Wissen: Photovoltaik

Ihr Strom ab 2027: Nulleinspeisung, Direktvermarktung und Tarifmodelle im Vergleich

Was neue PV-Anlagen ab 2027 mit überschüssigem Strom tun können: Übergangszahlung, Direktvermarktung, Abgabe an den Netzbetreiber oder Nulleinspeisung.

Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.

Kurz gesagt

  • Wer ab 2027 eine Photovoltaikanlage in Betrieb nimmt, bekommt nach dem Regierungsentwurf zum EEG 2027 keine feste Einspeisevergütung mehr. Stattdessen gibt es höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026) lang eine Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026).
  • Danach bleiben für den Überschuss drei Wege: die sonstige Direktvermarktung (unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) mit einem befristeten Bonus), die unentgeltliche Abgabe an den Netzbetreiber oder die Nulleinspeisung. Ab 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) kommt die Marktprämie hinzu.
  • Wer Ihren Strom zu welchen Kosten abnimmt, wird damit zur wichtigsten Frage beim Kauf. Die Direktvermarktung einer kleinen Dachanlage kostet nach einer Analyse von Fraunhofer ISE und Agora Energiewende heute rund 140 Euro im Jahr.

Was bleibt gleich?

Der eigene Verbrauch kommt zuerst. Strom, den Sie im Haus selbst verbrauchen, ersetzt Netzstrom zum vollen Arbeitspreis. Daran ändert der Entwurf nichts.

Finanztip rechnet beispielhaft mit einem Arbeitspreis von 27 ct/kWh. Das Ergebnis: Eigenverbrauch bringt meist mehr als Direktvermarktung.

Neu geregelt wird nur der Überschuss. Das ist der Strom, den Haushalt, Speicher, Wärmepumpe und E-Auto im Moment der Erzeugung nicht aufnehmen.

Wie viel darf eine neue Anlage noch einspeisen?

Für neue Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) sieht der Entwurf eine dauerhafte Grenze vor. Am Netzanschluss dürfen höchstens 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) der installierten Leistung eingespeist werden. Das gilt unabhängig vom Smart Meter und von der Vermarktungsform. Steckersolargeräte sind ausgenommen.

Was die Grenze für eine Anlage in Stade bedeutet, erklärt unser Artikel Solarspitzengesetz und Smart Meter.

Was ist Direktvermarktung?

In der Direktvermarktung verkauft ein Direktvermarktungsunternehmen den eingespeisten Strom an der Strombörse. Bezahlt wird der Börsenpreis je Viertelstunde.

Mittags, wenn viele Solaranlagen gleichzeitig einspeisen, ist dieser Preis niedrig oder sogar negativ. Das zeigt der Durchschnitt:

Was braucht man dafür technisch?

Schon nach geltendem Recht hat die Direktvermarktung technische Voraussetzungen:

  • Viertelstündliche Messung. Direktvermarktung ist nur zulässig, wenn die gesamte Einspeisung viertelstündlich gemessen und bilanziert wird. Dafür braucht es ein intelligentes Messsystem oder einen Zähler mit registrierender Leistungsmessung.
  • Fernsteuerbarkeit. Anlagen mit mehr als 25 kW muss der Direktvermarkter abrufen und fernsteuern können. Der Entwurf dehnt das auf alle direktvermarkteten Neuanlagen aus, unabhängig von der Größe.
  • Wechsel nur zum Monatsersten. Zwischen den Vermarktungsformen können Sie jeweils zum ersten Kalendertag eines Monats wechseln.

Welche Formen gibt es?

Das Gesetz kennt zwei Formen.

Mit Marktprämie: Der Netzbetreiber gleicht die Differenz zwischen einem gesetzlich festgelegten Wert und dem Marktwert aus.

  • Der Entwurf gewährt sie künftig Anlagen ab 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026).
  • Der anzulegende Wert ist einheitlich 6,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026).
  • Anlagen ab 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) zahlen zusätzlich zurück, wenn der Marktwert darüber liegt. Das ist der Refinanzierungsbeitrag.

Sonstige Direktvermarktung: Hier gibt es keine Marktprämie.

  • Für Anlagen unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) sieht der Entwurf einen Bonus von 1,50 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026) vor.
  • Es gibt ihn längstens 48 Monate (Entwurf vom 07.09.2026) ab der ersten Zuordnung zur Direktvermarktung.
  • Laut Begründung soll er die Mehrkosten beim Einstieg in die Direktvermarktung decken.
Die Vorschriften dazu
  • Marktwerte: Übertragungsnetzbetreiber, netztransparenz.de
  • Viertelstündliche Messung: § 21b Abs. 3 EEG
  • Fernsteuerbarkeit: § 10b Abs. 1 EEG; Ausdehnung im Entwurf: Begründung S. 169
  • Wechsel zum Monatsersten: § 21b Abs. 1 EEG
  • Refinanzierungsbeitrag: § 21d-E
  • Zweck des Bonus: Begründung S. 220

Was gilt nach dem Entwurf für welche Anlagengröße?

Die Übergangszahlung gibt es nur für Anlagen unterhalb einer Leistungsgrenze. Diese Grenze sinkt mit jedem Inbetriebnahmejahr.

Gezahlt wird 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026) lang, gezählt ab dem Monat nach der Inbetriebnahme. Gezahlt wird nur für Monate, in denen Sie einspeisen.

Installierte LeistungÜbergangszahlung bei InbetriebnahmeWege für den Überschuss danach oder stattdessen
unter 7 kW (Entwurf vom 07.09.2026)2027 bis 2030sonstige Direktvermarktung mit Bonus, unentgeltliche Abgabe, Nulleinspeisung
ab 7 kW (Entwurf vom 07.09.2026) bis unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026)2027 und 2028sonstige Direktvermarktung mit Bonus, unentgeltliche Abgabe, Nulleinspeisung
ab 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) bis unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026)nur 2027Marktprämie, sonstige Direktvermarktung ohne Bonus, unentgeltliche Abgabe, Nulleinspeisung
ab 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026) bis unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026)keineMarktprämie, sonstige Direktvermarktung ohne Bonus, unentgeltliche Abgabe, Nulleinspeisung
ab 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026)keineMarktprämie mit Refinanzierungsbeitrag, sonstige Direktvermarktung, Nulleinspeisung

Was sollte ich vor dem Kauf noch wissen?

Vier Punkte stehen nicht in der Tabelle, sind aber für die Kaufentscheidung wichtig:

  1. Wer nichts wählt, verschenkt. Das betrifft Anlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026). Trifft der Betreiber keine andere Zuordnung, gelten sie nach dem Entwurf als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet. Der Strom fließt dann ohne Zahlung ins Netz.
  2. Spätere Anlagen bekommen weniger. Ab dem 01.08.2027 sinkt der anzulegende Wert für neu in Betrieb genommene Anlagen alle sechs Monate um 1 % (Entwurf vom 07.09.2026). Für eine laufende Anlage bleibt der Satz während der gesamten Übergangszahlung gleich.
  3. Negative Preise. Die Übergangszahlung für Anlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) entfällt bei negativen Börsenpreisen erst ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems. Für den Bonus gilt diese Ausnahme nach dem Entwurf nicht. Ob Zeiten mit negativen Preisen an die Übergangszahlung angehängt werden, lässt der Entwurf offen.
  4. Offene Übergänge. Kann eine Anlage ab 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) und unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026) nach der Übergangszahlung in die Marktprämie wechseln? Das regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. Für Anlagen unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) darf die Bundesnetzagentur die Übergangszahlung in Härtefällen verlängern, längstens bis 31.12.2032 (Entwurf vom 07.09.2026).
Die Vorschriften dazu
  • Dauer und Monate der Übergangszahlung: §§ 21, 25 Abs. 2-E
  • Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme: § 21c Abs. 1-E
  • Halbjährliche Absenkung: § 49-E
  • Negative Preise bei der Übergangszahlung: § 51 Abs. 2-E
  • Negative Preise beim Bonus: § 50c Abs. 6-E. Der Entwurf verweist dort ohne die Ausnahme auf die Nullregel.
  • Angehängte Zeiten: Die Verlängerungsregel verweist nur auf den Zeitraum nach § 25 Abs. 1-E.
  • Härtefälle: § 85 Abs. 2-E

Weg 1: Was bringt die sonstige Direktvermarktung?

Sie schließen einen Vertrag mit einem Direktvermarkter. Er verkauft Ihren Überschuss an der Börse. Sie erhalten den Börsenwert je Viertelstunde.

Bei Anlagen unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) kommt für längstens 48 Monate (Entwurf vom 07.09.2026) der Bonus vom Netzbetreiber dazu. Den Bonus müssen Sie bei der ersten Zuordnung zur sonstigen Direktvermarktung gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen.

Was kostet die Direktvermarktung?

Dagegen stehen feste Kosten. Fraunhofer ISE und Agora Energiewende haben sie in ihrer Studie vom 30.06.2026 aus den Website-Angaben eines Anbieters abgeleitet:

  • eine einmalige Einrichtungspauschale von 200 Euro
  • ein festes Entgelt einschließlich Ausgleichskosten von 142,80 Euro im Jahr
  • ein umsatzabhängiges Entgelt von 3 Prozent der Markterlöse

Das Ergebnis der Studie: Damit die Direktvermarktung für kleine Dachanlagen wirtschaftlich wird, müssten die Fixkosten unter 50 Euro im Jahr sinken.

Die Studie rechnet zwei Haushalte durch. Die jährlichen Kosten des PV-Batteriesystems steigen gegenüber heute:

  • um 277 Euro bei einem Vier-Personen-Haushalt mit 6 kWp, 6 kWh Speicher und rund 40 Prozent Eigenverbrauch
  • um 185 Euro bei einem Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto

Die Studie erschien vor dem Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026. Sie rechnet mit ungeförderter Direktvermarktung, also ohne den Bonus aus dem Entwurf.

Ab welcher Menge bringt sie etwas ein?

Das zeigt eine einfache Rechnung: Teilen Sie die festen Jahreskosten durch den Erlös je eingespeister Kilowattstunde. Das Ergebnis ist die Menge, die Sie einspeisen müssen, bevor die Direktvermarktung überhaupt etwas einbringt.

Finanztip kommt bei 140 Euro Kosten und einem Erlös von 11 ct/kWh auf fast 1.300 kWh.

Die Vorschriften dazu
  • Bonus geltend machen: § 21c Abs. 2-E
  • Kosten der Direktvermarktung: Studie von Fraunhofer ISE und Agora Energiewende, Tabelle 7

Weg 2: Was heißt unentgeltliche Abgabe an den Netzbetreiber?

Sie überlassen den Überschuss Ihrem Netzbetreiber ohne Zahlung. Es gibt keinen Vermarktungsvertrag und keine Vermarktungskosten, aber auch keinen Erlös.

  • Heute: Das geht für Anlagen unter 200 kW.
  • Nach dem Entwurf: Das geht für Anlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026). Der Entwurf führt für diese Anlagen eine Pflicht zur Fernsteuerbarkeit durch den Netzbetreiber ein.

Zuständig ist der Netzbetreiber an Ihrer Adresse. Für die Samtgemeinde Tostedt nennt die Gemeinde EWE NETZ als Stromnetzbetreiber. In Hamburg sind es die Hamburger Energienetze. Für andere Orte in den Landkreisen Stade und Harburg erfahren Sie den zuständigen Netzbetreiber bei Ihrem Stromlieferanten.

Die Vorschriften dazu
  • Unentgeltliche Abnahme heute: § 21 Abs. 1 EEG
  • Fernsteuerbarkeit im Entwurf: Begründung S. 167 f.

Weg 3: Wann passt die Nulleinspeisung?

Sie kann sinnvoll sein, wenn die Anlage klein und der Verbrauch im Haus hoch ist, sodass kaum Überschuss entsteht.

Bei der Nulleinspeisung speist die Anlage gar nicht ein. Was Haus und Speicher nicht aufnehmen, wird abgeregelt.

Was heute gilt: Die Pflicht zur Steuerungseinrichtung entfällt, wenn Sie die Einspeisung dauerhaft auf null begrenzen und das dem Messstellenbetreiber in Textform erklären. Aufheben können Sie die Begrenzung frühestens 4 Jahre nach der Erklärung.

Was der Entwurf ändert: Er nimmt Nulleinspeiseanlagen zusätzlich von den technischen Vorgaben für einspeisende Anlagen aus. Im Marktstammdatenregister registrieren müssen Sie die Anlage weiterhin.

Zwei Nachteile sollten Sie kennen:

  • Kein Förderkredit: Den Förderkredit KfW 270 gibt es für Privatpersonen nur, wenn ein Teil des erzeugten Stroms eingespeist oder verkauft wird.
  • Höhere Kosten: In der Studie von Fraunhofer ISE und Agora Energiewende schneidet die Nulleinspeisung für beide Haushaltstypen am schlechtesten ab. Die Kosten steigen gegenüber heute um 333 Euro im Jahr beim kleinen Haushalt und um 281 Euro beim Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto.
Die Vorschriften dazu
  • Nulleinspeisung ohne Steuerungseinrichtung: § 29 Abs. 5 MsbG
  • Ausnahme im Entwurf von den technischen Vorgaben des § 9 Abs. 2 EEG und Registrierung: Begründung S. 167 f.
  • Förderkredit: KfW, abgerufen am 24.09.2026

Welche Angebote gibt es schon?

Einige Unternehmen bieten schon heute Direktvermarktung oder Pauschalen für kleine Anlagen an. Die Tabelle gibt deren Angaben oder die Angaben der genannten Quelle wieder, alphabetisch und ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Sie ist keine Empfehlung; TOPSUN hat die Angaben nicht nachgerechnet. Maßgeblich sind die aktuellen Bedingungen beim Anbieter.

AnbieterModell laut QuelleVoraussetzungen laut QuelleErlös und Kosten laut QuelleQuelle, Stand
1KOMMA5°PV-Anlage, Speicher, Energiemanager „Heartbeat AI“ und dynamischer Stromtarif mit DirektvermarktungEnergiemanager funktioniert nur mit dem hauseigenen StromtarifErlös von 11 ct/kWh genannt; Energiemanager 14,99 € im Monat, dynamischer Tarif ohne zusätzliche GrundgebührFinanztip, 08.09.2026
1KOMMA5°, Beispielrechnung10 kWp ohne Batterie, 1.800 kWh Eigenverbrauch, 8.800 kWh EinspeisungDirektvermarktung ohne Marktprämie zum Monatsmarktwert396 € Erlös, abzüglich angenommener 150 € für den Direktvermarkter: 246 € im Jahr; mit Einspeisevergütung zu 7,78 ct/kWh rund 685 €1KOMMA5°, aktualisiert 15.04.2026
EnpalPV-Anlage, Speicher, Energiemanager „One+“ und dynamischer Stromtarif mit DirektvermarktungEnergiemanager funktioniert nur mit dem hauseigenen Stromtarif; in den AGB: „Ein bestimmter Optimierungserfolg ist nicht geschuldet.“Erlös von 11 ct/kWh genannt; Kosten der Direktvermarktung laut Enpal im Kaufpreis enthalten; Mindestvergütung im VertragFinanztip, 08.09.2026
LUOX EnergyDirektvermarktung für private Anlagen „ab 0 kWp“; Vergütung je Viertelstunde nach Day-Ahead-SpotpreisZähler mit viertelstündlicher Bilanzierung (intelligentes Messsystem oder Lastgangzähler); Fernsteuerbarkeit bei Anlagen größer 25 kWpfestes Entgelt nach Anlagenleistung, dazu 3 % des Börsenwerts, Ausgleichskosten durchgereicht, einmalig 200 €luox-energy.de, abgerufen 24.09.2026
Octopus Energy, SolarUpPauschale statt eigener Vermarktung; Octopus steuert den Speicher und handelt den Strom gebündeltWechselrichter, Batterie und Smart Meter mit Steuerung, kompatible Geräte; Octopus wird Stromlieferant40 € je kWp und Jahr; Reststrom in der Regel 30–35 ct/kWh; Aktivierung in der Regel nach vier bis sechs Monatenoctopusenergy.de, abgerufen 24.09.2026

Die Beispielrechnung von 1KOMMA5° setzt 10.600 kWh Jahresertrag aus 10 kWp und eine Einspeisevergütung von 7,78 ct/kWh an. Die Ertragswerte für Stade stehen im nächsten Abschnitt.

Ein Beispiel: 10 kWp auf einem Süddach in Stade

Eine 10-kWp-Anlage nach Süden erzeugt in Stade rund 9.800 kWh im Jahr. Wie viel davon Überschuss ist, hängt an Ihrem Verbrauch, am Speicher und an der Einspeisegrenze.

Die Erträge je kWp und Jahr nach PVGIS:

  • Süddach mit 35 Grad Neigung: im Mittel 980 kWh, mit einer Schwankung von 51 kWh von Jahr zu Jahr
  • Ostdach mit 15 Grad: 812 kWh
  • Westdach mit 15 Grad: 807 kWh

Was eine eingespeiste Kilowattstunde bringt, setzt sich je nach Weg aus diesen Bausteinen zusammen:

WegZahlung je eingespeiste kWhKosten der VermarktungDauer
Übergangszahlung5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026)keine36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026)
Sonstige DirektvermarktungBörsenwert je Viertelstunde (Jahresmarktwert Solar 2025: 4,51 ct/kWh), dazu unter 25 kW (Entwurf vom 07.09.2026) der Bonus von 1,50 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026)laut Annahme der Studie 142,80 € im Jahr, 3 % der Markterlöse, einmalig 200 €Bonus längstens 48 Monate (Entwurf vom 07.09.2026)
Unentgeltliche Abgabekeinekeine–
Nulleinspeisungkeine, der Überschuss wird abgeregeltkeineBindung mindestens 4 Jahre

Bei allen Wegen kommen die gesetzlich gedeckelten Entgelte für Smart Meter und Steuerbox hinzu. Sie erklärt unser Artikel Solarspitzengesetz und Smart Meter.

Der Börsenwert ist ein Jahresmittel. Wer mittags einspeist, erlöst weniger. Wer Strom im Speicher hält und abends einspeist, kann mehr erlösen, verbraucht ihn dann aber nicht selbst.

Woher die Erträge stammen

PVGIS 5.3, 14 Prozent Systemverluste, abgerufen am 24.09.2026.

Was frage ich vor der Unterschrift?

Lassen Sie sich diese Punkte bei Angeboten und Verträgen ab 2027 schriftlich beantworten:

  1. Wer nimmt den Überschuss ab, ab wann und in welcher Form? Infrage kommen Übergangszahlung, Marktprämie, sonstige Direktvermarktung, unentgeltliche Abgabe oder Nulleinspeisung. Und wer meldet die Zuordnung beim Netzbetreiber an?
  2. Wie wird der Erlös berechnet? Spotpreis je Viertelstunde, Monatsmarktwert, feste Pauschale je kWp oder zugesagte Mindestvergütung.
  3. Was kostet es? Einrichtung, festes Jahresentgelt, umsatzabhängiges Entgelt, Ausgleichskosten. Die Messentgelte für Smart Meter und Steuerbox kommen getrennt dazu.
  4. Wer erhält den Bonus? Nach dem Entwurf zahlt ihn der Netzbetreiber an Sie. Geltend machen müssen Sie ihn bei der ersten Zuordnung.
  5. Wann wird abgeregelt, und wer trägt die Kosten, wenn nicht? Der Entwurf verlangt dazu eine Vereinbarung im Direktvermarktungsvertrag.
  6. Wie lange sind Sie gebunden? Laufzeit, Kündigung, Wechsel des Vermarkters. Die Vermarktungsform können Sie zum Monatsersten wechseln. An die Nulleinspeisung sind Sie mindestens 4 Jahre gebunden.
  7. Hängt das Angebot an Stromtarif, Energiemanager oder bestimmter Hardware? Und was passiert mit der Vermarktung, wenn Sie den Stromlieferanten wechseln?
  8. Hat Ihr eigener Verbrauch Vorrang? Fragen Sie, ob das Energiemanagement Strom einspeisen darf, den Sie sonst selbst genutzt hätten.
  9. Wie wird finanziert? Bei Nulleinspeisung scheidet der Kredit KfW 270 aus.
Die Vorschriften dazu
  • Vereinbarung zur Abregelung im Direktvermarktungsvertrag: § 10b Abs. 7-E

Was kann ich jetzt tun?

Wenn die Anlage noch 2026 in Betrieb gehen soll

Wer die Anlage bis 31.12.2026 in Betrieb nimmt, fällt unter das geltende Recht mit fester Einspeisevergütung für 20 Jahre.

Ob das zeitlich noch gelingt, hängt an Lieferzeiten, Handwerkerterminen und dem Netzbetreiber. Eine Zusage dafür gibt dieser Artikel nicht.

Wenn Sie 2027 oder später bauen

Planen Sie die Anlage vom eigenen Verbrauch her. Wählen Sie Größe, Ausrichtung und Speicher so, dass möglichst wenig Überschuss entsteht. Für den Rest wählen Sie einen der drei Wege mit offengelegten Kosten.

Wie sich Übergangszahlung, Direktvermarktung und Nulleinspeisung auf die Wirtschaftlichkeit auswirken, rechnet der Rechner Wirtschaftlichkeit. Die Kosten der Direktvermarktung geben Sie dort selbst ein.

Was sich für bestehende Anlagen ändern soll, steht im Artikel EEG 2027 und bestehende Anlagen.

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Stand: 24.09.2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.