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Solarspitzengesetz, Smart Meter, Steuerbox: 60-Prozent-Regel, negative Preise, Kosten

Was das Solarspitzengesetz für neue PV-Anlagen regelt: Einspeisegrenze bis zum Smart Meter, keine Vergütung bei negativen Preisen, Einbaupflicht und Kosten.

Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.

Kurz gesagt

  • Neue Photovoltaikanlagen unter 100 kW, die seit dem 25.02.2025 in Betrieb gehen und Einspeisevergütung erhalten, dürfen zunächst höchstens 60 % ihrer Leistung ins Netz einspeisen.
  • Die Grenze gilt, bis Smart Meter und Steuerbox eingebaut und vom Netzbetreiber getestet sind.
  • Ab dem Jahr nach diesem Einbau gibt es in Zeiten negativer Börsenpreise keine Vergütung. Die ausgefallene Zeit wird am Ende des Vergütungszeitraums teilweise angehängt.
  • Für Anlagen über 7 kW ist der Einbau Pflicht. Die jährlichen Kosten sind gesetzlich gedeckelt. Bei einer Eigenheimanlage über 7 bis 15 kW sind es 50 € im Jahr für den Smart Meter und 50 € im Jahr für die Steuerbox.

Welche Regel gilt für welche Anlage?

AnlageEinspeisegrenze bis zum Smart MeterKeine Vergütung bei negativen PreisenSmart Meter mit Steuerbox
Inbetriebnahme vor dem 25.02.2025neinnein; freiwilliger Wechsel gegen einen Aufschlag möglichPflicht über 7 kW, der Messstellenbetreiber stattet schrittweise aus
neu, unter 25 kW, Einspeisevergütung60 % am Netzanschlussab dem Jahr nach dem Smart-Meter-EinbauPflicht über 7 kW, darunter auf Wunsch
neu, ab 25 kW und unter 100 kW, Einspeisevergütung60 %, dazu fernsteuerbar durch den Netzbetreiberab dem Jahr nach dem Smart-Meter-EinbauPflicht
Steckersolargerätneinneinnein

Zwei Hinweise dazu:

  • Die Einspeisegrenze gilt nur für Anlagen in der Einspeisevergütung oder mit Mieterstromzuschlag, nicht in der Direktvermarktung.
  • Steckersolargeräte bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind ausgenommen.
Die Vorschriften dazu
  • Keine Einspeisegrenze für ältere Anlagen: § 100 Abs. 3b EEG
  • Einspeisegrenze nur in der Einspeisevergütung oder mit Mieterstromzuschlag: § 9 Abs. 2 EEG

Wie funktioniert die Einspeisegrenze?

Gemessen wird am Verknüpfungspunkt mit dem Netz, also am Hausanschluss, nicht am Wechselrichter. Strom, den Haushalt, Speicher, Wärmepumpe oder Wallbox in dem Moment aufnehmen, zählt nicht mit.

Eine Anlage darf mittags also mehr erzeugen, als sie einspeisen darf, solange der Rest im Haus verbraucht oder gespeichert wird.

Technisch lösen das Wechselrichter mit Einspeiseregelung oder ein Energiemanagement mit Messung am Hausanschluss. Ab 25 kW muss der Netzbetreiber die Einspeisung außerdem fernsteuern können. EWE NETZ verlangt dafür laut eigener Veröffentlichung einen Funkrundsteuerempfänger.

Wann endet die Grenze?

Erst wenn drei Dinge zusammenkommen:

  • ein intelligentes Messsystem
  • eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
  • ein erster erfolgreicher Test der Ansteuerung durch den Netzbetreiber

Danach dürfen Sie wieder die volle Leistung einspeisen.

Was passiert, wenn die Grenze nicht eingehalten wird?

Wer die Grenze nicht einhält, zahlt dem Netzbetreiber 10 € je kW und Monat, bezogen auf die installierte Leistung. Sobald die Pflicht erfüllt ist, sinkt der Betrag auch für die zurückliegenden Monate auf 2 € je kW und Monat.

Wie viel Strom geht durch die Grenze in Stade verloren?

Das hängt von der Dachrichtung ab. Die Tabelle zeigt den ungünstigsten Fall: volle Einspeisung ohne Eigenverbrauch und ohne Speicher.

Dachfläche in StadeErtrag je kWp und JahrVerlust bei Grenze 60 %Verlust bei Grenze 50 % (Entwurf vom 07.09.2026)
Süd, 35 Grad983 kWh4,2 %10,0 %
Süd, 10 Grad892 kWh1,7 %5,8 %
Ost, 15 Grad813 kWh0,9 %4,3 %
West, 15 Grad807 kWh0,7 %3,8 %
Ost und West, je zur Hälfte, 15 Grad810 kWh0,4 %2,9 %

Mit Eigenverbrauch und Speicher sinkt der Verlust deutlich. Wie stark in Ihrem Haus, rechnet der Rechner Eigenverbrauch Stunde für Stunde mit der Grenze.

Ein Beispiel nach Angaben der HTW Berlin: Eine 10-kW-Anlage speist höchstens 5 kW ein. Mit einem 10-kWh-Heimspeicher und prognosebasiertem Energiemanagement lassen sich ihre jährlichen Abregelungsverluste auf 1 Prozent drücken.

So ist gerechnet

Gerechnet haben wir für Stade mit den Stundenwerten der EU-Datenbank PVGIS für die Jahre 2014 bis 2023: 1 kWp, 14 Prozent Systemverluste. Der Verlust ist der Anteil des Jahresertrags, der über der Grenze liegt, bei voller Einspeisung ohne Eigenverbrauch und ohne Speicher. Stundenwerte glätten kurze Spitzen. Der tatsächliche Verlust kann etwas höher liegen.

Zum Vergleich eine Simulation der HTW Berlin, die der Bundesverband Solarwirtschaft wiedergibt: Eine Anlage mit Volleinspeisung und ohne Speicher verliert durch die heutige Einspeisegrenze zwischen 1,1 Prozent (West-Ost-Ausrichtung) und 9,0 Prozent (Südausrichtung) ihres Stroms. An weniger sonnenreichen Standorten ist es weniger.

Die Vorschriften dazu
  • Ende der Grenze: § 9 Abs. 2 EEG
  • Zahlung an den Netzbetreiber: § 52 Abs. 2 EEG
  • Verringerter Betrag nach Erfüllung der Pflicht: § 52 Abs. 3 EEG

Was gilt bei negativen Börsenpreisen?

Ist der Börsenpreis am Vortagesmarkt negativ, sinkt der Vergütungsanspruch neuer Anlagen für diese Zeit auf null.

Für Anlagen unter 100 kW gilt das erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Seit die Börse Viertelstunden handelt, zählt jede Viertelstunde einzeln.

Geht die ausgefallene Zeit verloren?

Nicht ganz. Der Vergütungszeitraum von 20 Jahren verlängert sich.

Bei Solaranlagen werden die Viertelstunden ohne Zahlung zu 50 % angerechnet. Eine gesetzliche Monatstabelle rechnet sie in Zeit am Ende des Zeitraums um.

Strom, den Sie zwischenspeichern und später einspeisen, wird nach Angabe der Verbraucherzentrale so vergütet, wie er ohne Zwischenspeicherung vergütet worden wäre.

Wie oft sind die Preise negativ?

Das zeigen die Daten der Bundesnetzagentur. 2025 war der Großhandelspreis in 573 von 8.760 Stunden negativ, 2024 in 457 Stunden.

Negative Preise treten vor allem an sonnigen Mittagen auf. Das trifft Solaranlagen deshalb stärker, als die Stundenzahl vermuten lässt. Nach einer Auswertung der HTW Berlin entfielen 2024 rund 18 Prozent des Stromertrags einer Südanlage auf Zeiten mit negativen Preisen.

Smart Meter vorziehen oder abwarten?

Daraus folgt eine Abwägung:

  • Der Smart Meter hebt die Einspeisegrenze auf.
  • Er schaltet aber ab dem Folgejahr die Nullvergütung bei negativen Preisen ein.

Was überwiegt, hängt davon ab, wie viel Strom Sie mittags einspeisen und ob ein Speicher die Mittagsspitze aufnimmt. Rechnen Sie beides durch, bevor Sie den Einbau vorziehen.

Was gilt für ältere Anlagen?

Betreiber älterer Anlagen sollen freiwillig in die neue Regel wechseln können und dafür 0,60 ct/kWh mehr erhalten. Das geht frühestens ab dem Ende des Jahres, in dem ihr Smart Meter eingebaut wird.

Angewandt werden darf diese Regel erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Nach der Begründung zum Entwurf des EEG 2027 lag sie am 07.09.2026 nicht vor.

Was der Entwurf für bestehende Anlagen daraus macht, steht im Artikel EEG 2027 und bestehende Anlagen.

Die Vorschriften dazu
  • Keine Vergütung bei negativen Preisen: § 51 Abs. 1 EEG
  • Ausnahme bis zum Jahr nach dem Einbau: § 51 Abs. 2 EEG
  • Verlängerung des Vergütungszeitraums: § 51a EEG
  • Stunden mit negativen Preisen: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 05.01.2026
  • Freiwilliger Wechsel älterer Anlagen: § 100 Abs. 47 EEG
  • Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung: § 101 Abs. 1 EEG

Wer muss Smart Meter und Steuerbox einbauen?

Der grundzuständige Messstellenbetreiber. Er muss einbauen:

  • ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox bei Anlagen über 7 kW und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG, etwa Wärmepumpe oder Wallbox,
  • ein intelligentes Messsystem bei einem Stromverbrauch über 6.000 kWh im Jahr.

Was die Geräte sind:

  • Intelligentes Messsystem: ein digitaler Zähler und ein Kommunikationsmodul, das Smart-Meter-Gateway.
  • Steuerbox: Im Gesetz heißt sie Steuerungseinrichtung. Sie sitzt am Netzanschlusspunkt und nimmt Steuerbefehle des Netzbetreibers entgegen.

Ausnahme Nulleinspeisung: Speisen Sie dauerhaft nichts ein und erklären das dem Messstellenbetreiber in Textform, entfällt die Steuerbox. An diese Nulleinspeisung sind Sie dann mindestens 4 Jahre gebunden.

Wie läuft der Einbau ab?

  • Ankündigung: Der Messstellenbetreiber muss Sie spätestens 3 Monate vor dem Einbau informieren. EWE NETZ kündigt nach eigener Angabe drei bis zwölf Monate vorher an.
  • Anderer Messstellenbetreiber: Sie dürfen stattdessen einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen. Hat der grundzuständige schon eingebaut, geht das frühestens nach 2 Jahren.
  • Einbau auf Wunsch: Wer nicht warten will, kann den Einbau verlangen. Er muss dann binnen 4 Monaten erfolgen.

Für neue Erzeugungsanlagen gibt das Gesetz den Messstellenbetreibern Quoten und Fristen vor. Einen Anspruch der einzelnen Anlage auf einen Einbautermin begründen diese Quoten nicht.

Die Vorschriften dazu
  • Einbaupflicht des Messstellenbetreibers: § 29 Abs. 1 MsbG
  • Nulleinspeisung ohne Steuerbox: § 29 Abs. 5 MsbG
  • Ankündigung: § 37 Abs. 2 MsbG
  • Wechsel des Messstellenbetreibers: § 5 Abs. 1 MsbG
  • Einbau auf Wunsch: § 34 Abs. 2 MsbG
  • Quoten und Fristen: § 45 Abs. 1 MsbG

Was kosten Smart Meter und Steuerbox?

Die Preise sind gesetzlich gedeckelt. Einen Teil tragen Sie, einen weiteren Teil zahlt der Netzbetreiber. Beide Anteile sind begrenzt.

FallSmart Meter, Ihr Anteil höchstensSteuerbox, Ihr Anteil höchstensAnteil des Netzbetreibers höchstens
Anlage über 7 bis 15 kW50 € im Jahr50 € im Jahr80 € im Jahr für den Smart Meter, 50 € im Jahr für die Steuerbox
Anlage über 15 bis 25 kW110 € im Jahr50 € im Jahr80 € im Jahr für den Smart Meter, 50 € im Jahr für die Steuerbox
Anlage über 25 bis 100 kW140 € im Jahr50 € im Jahr80 € im Jahr für den Smart Meter, 50 € im Jahr für die Steuerbox
Smart Meter ohne Pflicht, vom Messstellenbetreiber eingebaut30 € im Jahr––
Einbau auf Ihren Wunsch vor der Pflichteinmalig 100 €; ist der Einbau keine Pflicht, zum laufenden Entgelt ein Zusatzentgelt bis 30 € im Jahr––
Moderne Messeinrichtung ohne Gateway25 € im Jahr––

Drei Hinweise dazu:

  • Wer die Steuerbox zahlt: der Anschlussnehmer, also der Eigentümer des Hauses. Im Eigenheim ist das meist dieselbe Person wie der Anschlussnutzer.
  • Mehrere Fälle an einem Zähler: Treffen mehrere Fälle zusammen, etwa eine Anlage mit 10 kW und eine Wärmepumpe nach § 14a EnWG, gilt nur die höchste zutreffende Obergrenze, nicht die Summe.
  • Einbau auf Wunsch: Das Gesetz vermutet Entgelte bis zur genannten Höhe als angemessen. Sie sind keine starre Obergrenze.

Was berechnen die Messstellenbetreiber der Region?

Zwei große Messstellenbetreiber der Region halten sich an diese Grenzen:

  • EWE NETZ berechnet laut Preisblatt ab dem 01.06.2026 für Anlagenbetreiber genau die gesetzlichen Beträge. Für den Einbau auf Wunsch sind es einmalig 100 € brutto.
  • Die Hamburger Energienetze richten sich nach eigener Angabe nach den gesetzlichen Preisen.
Die Vorschriften dazu
  • Preisobergrenzen: § 30 MsbG
  • Mehrere Fälle an einem Zähler: § 30 Abs. 5 MsbG
  • Einbau auf Wunsch: § 35 Abs. 1 MsbG

Wie weit ist der Einbau in der Region?

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wie viele Pflichteinbaufälle die einzelnen grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgestattet haben. Bundesweit waren es am 30.06.2026 26,1 % der Pflichtfälle bei Verbrauchern mit 6.000 bis 100.000 kWh im Jahr und bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Die Werte für Messstellenbetreiber aus der Region:

Grundzuständiger MessstellenbetreiberAusstattungsquote ohne optionale Einbaufällemit optionalen Einbaufällen
EWE NETZ GmbH34,4 %54,8 %
Hamburger Energienetze GmbH (Datenstand 31.12.2025)31,2 %34,8 %
Stadtwerke Winsen (Luhe) GmbH23,5 %24,1 %
Stadtwerke Buxtehude GmbH15,6 %20,1 %
Stadtwerke Buchholz i.d.N. GmbH14,8 %19,5 %
Stadtwerke Stade GmbHkeine Angabekeine Angabe

Die Quoten beziehen sich auf die Pflichtfälle der Verbraucher, nicht auf Photovoltaikanlagen. Es sind gemeldete Werte, die die Behörde teilweise noch plausibilisiert.

Welcher Messstellenbetreiber für Ihre Adresse zuständig ist, steht im Anschreiben zum Zählerwechsel. Sie erfahren es auch bei Ihrem Netzbetreiber.

Woher die Zahlen stammen

Bundesnetzagentur, Roll-out-Quoten iMSys H1 2026, Stand 18.09.2026.

Was würde der Entwurf zum EEG 2027 ändern?

Der Regierungsentwurf ist noch kein Gesetz. Er würde für Anlagen ab dem 01.01.2027 (Entwurf vom 07.09.2026) drei Dinge ändern:

  • Dauerhafte Grenze. Neue Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) dürfen dauerhaft höchstens 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) ihrer Leistung einspeisen, auch mit Smart Meter und unabhängig von der Vermarktungsform. Steckersolargeräte sind ausgenommen. Die Regel gälte nur für neue Anlagen.
  • Smart Meter schon ab kleinen Anlagen. Die Einbaupflicht würde für Anlagen über 2 kW (Entwurf vom 07.09.2026) gelten, die Preisobergrenze der untersten Klasse ebenso.
  • Negative Preise. Die Ausnahme bis zum Jahr nach dem Smart-Meter-Einbau bliebe für Anlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) in der Netzbetreiberabnahme erhalten.

Nulleinspeiseanlagen nimmt der Entwurf von den technischen Vorgaben für einspeisende Anlagen aus. Registrieren müssen Sie sie weiterhin.

Welche Wege es ab 2027 für den Überschuss gibt, erklärt unser Artikel Ihr Strom ab 2027. Die Übersicht nach Anlagengröße steht auf der Seite EEG 2027.

Die Vorschriften dazu
  • Entwurf: Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026, erste Lesung am 24.09.2026
  • Dauerhafte Grenze: § 9 Abs. 2b-E; nur für neue Anlagen, Steckersolargeräte ausgenommen: Begründung S. 167 f.
  • Smart Meter ab kleinen Anlagen: Art. 3 des Entwurfs, Begründung S. 252 f.
  • Negative Preise: § 51 Abs. 2-E
  • Nulleinspeiseanlagen, ausgenommen von den technischen Vorgaben des § 9 Abs. 2: Begründung S. 167 f.

Worauf achte ich im Angebot?

  1. Wie wird die Einspeisegrenze umgesetzt? Fest am Wechselrichter oder dynamisch mit Messung am Hausanschluss? Nur die dynamische Lösung lässt Eigenverbrauch und Speicher voll wirken.
  2. Gibt es einen Speicher, der mittags gezielt lädt? Ein Speicher, der morgens schon voll ist, fängt die Mittagsspitze nicht ab.
  3. Welche Ausrichtung? In Stade verliert ein Ost-West-Dach durch die Grenze deutlich weniger als ein steiles Süddach (Tabelle oben).
  4. Ist im Zählerschrank Platz für Gateway und Steuerbox? Fragen Sie, wer Zählerschrank und Anmeldung übernimmt und was das kostet.
  5. Smart Meter auf Wunsch oder abwarten? Rechnen Sie, was die aufgehobene Einspeisegrenze bringt und was die Nullvergütung bei negativen Preisen ab dem Folgejahr kostet. Der Rechner Wirtschaftlichkeit fragt dafür, ab welchem Jahr Smart Meter und Steuerbox laufen.
  6. Welche laufenden Kosten stehen im Angebot? Die Entgelte für Smart Meter und Steuerbox gehören in jede ehrliche Wirtschaftlichkeitsrechnung.

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Stand: 24.09.2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.