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Einspeisevergütung 2026: alle Sätze, Mischvergütung, Rechenbeispiel
Die Sätze der Bundesnetzagentur für Anlagen mit Inbetriebnahme 2026, die gemischte Vergütung größerer Anlagen und ein Vergleich von Teil- und Volleinspeisung.
Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.
Kurz gesagt
- Geht Ihre Anlage auf einem Gebäude zwischen dem 01.08. und dem 31.12.2026 in Betrieb, bekommen Sie als Einspeisevergütung für eingespeisten Strom 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung oder 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung.
- Das gilt für den Anteil der Leistung bis 10 kW und für 20 Jahre. Größere Anlagen erhalten einen gemischten Satz, weil jede Leistungsstufe ihren eigenen Wert hat.
- Ob sich Volleinspeisung lohnt, hängt an Eigenverbrauch, Strompreis und Speicher. Wie weit die Varianten auseinanderliegen, zeigt unser Rechenbeispiel für ein Haus in Stade.
- Für Ihre Anlage rechnet der Rechner Einspeisevergütung.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026?
Das hängt von der Größe der Anlage ab und davon, ob Sie einen Teil des Stroms selbst verbrauchen.
Feste Einspeisevergütung (Anlagen bis 100 kW)
| Anlage auf Gebäude oder Lärmschutzwand | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen (nicht auf Gebäuden, etwa im Garten), bis 100 kW | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh |
Die Sätze für Direktvermarktung und Mieterstrom
Anzulegende Werte für die Direktvermarktung (Marktprämie, Anlagen bis 1.000 kW)
| Anlage auf Gebäude oder Lärmschutzwand | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 8,10 ct/kWh | 12,62 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 7,06 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,84 ct/kWh | 10,64 ct/kWh |
| über 100 bis 400 kW | 5,84 ct/kWh | 8,85 ct/kWh |
| über 400 bis 1.000 kW | 5,84 ct/kWh | 7,63 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen | 6,59 ct/kWh | 6,59 ct/kWh |
Mieterstromzuschlag: bis 10 kW 2,51 ct/kWh, bis 40 kW 2,33 ct/kWh, bis 1.000 kW 1,57 ct/kWh.
Alle Sätze stammen von der Bundesnetzagentur: Fördersätze bei Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026 (§§ 20, 21, 48, 48a, 49, 53 EEG 2023).
Warum stehen woanders höhere Zahlen?
Zwei Zahlenreihen führen oft zu Verwechslungen: der anzulegende Wert und die Vergütung.
- Der anzulegende Wert ist die Rechengröße für die Direktvermarktung.
- Die feste Einspeisevergütung vom Netzbetreiber ist dieser Wert abzüglich 0,40 ct/kWh für Solarstrom. Aus 8,10 ct/kWh werden so 7,70 ct/kWh.
Die Verbraucherzentrale weist ausdrücklich darauf hin: Wer für kleine Anlagen den höheren Wert liest, hat den Wert der Direktvermarktung vor sich. Die lohnt sich bei typischen Hausanlagen in der Regel nicht.
Was sich an der Direktvermarktung ab 2027 ändern soll, erklärt der Artikel Ihr Strom ab 2027.
Was bekommt eine Anlage mit mehr als 10 kW?
Sie bekommt nicht insgesamt den niedrigeren Satz. Die Sätze gelten stufenweise. Das Ergebnis heißt Mischvergütung.
Eine Anlage mit mehr als 10 kW bekommt für jede Leistungsstufe den eigenen Satz. Gewichtet wird nach dem Anteil der Stufe an der Gesamtleistung. So rechnet es auch die Bundesnetzagentur in ihrem Beispiel für eine 100-kWp-Anlage.
Rechenbeispiele mit den Sätzen aus der Tabelle oben:
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| 15 kWp | 7,35 ct/kWh | 11,56 ct/kWh |
| 30 kWp | 7,01 ct/kWh | 10,90 ct/kWh |
Die Verbraucherzentrale kommt für 15 kWp auf dieselben Werte.
So rechnet der Netzbetreiber
Für eine Anlage mit P kW (Teileinspeisung):
Satz = (10 × Satz bis 10 kW + (P − 10) × Satz bis 40 kW) ÷ P, für Anlagen bis 40 kW.
Rechenweg für 15 kWp: 10 kW zum ersten, 5 kW zum zweiten Satz, geteilt durch 15.
Die Werte sind auf zwei Nachkommastellen gerundet. Gerechnet ist wie im Rechner Einspeisevergütung, mit den Sätzen der Bundesnetzagentur aus dem Rechtsstand-Register.
Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung?
- Teileinspeisung (Überschusseinspeisung): Sie nutzen den Solarstrom zuerst im Haus und speisen nur den Rest ein.
- Volleinspeisung: Der gesamte Strom geht ins Netz, abgesehen von dem, was die Anlage selbst für den Betrieb braucht. Dafür ist der Satz höher.
Die Verbraucherzentrale hält die Eigenversorgung „in den meisten Fällen“ für wirtschaftlicher. Weil Sie jährlich wechseln können, ist die Entscheidung nicht endgültig.
Welche Regeln gelten für die Volleinspeisung?
- Vorher melden: Die Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen. Was bis dahin zu tun ist, zeigt der Artikel Noch 2026 ans Netz.
- Jährlich wechseln: Ein Wechsel ist jährlich möglich. Die Mitteilung in Textform muss den Netzbetreiber erreichen: vor dem 1. Dezember des Vorjahres, im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme.
- Zwei Anlagen auf einem Gebäude: Das ist möglich, eine mit Volleinspeisung, eine mit Eigenverbrauch. Dafür brauchen Sie eine getrennte Messung. Vor Inbetriebnahme der zweiten Anlage teilen Sie mit, welche von beiden den höheren Satz erhält.
- Nicht doch selbst verbrauchen: Wer Volleinspeisung meldet und dann doch Strom selbst verbraucht, riskiert eine Zahlung an den Netzbetreiber.
Die Vorschriften dazu
- Mitteilung, Wechsel und zwei Anlagen auf einem Gebäude: § 48 Abs. 2a EEG
- Zahlung an den Netzbetreiber bei Eigenverbrauch trotz gemeldeter Volleinspeisung: § 52 Abs. 1 Nr. 10 EEG
Was bringt welche Variante? Ein Haus in Stade mit 10 kWp
Das Beispiel: ein Haus in Stade mit 10 kWp auf einem Süddach mit 35° Neigung und 4.000 kWh Stromverbrauch im Jahr.
| Variante | Strom im ersten Jahr | Geld im ersten Jahr |
|---|---|---|
| Volleinspeisung | selbst genutzt–eingespeist9.450 kWh zu 12,22 ct/kWhabgeregelt430 kWh | vermiedener Strombezug–Vergütung1.155 €zusammen1.155 € |
| Teileinspeisung ohne Speicher | selbst genutzt1.700 kWheingespeist7.890 kWh zu 7,70 ct/kWhabgeregelt285 kWh | vermiedener Strombezug630 €Vergütung608 €zusammen1.238 € |
| Teileinspeisung mit 6 kWh Speicher | selbst genutzt3.020 kWheingespeist6.340 kWh zu 7,70 ct/kWhabgeregelt268 kWh | vermiedener Strombezug1.117 €Vergütung488 €zusammen1.605 € |
Ohne Speicher bringt die Teileinspeisung im ersten Jahr 83 € mehr als die Volleinspeisung, mit einem 6-kWh-Speicher 451 € mehr als die Volleinspeisung. Bei einem Arbeitspreis von 30 ct/kWh statt 37,0 ct/kWh bringt die Teileinspeisung ohne Speicher 1.118 € und damit 36 € weniger als die Volleinspeisung.
Messentgelt, Versicherung und Wartung fallen in allen Varianten ähnlich an. Der Speicher kostet zusätzlich, laut Verbraucherzentrale im Mittel 510 €/kWh bei Größen von 4 bis 6 kWh.
- Ob sich der Speicher über seine Lebensdauer trägt, rechnet der Rechner Speichergröße.
- Die ganze Rechnung für die Laufzeit macht der Rechner Wirtschaftlichkeit.
Womit das Beispiel gerechnet ist
Gerechnet ist mit dem Rechenkern des Rechners Eigenverbrauch: mit dem Wetterjahr des Orts, dem Verbrauch gemessener Haushalte und der Einspeisegrenze, die bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox gilt.
Zwei Punkte zur Einordnung:
- Negative Börsenpreise treffen die Volleinspeisung härter. Bei Anlagen unter 100 kW gibt es in Viertelstunden mit negativem Börsenpreis keine Vergütung. Das gilt ab dem Jahr nach dem Einbau eines Smart Meters. Die ausgefallene Zeit wird am Ende angehängt, bei Solaranlagen aber nur zur Hälfte und nach Monaten gewichtet. Laut HTW Berlin fielen 2024 bereits 18 % des Ertrags einer Südanlage in solche Zeiten. Bei der Volleinspeisung ist davon die ganze Erzeugung betroffen, bei der Teileinspeisung nur der Überschuss. Mehr dazu im Artikel Solarspitzengesetz und Smart Meter.
- Die Einspeisegrenze ist eingerechnet. Bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und getestet sind, darf die Anlage höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen. Was darüber liegt, steht in der Spalte „Abgeregelt“. Wer im Haus verbraucht oder speichert, verliert dadurch weniger.
Die Vorschriften dazu
- Negative Börsenpreise und die angehängte Zeit: § 51 und § 51a EEG
- Einspeisegrenze bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox: § 9 Abs. 2 EEG
Warum sinkt der Satz alle sechs Monate?
Das Gesetz senkt die Sätze für neu in Betrieb genommene Anlagen alle sechs Monate, jeweils zum 01.02. und 01.08., um 1 %. Das nennt sich Degression. Für bestehende Anlagen ändert sich der Satz dadurch nicht.
Der Zeitraum, der am 01.08.2026 begann, endet nach Angabe der Bundesnetzagentur am 31.12.2026 und nicht wie sonst am 31.01. Der Grund: Das EEG 2023 ist nur für Inbetriebnahmen bis zu diesem Tag anwendbar.
Die im Solarpaket I vorgesehene Erhöhung für Anlagen ab 40 kW ist nicht wirksam. Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission „wurde nicht erteilt“ (Bundesnetzagentur). Die Sätze oben enthalten sie deshalb nicht.
Wie lange und wann wird gezahlt?
- Dauer: 20 Jahre, gerechnet bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.
- Wofür: Nur für eingespeisten Strom und nur in Monaten mit Einspeisung. Die feste Vergütung gibt es für Anlagen bis 100 kW. Darüber gilt die Direktvermarktung.
- Abschläge und Jahresabrechnung: Die Stadtwerke Stade zahlen Abschläge monatlich bis zum 15. des Folgemonats und rechnen im ersten Quartal des Folgejahres ab. Die Daten für die Endabrechnung müssen Betreiber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar übermitteln.
- Steuer: Einnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit sind einkommensteuerfrei, insgesamt bis 100 kWp je Steuerpflichtigem. Für Ihren Einzelfall ist Ihre Steuerberatung zuständig. Mehr im Artikel Steuern bei Photovoltaik.
Die Vorschriften dazu
- Dauer der Zahlung: § 25 Abs. 1 EEG
- Zahlung nur für eingespeisten Strom und nur in Monaten mit Einspeisung: § 21 Abs. 1 EEG
- Daten für die Endabrechnung: § 71 EEG
Was gilt ab 2027?
Für Anlagen, die ab dem 01.01.2027 (Entwurf vom 07.09.2026) in Betrieb gehen, soll es nach dem Regierungsentwurf keine feste Einspeisevergütung mehr geben. Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Eine Übersicht steht auf der Seite EEG 2027.
Das sieht der Entwurf vor:
- Übergangszahlung: Bei Inbetriebnahme 2027 erhalten Anlagen unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026) eine befristete Übergangszahlung. Sie beträgt 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026), für höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026). Gerechnet ist das so: anzulegender Wert von 6,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026) minus 1,00 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026).
- Zuschlag für Volleinspeisung: entfällt für neue Anlagen (Entwurf vom 07.09.2026).
- Einspeisegrenze: Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) dürfen dauerhaft höchstens 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) ihrer Leistung einspeisen.
- Anlagen aus 2026 und früher: Für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, soll das bisherige Recht weiter gelten, soweit die Übergangsregeln des Entwurfs nichts anderes bestimmen.
Die Vorschriften dazu
- Wegfall des Zuschlags für Volleinspeisung: Begründung des Entwurfs, S. 218
- Dauerhafte Einspeisegrenze: § 9 Abs. 2b-E
- Bisheriges Recht für ältere Anlagen: § 100 Abs. 1-E. Es gilt weiter, „soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt“.
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