgen. Sonst wird der Abzug im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht; auf eine Nachforderung fallen Zinsen an. (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG; §§ 233a, 238 AO)
  3. Gilt eine Investition als Steuerstundungsmodell, dürfen Verluste daraus nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Nach dem Bundesfinanzhof kann das auch Verluste aus einem IAB betreffen. (§ 15b Abs. 1, 2 EStG; BFH IV R 14/23)

Rechtsgrundlagen mit Fundstellen und Stand

Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag, Höchstanteil der voraussichtlichen Kosten
50 % (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
Gewinngrenze je Betrieb im Abzugsjahr
200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, Stand 24.09.2026)
Höchstbetrag je Betrieb (Abzugsjahr und drei Vorjahre)
200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG, Stand 24.09.2026)
Investitionsfrist nach dem Abzugsjahr
3 Jahre (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

Hinzurechnung, Herabsetzung und Nutzung

Hinzurechnung im Anschaffungsjahr, höchstens Anteil der tatsächlichen Kosten
50 % (§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
Herabsetzung der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, höchstens
50 % (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG, Stand 24.09.2026)
Mindestanteil betrieblicher Nutzung („fast ausschließlich“)
90 % (BMF 15.06.2022 Rn. 35, 41, Stand 24.09.2026)

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

Sonderabschreibung und degressive Abschreibung

Sonderabschreibung, Höchstsatz insgesamt
40 % (§ 7g Abs. 5 i. V. m. § 52 Abs. 16 S. 6 EStG, Stand 24.09.2026)
Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung
5 Jahre (§ 7g Abs. 5 EStG, Stand 24.09.2026)
Degressive AfA, höchstens Vielfaches der linearen AfA
3-fach (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, Stand 24.09.2026), für 01.07.2025 bis 31.12.2027
Degressive AfA, Höchstsatz
30 % (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, Stand 24.09.2026), für 01.07.2025 bis 31.12.2027

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

Zinsen nach einer Rückgängigmachung

Beginn des Zinslaufs nach Ablauf des Abzugsjahres
15 Monate (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 EGAO, Stand 24.09.2026) (2023: 18 Monate, 2024: 17 Monate)
Beginn des Zinslaufs bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
23 Monate (§ 233a Abs. 2 S. 2 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 8 EGAO, Stand 24.09.2026) (2023: 26 Monate, 2024: 25 Monate)
Zinssatz je vollen Monat
0,15 % (§ 238 Abs. 1a AO, Stand 24.09.2026)
Zu verzinsender Betrag, abgerundet auf ein Vielfaches von
50 € (§ 238 Abs. 2 AO, Stand 24.09.2026)

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

§ 15b EStG und Steuerberatungsgesetz

Nichtaufgriffsgrenze der prognostizierten Anfangsverluste (Einzelinvestoren)
10 % (§ 15b Abs. 3 EStG, Stand 24.09.2026)
Steuerberatungsgesetz, geltende Fassung
BGBl. 2026 I Nr. 197, gilt ab 01.09.2026 (§ 2 Abs. 2 StBerG, Stand 24.09.2026)

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

Rechenweg des IAB-Rechners

Was wir zur Anlage angeben – und was nicht

Wir geben Tatsachen an: technischen Aufbau, Kostenaufteilung laut Vertrag, zugesagte Liefer- und Übergabetermine, Vertragspartner und Laufzeiten. Wir geben keine steuerliche Einordnung ab – etwa ob eine Einheit ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut ist, welche Kosten zur Bemessungsgrundlage gehören, welche Nutzungsdauer gilt oder ob § 15b EStG greift.

Offene Punkte

PunktStand 24.09.2026
Selbständigkeit der Einheit als Wirtschaftsgutoffen
Anschaffungszeitpunkt bei schlüsselfertiger Übergabeoffen
Baukostenzuschuss in der Bemessungsgrundlageoffen
Nutzungsdaueroffen
Einkunftsart bei der gewählten Vermarktungoffen
§ 15b EStG beim Erwerb mit Pacht, Betriebsführung und Vermarktungoffen