Recht, Förderung und Steuern
EEG 2027: Was ändert sich für Ihre Solaranlage?
Bis Ende 2026 gibt es für neue Anlagen die feste Einspeisevergütung, danach plant die Regierung andere Regeln. Was das für bestehende und neue Anlagen heißt.
Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.
Wer eine Solaranlage bis zum 31.12.2026 in Betrieb nimmt, bekommt nach geltendem Recht eine feste Vergütung für den Strom, den er ins Netz einspeist, und das für 20 Jahre. Für neue Anlagen ab dem 01.01.2027 (Entwurf vom 07.09.2026) plant die Bundesregierung etwas anderes: eine Übergangszahlung auf Zeit, danach verkaufen Sie den Strom über einen Direktvermarkter, geben ihn ohne Vergütung ab oder speisen nichts ein. Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Diese Seite ändert sich, sobald der Bundestag entscheidet.
Was heißt das für Sie?
- Sie haben schon eine Anlage. Der Entwurf sieht Bestandsschutz vor: Es gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026, soweit die folgenden Absätze nichts anderes regeln (Entwurf vom 07.09.2026). Auf diesen Vorbehalt kommt es an: Der Entwurf schafft die Ausfallvergütung ab und dehnt die Pflicht zum Smart Meter auf Anlagen über 2 kW (Entwurf vom 07.09.2026) aus. Ob das bestehende Anlagen trifft, lässt sich aus der Begründung nicht sicher ablesen.
- Ihre neue Anlage geht 2026 in Betrieb. Dann gilt das EEG 2023: eine feste Einspeisevergütung für 20 Jahre, bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für die ersten 10 kW. Was dafür bis zum Jahresende erledigt sein muss, steht unten unter „Noch 2026 in Betrieb nehmen“.
- Ihre neue Anlage geht ab 2027 in Betrieb. Nach dem Entwurf gibt es dann eine Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026) für höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026), und nur für kleinere Anlagen. Danach verkaufen Sie den Überschuss über einen Direktvermarkter, geben ihn ohne Vergütung an den Netzbetreiber ab oder speisen nichts ein. Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) dürfen dauerhaft höchstens 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) ihrer Leistung einspeisen.
Welcher Fall sich für Ihr Haus eher rechnet, zeigt der Rechner Wirtschaftlichkeit.
Was gilt für wen
| Wer | Inbetriebnahme bis 31.12.2026 geltendes Recht | Inbetriebnahme ab 01.01.2027 Entwurf |
|---|---|---|
| Bestehende AnlagenInbetriebnahme vor dem 01.01.2027 | Zahlung nach dem Satz ihres Inbetriebnahmezeitraums für 20 Jahre; bei gesetzlich bestimmten Werten bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. | Bestandsschutz: Es gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026, soweit die folgenden Absätze nichts anderes regeln. Die Ausfallvergütung wird abgeschafft; ob das bestehende Anlagen trifft, sagt die Begründung nicht. |
| Steckersolargerätebis 2 kW und 800 VA | Keine Meldung beim Netzbetreiber, nur Registrierung im Marktstammdatenregister. Die Einspeisegrenze von 60 % gilt nicht. | Von der 50-%-Grenze und der Übergangszahlung ausgenommen; der Begriff umfasst künftig auch einen Speicher hinter dem Wechselrichter. |
| Dachanlagen unter 25 kWtypisch für Einfamilienhäuser | Einspeisevergütung für 20 Jahre, im Zeitraum bis 31.12.2026 bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für die ersten 10 kW und 6,66 ct/kWh für den Teil darüber. Bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und getestet sind, höchstens 60 % der Leistung am Netzanschluss. | Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh für höchstens 36 Monate, nur für Anlagen unter 50 kW (Inbetriebnahme 2027), unter 25 kW (2028) und unter 7 kW (2029 und 2030). Danach sonstige Direktvermarktung mit einem Bonus von 1,50 ct/kWh für höchstens 48 Monate, unentgeltliche Abnahme oder Nulleinspeisung. Einspeisung dauerhaft höchstens 50 % der Leistung. Der Mieterstromzuschlag bleibt für Anlagen unter 25 kW. |
| 25 bis unter 100 kW | Einspeisevergütung gestaffelt, bei Teileinspeisung 6,66 ct/kWh bis 40 kW und 5,44 ct/kWh darüber. Die Einspeisung muss fernsteuerbar reduzierbar sein; bis zum Smart Meter höchstens 60 % der Leistung. | Marktprämie auf den einheitlichen anzulegenden Wert von 6,20 ct/kWh ab 25 kW. Anlagen unter 50 kW mit Inbetriebnahme 2027 erhalten zunächst die Übergangszahlung; ob sie danach in die Marktprämie wechseln, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Einspeisung dauerhaft höchstens 50 % der Leistung. |
| 100 bis 750 kW | Keine feste Einspeisevergütung über 100 kW: Direktvermarktung mit Marktprämie auf gestaffelte anzulegende Werte, bei Teileinspeisung 5,84 ct/kWh über 40 kW. Unentgeltliche Abnahme für Anlagen unter 200 kW; Ausfallvergütung höchstens 6 Monate im Jahr. | Einheitlich 6,20 ct/kWh statt der Staffel, mit Refinanzierungsbeitrag ab 100 kW. Die unentgeltliche Abnahme gilt künftig nur unter 100 kW; die Ausfallvergütung wird abgeschafft. |
| Dachanlagen über 750 kW | Zahlung nach dem EEG nur mit Zuschlag der Bundesnetzagentur für Anlagen über 1.000 kW. | Zuschlag der Bundesnetzagentur schon für Dachanlagen über 750 kW. |
Noch 2026 in Betrieb nehmen: Was dafür gilt
- Was als Inbetriebnahme zählt. Nach dem EEG ist das die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft: die Anlage ist fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert.
- Netzanschluss. Bei Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss muss der Netzbetreiber das Ergebnis seiner Prüfung mit Zeitplan spätestens 1 Monat nach Ihrer Anfrage schicken. Meldet er sich in dieser Frist nicht mit dem Hinweis, dass der bestehende Anschluss ungeeignet ist, darf die Anlage dort angeschlossen werden. Bei größeren Anlagen hat er dafür höchstens 8 Wochen ab Eingang der nötigen Informationen.
- Volleinspeisung. Wer den ganzen Strom einspeisen will, muss das dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitteilen.
- Registrierung. Die Anlage gehört binnen 1 Monat nach der Inbetriebnahme ins Marktstammdatenregister. Fehlt die Registrierung, sind 10 € je kW und Monat fällig, nach Nachholen 2 € je kW und Monat.
- Smart Meter. Pflicht für Anlagen über 7 kW. Bundesweit hatten am 30.06.2026 26,1 % der Pflichtfälle eines; bis zum Einbau gilt die Grenze von 60 %.
Ob eine Anlage noch 2026 in Betrieb gehen kann, hängt an diesen Fristen, am Netzbetreiber und an den Terminen der ausführenden Betriebe. Verlässlich sagen kann das nur ein konkretes Angebot.
Ab 2027: die Übergangszahlung
Wie hoch die Zahlung ist, hängt davon ab, wann die Anlage in Betrieb geht. Der Satz steht dann fest und sinkt während der Zahlung nicht. Wer zum Beispiel am 15.03.2027 in Betrieb nimmt, erhält die Übergangszahlung für den Rest des März 2027 und danach bis Ende März 2030.
| Inbetriebnahme | Anzulegender Wert | Übergangszahlung | Nur für Anlagen unter |
|---|---|---|---|
| 01.01.2027 bis 31.07.2027 | 6,20 ct/kWh | 5,20 ct/kWh | 50 kW |
| 01.08.2027 bis 31.12.2027 | 6,14 ct/kWh | 5,14 ct/kWh | 50 kW |
| 01.01.2028 bis 31.01.2028 | 6,14 ct/kWh | 5,14 ct/kWh | 25 kW |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 6,08 ct/kWh | 5,08 ct/kWh | 25 kW |
| 01.08.2028 bis 31.12.2028 | 6,02 ct/kWh | 5,02 ct/kWh | 25 kW |
| 01.01.2029 bis 31.01.2029 | 6,02 ct/kWh | 5,02 ct/kWh | 7 kW |
| 01.02.2029 bis 31.07.2029 | 5,96 ct/kWh | 4,96 ct/kWh | 7 kW |
| 01.08.2029 bis 31.01.2030 | 5,90 ct/kWh | 4,90 ct/kWh | 7 kW |
| 01.02.2030 bis 31.07.2030 | 5,84 ct/kWh | 4,84 ct/kWh | 7 kW |
| 01.08.2030 bis 31.12.2030 | 5,78 ct/kWh | 4,78 ct/kWh | 7 kW |
Zwei Fragen lässt der Entwurf offen: ob Zeiten mit negativen Börsenpreisen an die Übergangszahlung angehängt werden, und ob eine Anlage ab 25 kW mit Inbetriebnahme 2027 danach in die Marktprämie wechselt.
Was sich nach dem Entwurf sonst ändert
- Ein Wert für alle Größen. Der anzulegende Wert, nach dem sich die Zahlungen richten, beträgt einheitlich 6,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026). Die Staffeln bis 10 und bis 40 kW fallen weg, ebenso der Zuschlag für Volleinspeisung. Für Anlagen, die ab dem 01.08.2027 in Betrieb gehen, sinkt er je Halbjahr um 1 % (Entwurf vom 07.09.2026).
- Nach der Übergangszahlung. Anlagen unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) können in die Direktvermarktung wechseln und erhalten dort einen Bonus von 1,50 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026) für höchstens 48 Monate (Entwurf vom 07.09.2026). Der Netzbetreiber nimmt den Strom weiter ohne Vergütung ab, künftig nur bei Anlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026). Ab 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) gibt es die Marktprämie.
- Dauerhafte Einspeisegrenze. Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) speisen höchstens 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) ihrer Leistung ein, auch mit Smart Meter. Nach geltendem Recht sind es 60 %, und das nur, bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und getestet sind.
- Größere Anlagen. Ab 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) zahlt der Betreiber einen Refinanzierungsbeitrag, wenn der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt. Dachanlagen über 750 kW (Entwurf vom 07.09.2026) brauchen einen Zuschlag der Bundesnetzagentur, nach geltendem Recht erst über 1.000 kW.
Ihr Strom ab 2027: welche Wege es gibt
Für neue Anlagen zählt nach dem Entwurf vor allem, wie viel Strom im Haus bleibt und wer den Überschuss zu welchem Preis abnimmt. Drei Wege sieht der Entwurf vor: die Direktvermarktung über einen Anbieter, die Abgabe an den Netzbetreiber ohne Vergütung und die Nulleinspeisung. Wer dauerhaft nichts einspeist, braucht keine Steuerbox, ist aber mindestens 4 Jahre daran gebunden. Den KfW-Kredit 270 gibt es für Privatpersonen nur, wenn zumindest ein Teil des Stroms eingespeist wird.
Erste Anbieter haben Angebote für den Strom kleiner Anlagen ab 2027 veröffentlicht. Wir nennen sie ohne Wertung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit; die Bedingungen legen allein die Anbieter fest.
| Anbieter | Angebot laut Quelle | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Enpal, 1KOMMA5° | 11 ct/kWh für eingespeisten Strom über die eigene Direktvermarktung; das Energiemanagement Heartbeat von 1KOMMA5° kostet 14,99 € im Monat | Finanztip, Beitrag vom 08.09.2026 |
| Octopus Energy, SolarUp | Pauschale von 40 € je installiertem kWp und Jahr; Octopus steuert den Speicher und vermarktet den Überschuss; Voraussetzung sind Wechselrichter, Batterie und Smart Meter | Octopus Energy, Pressemitteilung vom 17.06.2026 |
Sie kaufen eine Dachanlage, um den Strom zu verkaufen?
Wer eine Dachanlage kauft, um den Strom zu verkaufen, speist meist alles ein. Welches Recht gilt, entscheidet auch hier der Tag der Inbetriebnahme, nicht der Tag des Kaufs: Geht die Anlage bis zum 31.12.2026 in Betrieb, gilt das EEG 2023. Für eine spätere Inbetriebnahme ändert der Entwurf vor allem vier Dinge:
- Marktprämie auf einen Wert. Anlagen ab 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) verkaufen ihren Strom über einen Direktvermarkter. Die Marktprämie gleicht aus, was der Jahresmarktwert von Solarstrom unter dem anzulegenden Wert bleibt, und der beträgt für alle Größen 6,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026). Der Zuschlag für Volleinspeisung entfällt für neue Anlagen (Entwurf vom 07.09.2026).
- Übergangszahlung nur für kleine Anlagen. Bei Inbetriebnahme 2027 gibt es sie nur unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026). Größere Anlagen sind von Anfang an in der Direktvermarktung.
- Einspeisegrenze unter 100 kW. Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) speisen dauerhaft höchstens 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) ihrer installierten Leistung ein. Begrenzt ist die Leistung, nicht die Jahresmenge: Es fehlt der Strom, den die Anlage oberhalb dieser Grenze erzeugt. Wie viel das im Jahr ist, hängt vom Ertragsprofil der Anlage ab.
- Refinanzierungsbeitrag ab 100 kW. Liegt der Jahresmarktwert von Solarstrom in einem Jahr über dem anzulegenden Wert, zahlt der Betreiber einer geförderten Anlage ab 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) für jede eingespeiste Kilowattstunde einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber. Berechnet wird er so: Jahresmarktwert von Solarstrom minus anzulegender Wert, nie weniger als null, nach Ablauf des Jahres (Entwurf vom 07.09.2026). Maßgeblich ist der Durchschnittswert von Solarstrom, nicht der Erlös der einzelnen Anlage. In Viertelstunden mit niedrigem Börsenpreis ist der Beitrag höchstens der Börsenpreis abzüglich 0,50 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026). Wer dauerhaft auf die Marktprämie verzichtet, zahlt ab dem folgenden Jahr auch keinen Refinanzierungsbeitrag mehr; mitteilen lässt sich das einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme (Entwurf vom 07.09.2026).
Was das für den Kauf einer bestimmten Anlage bedeutet, mit Vergütung, Direktvermarktung, Pacht und Dienstbarkeit, erklärt der Artikel Photovoltaik-Dachanlage im Direkterwerb.
Selbst rechnen
Welchen Satz eine Anlage je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme bekommt, zeigt der Rechner Einspeisevergütung, für geltendes Recht und für den Entwurf. Ob sich Ihre Anlage 2026, ab 2027 oder ohne Einspeisung eher rechnet, zeigt der Rechner Wirtschaftlichkeit. Alle Werte dieser Seite mit Rechtsgrundlage stehen in der Rechtsstand-Tabelle.
Artikel zum Stichtag und zum Entwurf
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Was sich wann geändert hat
- Erste Lesung des Entwurfs im Bundestag; er ist noch kein Gesetz.
- Die Bundesregierung legt den Entwurf des EEG 2027 als Drucksache 21/7867 vor.
- Halbjährliche Absenkung der Einspeisevergütung und der anzulegenden Werte für neue Anlagen um 1 %.
