Photovoltaik: Wissen
Photovoltaik: Was gilt bei Recht, Förderung und Steuern?
Vergütung, Förderung in Niedersachsen und Hamburg, Steuern am Wohnhaus und Ihre Pflichten: der Stand für 2026 und 2027, jede Zahl mit Quelle.
Kurz gesagt
- Vergütung: Für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, gilt das EEG 2023 mit fester Einspeisevergütung. Für neue Anlagen ab 2027 liegt ein Regierungsentwurf vor. Er ist noch kein Gesetz.
- Förderung: Zuschüsse gibt es in der Region kaum. Bundesweit bleibt der KfW-Kredit 270.
- Steuern: Anlagen bis 30 kWp am Wohnhaus kosten 0 % Umsatzsteuer. Ihre Einnahmen sind bis 30 kWp je Einheit steuerfrei.
Welche Förderung gibt es in Niedersachsen und Hamburg?
Zuschüsse für Photovoltaik gibt es in der Region derzeit kaum. Zwei Programme bleiben:
- Bundesweit: der Kredit KfW 270.
- In Hamburg: Die IFB fördert die Unterkonstruktion von Solaranlagen auf Gründächern.
Die Übersicht nennt je Programm den Status mit Datum. Wir gleichen sie spätestens alle drei Monate mit den Quellen ab. Fehlt eine Gemeinde, heißt das nicht, dass es dort kein Programm gibt.
Bund
KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“Kredit für Photovoltaik und Batteriespeicher bis 100 % der Investitionskosten; Antrag über die Hausbank vor Beginn des Vorhabens; Privatpersonen nur, wenn zumindest ein Teil des Stroms eingespeist wird · Sollzins in der Variante PV-Aufdach 5/1/5, Preisklasse A, ab 4,38 % · Sollzins in der Variante PV-Aufdach 20/3/20, Preisklasse A, ab 5,13 %
läuft
KfW-Zuschuss 442 „Solarstrom für Elektroautos“nicht mehr beantragbar; bereits zugesagte Zuschüsse bleiben gültig
beendet
Ausgewertet am 24.09.2026: Programme der KfW.
Niedersachsen
NBank: Förderung von Batteriespeichern zu PhotovoltaikanlagenZuschuss bis 40 % der Speicherkosten, höchstens 50.000 €; seit 07.09.2021 keine Anträge mehr, einen Nachfolger nennt die NBank nicht
beendet seit 07.09.2021
Ausgewertet am 24.09.2026: Programme der NBank.
Landkreis Stade
Hansestadt Stade: Förderung von BatteriespeichernZuschuss für Ein- und Zweifamilienhäuser (1.000 € ab 5 kWh, höchstens 2.500 €); Fördertopf von 70.000 € mit 64 Anträgen aufgebraucht
Mittel ausgeschöpft seit 05.07.2024
Ausgewertet am 24.09.2026: Seiten des Landkreises Stade und der Hansestadt Stade. Ein laufendes Programm für Photovoltaik oder Speicher nennen sie nicht; der Landkreis verweist auf sein Solarkataster. Alle übrigen Gemeinden des Landkreises sind nicht einzeln geprüft – Auskunft gibt die Gemeinde.
Landkreis Harburg
Stadt Buchholz in der Nordheide: Förderprogramm „Stadtklima Buchholz“Zuschuss für Photovoltaik auf Wohngebäuden, Mieterstrom und Photovoltaik mit Gründach; Mittel für 2026 ausgeschöpft, eine neue Runde laut Stadt eventuell Anfang 2027
Mittel ausgeschöpft
Ausgewertet am 24.09.2026: Stadt Buchholz in der Nordheide und die Liste der Kommunen im Energiewegweiser des Landkreises. Die Liste nennt weitere kommunale Programme, etwa für Steckersolargeräte in Salzhausen und Gödenstorf; deren Richtlinien sind hier nicht ausgewertet. Alle übrigen Gemeinden des Landkreises sind nicht einzeln geprüft – Auskunft gibt die Gemeinde.
Hamburg
IFB Hamburg: Hamburger Gründachförderung, Unterkonstruktion von SolaranlagenZuschuss für die Unterkonstruktion von Solaranlagen auf Gründächern; Module werden nicht gefördert; Antrag vor Beginn; Richtlinie für 2026 · Zuschuss für die Unterkonstruktion in Höhe von 40 % · Zuschuss für die Unterkonstruktion höchstens 50 €/m²
läuft
Ausgewertet am 24.09.2026: Programme der IFB Hamburg.
Welche Steuern fallen bei einer Anlage am Wohnhaus an?
Umsatzsteuer: Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an oder in der Nähe von Wohngebäuden kosten 0 % Umsatzsteuer. Bis 30 kWp gilt die Voraussetzung als erfüllt. Das gilt nach dem Faltblatt des Bundesfinanzministeriums auch für Erweiterungen und den Austausch defekter Komponenten.
Einkommensteuer: Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind steuerfrei, und zwar bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Einen Gewinn müssen Sie dafür nicht ermitteln.
Für Betriebe und größere Anlagen gelten andere Regeln. Diese Seite informiert allgemein. Wie die Regeln in Ihrem Fall greifen, klärt die Steuerberatung.
Was muss ich tun?
Anmelden und registrieren
Vor dem Bau wird die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet. Nach der Inbetriebnahme gehört sie binnen 1 Monat ins Marktstammdatenregister. Nach Angabe der Bundesnetzagentur übernehmen meist der Installateur oder der Verkäufer beides.
Smart Meter
Für Anlagen über 7 kW baut der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox ein. Die Kosten für Sie sind gedeckelt:
- über 7 bis 15 kW: 50 € im Jahr
- über 15 bis 25 kW: 110 € im Jahr
- über 25 bis 100 kW: 140 € im Jahr
- dazu höchstens 50 € im Jahr für die Steuerbox
Wer den Einbau früher wünscht, zahlt einmalig höchstens 100 €.
Solarpflicht: Muss ich eine Anlage bauen?
In Niedersachsen gilt seit dem 01.01.2025: Bei Neubauten und bei der umfassenden Erneuerung eines Dachs ab 50 m² muss eine Photovoltaikanlage auf mindestens 50 % der Dachfläche.
Ausnahmen gelten, wenn die Anlage rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, oder wenn schon Solarthermie auf dem Dach liegt. Wirtschaftlich vertretbar ist nach Auslegung des Ministeriums eine Amortisation binnen 20 Jahre.
In Hamburg gilt die Pflicht bei Neubauten seit dem 01.01.2023, beim wesentlichen Umbau eines bestehenden Dachs seit dem 01.01.2024. Seit dem 01.01.2024 sind mindestens 30 % der Dachfläche zu belegen. Ab dem 01.01.2027 kommt auf Flachdächern die Pflicht zum Solargründach dazu.
Was gilt für Wallbox, Wärmepumpe und Speicher?
Wallboxen, Wärmepumpen und Speicher sind steuerbar, wenn sie seit dem 01.01.2024 angeschlossen werden und mehr als 4,2 kW Leistung haben. Das heißt: Der Netzbetreiber darf ihren Bezug zeitweise bis auf 4,2 kW drosseln.
Dafür sinkt Ihr Netzentgelt, auf einem von zwei Wegen:
- Modul 1: pauschal, bei EWE NETZ 2026 um 91,23 € im Jahr netto.
- Modul 2: ein Arbeitspreis von 40 % des regulären.
Welcher Netzbetreiber zuständig ist, hängt an der Adresse. Belegt ist EWE NETZ bisher für die Samtgemeinde Tostedt. Ältere Geräte haben Bestandsschutz bis 31.12.2028.
Seit dem 01.01.2025 muss jeder Stromlieferant Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten.
Kann ich meinen Strom mit Nachbarn teilen?
Im Prinzip ja. Seit dem 01.06.2026 müssen Netzbetreiber ermöglichen, dass Betreiber von Anlagen ihren Strom über das öffentliche Netz mit anderen Verbrauchern teilen.
Nach Einschätzung der Kanzlei GÖRG trägt der geteilte Strom aber volle Netzentgelte. Erleichterungen gelten nur für kleine Anlagen. Das macht Energy Sharing vorerst zu einer Nische.
Weiterlesen
Was sich mit dem EEG 2027 für neue und bestehende Anlagen ändern soll, steht auf der Seite EEG 2027: was gilt. Welchen Satz eine Anlage bekommt, rechnet der Rechner Einspeisevergütung.
Artikel zu Recht, Förderung und Steuern
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- Solarpflicht in Niedersachsen und Hamburg: wer muss, Ausnahmen, NachweisWas § 32a NBauO und das Hamburgische Klimaschutzgesetz bei Neubau und Dachsanierung verlangen, welche Ausnahmen gelten und wie Sie sie belegen.
- Solarspitzengesetz, Smart Meter, Steuerbox: 60-Prozent-Regel, negative Preise, KostenWas das Solarspitzengesetz für neue PV-Anlagen regelt: Einspeisegrenze bis zum Smart Meter, keine Vergütung bei negativen Preisen, Einbaupflicht und Kosten.
- Steuern bei Photovoltaik: Nullsteuersatz, Steuerfreiheit, 30- und 100-kW-GrenzeWelche Steuern bei einer PV-Anlage am Wohnhaus anfallen: Nullsteuersatz beim Kauf, steuerfreie Erträge bis 30 kWp je Einheit, Grenzfälle und Pflichten.
Zum Nachschlagen: alle Rechtswerte
Jede Rechtszahl der Photovoltaik-Seiten kommt aus dieser Tabelle. Sie nennt je Wert, ob er geltendes Recht ist oder aus dem Regierungsentwurf stammt, für welchen Zeitraum er gilt und in welcher Vorschrift er steht. Unter jeder Tabelle steht der Registerstand.
Einspeisevergütung für Anlagen mit Inbetriebnahme 2026 (EEG 2023)
Einspeisevergütung Gebäude, Teileinspeisung, bis 10 kW
7,70 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Volleinspeisung, bis 10 kW
12,22 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Teileinspeisung, bis 40 kW
6,66 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Volleinspeisung, bis 40 kW
10,24 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Teileinspeisung, bis 100 kW
5,44 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Volleinspeisung, bis 100 kW
10,24 ct/kWh
Einspeisevergütung sonstige Solaranlagen (nicht auf Gebäuden), bis 100 kWGilt für Teil- und Volleinspeisung gleich.
6,19 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Teileinspeisung, bis 10 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
7,78 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Volleinspeisung, bis 10 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
12,34 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Teileinspeisung, bis 40 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
6,73 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Volleinspeisung, bis 40 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
10,35 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Teileinspeisung, bis 100 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
5,50 ct/kWh
Einspeisevergütung Gebäude, Volleinspeisung, bis 100 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
10,35 ct/kWh
Einspeisevergütung sonstige Solaranlagen, bis 100 kW (Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026)
6,26 ct/kWh
EEG 2023 anwendbar bis Inbetriebnahme
31.12.2026
Absenkung der anzulegenden Werte für neue Anlagen, je Halbjahr (zum 01.02. und 01.08.)Gerundet auf zwei Nachkommastellen; jede weitere Absenkung rechnet mit den ungerundeten Werten (§ 49 S. 2 EEG).
1 %
Abzug vom anzulegenden Wert bei der festen Einspeisevergütung (Solaranlagen)
0,40 ct/kWh
Dauer der Zahlung ab InbetriebnahmeBei gesetzlich bestimmten Werten verlängert bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung.
20 Jahre
Feste Einspeisevergütung nur für Anlagen bis zu dieser LeistungDarüber Direktvermarktung.
100 kW
Wechsel zwischen Volleinspeisung und Eigenverbrauch: Mitteilung an den Netzbetreiber in TextformNur mit der Mitteilung erhöht sich der anzulegende Wert für ein Kalenderjahr, in dem der ganze Strom eingespeist wird.
vor dem 1. Dezember des Vorjahres, im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme
Vergütungsstufe für Anlagen auf Gebäuden: der Satz dieser Stufe gilt für den Anteil bis einschließlichEine größere Anlage erhält für jeden Anteil den Satz seiner Stufe (Mischvergütung).
10 kW
Vergütungsstufe für Anlagen auf Gebäuden: der Satz dieser Stufe gilt für den Anteil bis einschließlichEine größere Anlage erhält für jeden Anteil den Satz seiner Stufe (Mischvergütung).
40 kW
Registerstand 24.09.2026.
Direktvermarktung, Mieterstrom und große Anlagen (EEG 2023)
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 10 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
8,10 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 40 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
7,06 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 100 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
5,84 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 400 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
5,84 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 1.000 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
5,84 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 10 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
12,62 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 40 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
10,64 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 100 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
10,64 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 400 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
8,85 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 1.000 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.
7,63 ct/kWh
Anzulegender Wert (Marktprämie) sonstige Solaranlagen
6,59 ct/kWh
Mieterstromzuschlag, bis 10 kW
2,51 ct/kWh
Mieterstromzuschlag, bis 40 kW
2,33 ct/kWh
Mieterstromzuschlag, bis 1.000 kW
1,57 ct/kWh
Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber für Anlagen unter
200 kW
Ausfallvergütung über 100 kW: höchstens Kalendermonate je KalenderjahrHöchstens drei aufeinanderfolgende Monate.
6 Monate
Marktprämie für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023
MP = anzulegender Wert − Jahresmarktwert Solar (JW Solar), jährlich rückwirkend berechnet; ein Wert unter null gilt als null. JW Solar ist der mit der Solarerzeugung gewichtete Mittelwert des Spotmarktpreises je Viertelstunde
Jahresmarktwert Solar (JW Solar) 2025Wird jährlich für das Vorjahr veröffentlicht.
4,51 ct/kWh
Zahlung nur mit Zuschlag der Bundesnetzagentur für Solaranlagen überDie 750-kW-Grenze für Dachanlagen (§ 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG) wartet auf die beihilferechtliche Genehmigung; bis dahin gilt 1 MW.
1.000 kW
Direktvermarktung: Abruf und Fernsteuerung durch den Direktvermarkter bei Anlagen mit mehr als
25 kW
Registerstand 24.09.2026.
Anlagen nach dem Ende der Vergütung (ausgeförderte Anlagen)
Ausgeförderte Anlagen: in Betrieb genommen vor dem 01.01.2021, ursprünglicher Zahlungsanspruch beendet, Leistung bisWindenergieanlagen an Land ausgenommen.
100 kW
Ausgeförderte Anlagen: anzulegender Wert ist der Jahresmarktwert, höchstens
10,00 ct/kWh
Ausgeförderte Anlagen: Abzug für die Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber im Jahr 2026Wird bis 25. Oktober für das folgende Jahr neu veröffentlicht.
0,23 ct/kWh
Ausgeförderte Anlagen mit intelligentem Messsystem: Abzug verringert sich auf
50 %
Ausgeförderte Anlagen: Einspeisevergütung zum Jahresmarktwert längstens bis
31.12.2032
Ausgeförderte Anlagen: in Betrieb genommen vor dem
01.01.2021
Registerstand 24.09.2026.
Einspeisegrenze, negative Preise, Anschluss und Meldung
Höchste Einspeiseleistung bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox (Anlagen unter 100 kW in der Einspeisevergütung)Anteil der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt; gilt bis zur ersten erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber.
60 %
Keine Zahlung bei negativen Preisen; Anlagen unter dieser Leistung erst nach dem Jahr des Smart-Meter-EinbausDie Zeiträume werden an den Zahlungszeitraum angehängt (Anlagen seit 25.02.2025).
100 kW
Solaranlagen: Verlängerung des Vergütungszeitraums um diesen Anteil der Viertelstunden mit negativem Preis (Volllastviertelstunden)Gezählt werden die Viertelstunden im Jahr der Inbetriebnahme und den 19 folgenden Kalenderjahren; das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet.
50 %
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Januar bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
87 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Februar bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
189 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat März bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
340 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat April bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
442 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Mai bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
490 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Juni bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
508 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Juli bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
498 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat August bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
453 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat September bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
371 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Oktober bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
231 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat November bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
118 Viertelstunden
Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Dezember bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).
73 Viertelstunden
Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss: Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mit Zeitplan, Kostenvoranschlag und Angabe zur Anwesenheit spätestens nachSeit 01.01.2025 anstelle von Abs. 5 und Abs. 6 S. 1. Meldet der Netzbetreiber in der Frist nicht, dass der bestehende Anschluss technisch ungeeignet ist, darf die Anlage dort angeschlossen werden; fehlt die Angabe zur Anwesenheit, auch ohne ihn (§ 8 Abs. 7 S. 5 und 6 EEG).
1 Monat
Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens nach
8 Wochen
Solaranlagen über 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss: Anschluss am bestehenden Verknüpfungspunkt, wenn dessen Kapazität reicht, bis insgesamtMeldet der Netzbetreiber in der Frist nach Abs. 6 nicht, dass der Anschluss ungeeignet ist, darf dort angeschlossen werden (Abs. 6 S. 3).
100 kW
Hausanschluss gilt als günstigster Verknüpfungspunkt für Anlagen bis
30 kW
Anlagen auf demselben Gebäude gelten als eine Anlage, wenn in Betrieb genommen binnenNicht bei getrennten Netzverknüpfungspunkten (§ 24 Abs. 1 S. 4 EEG).
12 Monate
Inbetriebnahme
erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft: die Anlage ist fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert
Zahlung bei Pflichtverstößen, z. B. fehlender Registrierung, je kW und Kalendermonat
10 € je kW und Monat
Zahlung bei Pflichtverstößen nach Erfüllung der Pflicht, je kW und Kalendermonat
2 € je kW und Monat
Steckersolargeräte: installierte Leistung bisKeine Meldung beim Netzbetreiber, nur Registrierung im Marktstammdatenregister.
2 kW
Steckersolargeräte: Wechselrichterleistung bis
800 VA
Registrierung im Marktstammdatenregister nach der Inbetriebnahme binnen
1 Monat
Änderungen der eingetragenen Daten im Marktstammdatenregister eintragen binnenGerechnet ab dem Eintritt der Änderung, etwa einer Erweiterung.
1 Monat
Einspeisegrenze bis zum Smart Meter für Anlagen in Einspeisevergütung oder mit Mieterstromzuschlag unterNicht für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2023 bis 24.02.2025 (§ 100 Abs. 3b EEG) und nicht für Steckersolargeräte.
100 kW
Bis zum Smart Meter: Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduzierbar bei Anlagen abAb 100 kW kommt der Abruf der Ist-Einspeisung hinzu.
25 kW
Daten für die Endabrechnung des Vorjahres an den Netzbetreiber übermitteln bis zum
28. Februar
Ältere Anlagen, die freiwillig in die Regel für negative Preise wechseln: Erhöhung des anzulegenden Werts umDarf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewandt werden (§ 101 Abs. 1 EEG); laut Begründung zum EEG-2027-Entwurf lag sie am 07.09.2026 nicht vor (Drucksache 21/7867, S. 247 f.).
0,60 ct/kWh
Kein Anlagenzertifikat für Erzeugungsanlagen vom Typ B mit höchstens dieser Einspeise- und installierten Leistung am VerknüpfungspunktNur mit gültigen Einheiten- und Komponentenzertifikaten.
270 kW
Kein Anlagenzertifikat bei Anschluss in der Mittelspannung oder darüber bis zu einer installierten Leistung vonEinspeiseleistung weiter höchstens 270 kW, dazu ein Prüfprotokoll zum Entkupplungsschutz.
500 kW
Registerstand 24.09.2026.
EEG 2027: Regierungsentwurf, noch kein Gesetz
Refinanzierungsbeitrag je direkt vermarkteter und eingespeister KilowattstundeNur in Kalenderjahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, und nur für geförderte Anlagen (Zuschlag oder Mitteilung nach § 20 Abs. 2-E). Maßgeblich ist der Jahresmarktwert, nicht der Erlös der einzelnen Anlage.
Jahresmarktwert von Solarstrom minus anzulegender Wert, nie weniger als null, nach Ablauf des Jahres
Refinanzierungsbeitrag in Viertelstunden mit niedrigem Spotmarktpreis: höchstens der Spotmarktpreis abzüglichMindesterlös für Solaranlagen; gilt für Viertelstunden, in denen der Spotmarktpreis höchstens Refinanzierungsbeitrag plus Mindesterlös beträgt. Nie weniger als null.
0,50 ct/kWh
Verzicht auf die Marktprämie, mit dem auch der Refinanzierungsbeitrag entfällt: Mitteilung an den NetzbetreiberIn Textform; Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag entfallen dauerhaft ab dem 1. Januar des Folgejahres.
einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme
Regierungsentwurf EEG 2027
Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026
Erste Lesung im Bundestag
24.09.2026
Geplantes Inkrafttreten
01.01.2027
Bestandsschutz für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027
Es gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026, soweit die folgenden Absätze nichts anderes regeln
Übergangszahlung für NeuanlagenAnzulegender Wert 6,2 ct/kWh minus 1 ct/kWh; die Zahl selbst nennt der Bundestag. Regierungsentwurf, noch kein Gesetz.
5,20 ct/kWh
Höchstdauer der ÜbergangszahlungBis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats.
36 Monate
Übergangszahlung nur für Anlagen unter dieser Leistung, Inbetriebnahme 2027
50 kW
Übergangszahlung nur für Anlagen unter dieser Leistung, Inbetriebnahme 2028
25 kW
Übergangszahlung nur für Anlagen unter dieser Leistung, Inbetriebnahme 2029 und 2030
7 kW
Einheitlicher anzulegender Wert für SolaranlagenDie Staffeln bis 10 und 40 kW und der Zuschlag für Volleinspeisung entfallen (Begründung S. 216 f.).
6,20 ct/kWh
Abzug vom anzulegenden Wert bei der Übergangszahlung
1,00 ct/kWh
Absenkung des anzulegenden Werts für neue Anlagen, je Halbjahr ab 01.08.2027Der Satz bleibt je Inbetriebnahmezeitraum fest; § 49 S. 2 EEG (ungerundete Werte) gilt weiter.
1 %
Zuschlag für Volleinspeisung
entfällt für neue Anlagen
Marktprämie für neue Anlagen ab
25 kW
Bonus in der sonstigen Direktvermarktung für Anlagen unter 25 kW
1,50 ct/kWh
Höchstdauer des Direktvermarktungsbonus ab der ersten Zuordnung
48 Monate
Direktvermarktungsbonus nur für Anlagen unter
25 kW
Dauerhafte Einspeisegrenze für Dachanlagen unter 100 kW, auch mit Smart MeterAnteil der installierten Leistung; Steckersolargeräte sind ausgenommen.
50 %
Dauerhafte Einspeisegrenze für Dachanlagen unter
100 kW
Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber künftig für Anlagen unter
100 kW
Refinanzierungsbeitrag (Rückzahlung über dem anzulegenden Wert) für geförderte Anlagen ab
100 kW
Zuschlag der Bundesnetzagentur für Dachanlagen nötig über
750 kW
Ausfallvergütung
wird abgeschafft
Zahlung bei negativen Preisen: Anlagen in der Netzbetreiberabnahme unter dieser Leistung bis zum Ende des Jahres des Smart-Meter-Einbaus ausgenommenOb Zeiten mit negativen Preisen an die 36 Monate angehängt werden, sagt der Wortlaut nicht (§ 51a Abs. 1-E nennt nur § 25 Abs. 1).
100 kW
Pflicht zum intelligenten Messsystem künftig für Erzeugungsanlagen über
2 kW
Mieterstromzuschlag bleibt für neue Anlagen unter
25 kW
Verlängerung der Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW durch die Bundesnetzagentur höchstens bis
31.12.2032
Steckersolargeräte
Von der 50-%-Grenze und der Übergangszahlung ausgenommen; der Begriff umfasst künftig auch einen Speicher hinter dem Wechselrichter
Ausgeförderte Anlagen
Weiter der Jahresmarktwert, höchstens 10 ct/kWh, abzüglich der Vermarktungskosten, nun als „Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen“; laut Begründung materiell unverändert
Ausgeförderte Anlagen: Zahlungen der Netzbetreiberabnahme längstens bis
31.12.2032
Bestehende Anlagen, die unwiderruflich in die Regel für negative Preise wechseln: Erhöhung des anzulegenden Werts umEntspricht § 100 Abs. 47 EEG 2023, neu ist die Unwiderruflichkeit; steht unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 104 Abs. 1-E.
0,60 ct/kWh
Registerstand 25.09.2026.
Steuern kleiner Anlagen: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer
Steuerfreie Photovoltaik auf, an oder in Gebäuden: Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstensBruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
30 kWp
Steuerfreie Photovoltaik: Leistung je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, höchstens
100 kWp
Umsatzsteuer, allgemeiner Steuersatz
19 %
Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an WohngebäudenAuch für Erweiterungen, den Austausch defekter Komponenten und Steckersolargeräte (BMF-Faltblatt, Stand März 2026).
0 %
0 % Umsatzsteuer: Voraussetzung gilt als erfüllt für Anlagen bisBruttoleistung laut Marktstammdatenregister.
30 kWp
0 % Umsatzsteuer: Ein Speicher dient der Speicherung von Solarstrom, wird vermutet ab einer nutzbaren Kapazität vonDarunter nur mit Nachweis im Einzelfall, dass er ausschließlich Strom aus begünstigten Solarmodulen speichert.
5 kWh
0 % Umsatzsteuer: Ein gemischt genutztes Gebäude ist nicht begünstigt, wenn die begünstigte Nutzung weniger als diesen Anteil der Nutzfläche ausmachtOder wenn der Wohnnutzung kein eigener Zweck zukommt, etwa bei einer Hausmeisterwohnung im Gewerbekomplex.
10 %
Vor 2023 gekaufte Anlage: Entnahme aus dem Unternehmen, wenn voraussichtlich mehr als dieser Anteil des Stroms privat genutzt wirdAus Vereinfachungsgründen anzunehmen, wenn ein Teil des Stroms etwa in einer Batterie gespeichert wird.
90 %
Kleinunternehmer: Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens
25.000 €
Kleinunternehmer: Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr höchstens
100.000 €
Kleinunternehmer: Der Verzicht auf die Regelung bindet mindestensKalenderjahre.
5 Jahre
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen abGleich, wann die Anlage in Betrieb ging.
01.01.2022
Steuerfreie Photovoltaik auf Gebäuden mit mehreren Einheiten, Anlagen bis Ende 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert: je Einheit höchstensEinfamilienhäuser und Gebäude mit einer Gewerbeeinheit: 30 kWp.
15 kWp
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Anteil der ArbeitskostenNicht für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen (§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG).
20 %
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen höchstensFür alle Handwerkerleistungen eines Jahres zusammen.
1.200 € im Jahr
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen laut amtlicher AfA-Tabelle
20 Jahre
Gewerbesteuerfrei, wenn sich der Betrieb auf eine Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude beschränkt, bis zu einer installierten Leistung von
30 kW
Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen: der Nullsteuersatz gilt
für die Solarpaneele mit Halterung, die wesentlichen Komponenten und die dafür erforderlichen Nebenleistungen, nicht für die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports erfüllt
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Anteil der Aufwendungen
20 %
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: höchstens im Jahr
1.200 €
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: ausgeschlossen
öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: wo die Leistung erbracht wird
in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: was zählt und was nachzuweisen ist
nur die Arbeitskosten, mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden
Registerstand 24.09.2026.
Smart Meter und Messstellenbetrieb
Smart Meter mit Steuerbox Pflicht für Anlagen über
7 kW
Smart Meter Pflicht für Haushalte mit einem Jahresverbrauch über
6.000 kWh im Jahr
Keine Steuerbox bei dauerhafter Nulleinspeisung; Bindung an die Nulleinspeisung mindestens
4 Jahre
Preisobergrenze Smart Meter für den Anschlussnutzer, Anlage über 7 bis 15 kWBrutto; den übrigen Teil trägt der Netzbetreiber.
50 € im Jahr
Preisobergrenze Smart Meter für den Anschlussnutzer, Anlage über 15 bis 25 kWBrutto; den übrigen Teil trägt der Netzbetreiber.
110 € im Jahr
Preisobergrenze Smart Meter für den Anschlussnutzer, Anlage über 25 bis 100 kWBrutto; den übrigen Teil trägt der Netzbetreiber.
140 € im Jahr
Preisobergrenze für die Steuerungseinrichtung, zusätzlichBrutto, je Anschlussnehmer und Netzbetreiber.
50 € im Jahr
Einbau eines Smart Meters auf Wunsch vor der Pflicht, einmalig höchstens
100 €
Einbau auf Wunsch in einem optionalen Einbaufall: laufendes Zusatzentgelt höchstensBis zu diesen Beträgen wird die Angemessenheit vermutet; brutto.
30 € im Jahr
Smart Meter auf Wunsch vor der Pflicht: Einbau binnenAb Beauftragung.
4 Monate
Preisobergrenze Smart Meter, Anteil des Netzbetreibers bei Anlagen über 7 bis 100 kW, höchstensBrutto.
80 € im Jahr
Smart Meter ohne Pflicht (optionaler Einbau des Messstellenbetreibers): Anteil des Anschlussnutzers höchstensBrutto; der Netzbetreiber trägt höchstens weitere 30 €.
30 € im Jahr
Der Messstellenbetreiber informiert über den Einbau eines Smart Meters spätestensVor der Ausstattung, mit Hinweis auf die freie Wahl eines Messstellenbetreibers.
3 Monate
Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber nach dem Einbau durch den grundzuständigen frühestens nach
2 Jahre
Messstellen ohne Smart Meter mindestens mit moderner Messeinrichtung ausstatten bisBei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung.
31.12.2032
Moderne Messeinrichtung, jährlich höchstens
25 € im Jahr
Anteil der Pflichtfälle mit intelligentem Messsystem (Stand 30.06.2026)1.259.270 von 4.831.178 quotenrelevanten Pflichtfällen.
26,1 %
Registerstand 24.09.2026.
Steuerbare Geräte, dynamische Tarife, Energy Sharing
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wallbox, Wärmepumpe, Speicher) ab 01.01.2024: Bezug darf gedrosselt werden bis aufBetroffen sind Geräte über 4,2 kW.
4,2 kW
Modul 2: Arbeitspreis des Netzentgelts gesenkt auf
40 %
Bestandsschutz für Anlagen vor 2024 bis
31.12.2028
Modul 1 bei EWE NETZ 2026: Senkung des Netzentgelts, netto je JahrGilt nur im Netzgebiet von EWE NETZ; belegt ist EWE NETZ für die Samtgemeinde Tostedt.
91,23 € im Jahr
Jeder Lieferant muss Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten, seit
01.01.2025
Energy Sharing: Netzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung im eigenen Bilanzierungsgebiet ermöglichen, abIm direkt angrenzenden Gebiet derselben Regelzone ab 01.06.2028.
01.06.2026
Registerstand 24.09.2026.
Solarpflicht in Niedersachsen, Hamburg und im Bund
Niedersachsen: Photovoltaik-Pflicht bei Neubau und umfassender Dacherneuerung ab einer Dachfläche von
50 m²
Niedersachsen: mit Photovoltaik zu belegender Anteil der Dachfläche, mindestens
50 %
Niedersachsen: wirtschaftlich vertretbar ist nach Auslegung des Ministeriums eine Amortisation binnenDie Frist steht nicht im Gesetz; sie ist die Auslegung des Ministeriums im FAQ-Katalog (Stand 30.01.2026).
20 Jahre
Hamburg: mit Photovoltaik zu belegender Anteil der Dachfläche, mindestensDie Mindestbelegung ist seit 01.01.2024 Pflicht: beim Neubau die Bruttodachfläche, beim wesentlichen Dachumbau die Nettodachfläche. Die Pflicht für Neubauten als solche gilt seit 01.01.2023 (hmbklischg.pv.neubau).
30 %
Hamburg: Photovoltaik-Pflicht für Neubauten, seit
01.01.2023
Hamburg: Photovoltaik-Pflicht beim wesentlichen Umbau eines bestehenden Dachs, seit
01.01.2024
Hamburg: Solargründach auf Flachdächern (70 % Begrünung und 30 % Photovoltaik), abHärtefallantrag mindestens drei Monate vor Baubeginn.
01.01.2027
Niedersachsen: Pflicht auch bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, wenn die neue oder erneuerte Dachfläche mindestens misst
50 m²
Niedersachsen: Mindestdachfläche auch für Nebengebäude und Carports derselben BaumaßnahmeAnzusetzen ist die gesamte Dachfläche von Giebel zu Giebel und Traufe zu First, nicht die Grundfläche.
50 m²
Niedersachsen: Die Pflicht entfällt, soweit ihre Erfüllung im EinzelfallEiner behördlichen Entscheidung über den Wegfall bedarf es nicht (FAQ Nr. 10.10).
anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder auf der Dachfläche Solarthermie errichtet wird oder ist
Niedersachsen: Bei der Erneuerung der Dachhaut entfällt die Pflicht auch
wenn die Baumaßnahme wegen besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetter, zwingend erforderlich ist
Hamburg: Photovoltaik-Pflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Bruttodachfläche ab
50 m²
Hamburg: Ein wesentlicher Umbau des Dachs liegt vor, wenn mehr als dieser Anteil der wasserführenden Schicht erneuert wirdKurzfristig zu behebende Schäden, etwa durch Sturm, lösen die Pflicht nicht aus.
50 %
Hamburg: wirtschaftlich nicht vertretbar bei einer Amortisationszeit von mehr alsGrundlage ist das günstigere von zwei Angeboten; ein Stromspeicher wird nicht berücksichtigt.
20 Jahre
Hamburg: ausgenommen sind Gebäude mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von weniger als
20 Jahre
Hamburg: ausgenommen
eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden
Hamburg: Flächen, deren Jahresertrag durch Verschattung um mehr als diesen Anteil sinkt, müssen nicht belegt werden
25 %
Hamburg: Nachweise über die Erfüllung oder den Entfall der Pflicht aufzubewahren fürAuf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO schon mit dem Antrag.
10 Jahre
Hamburg: Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härte spätestens vor Beginn des Bauvorhabens
3 Monate
Hamburg: beim Solargründach extensiv zu begrünender Anteil der Brutto- oder NettodachflächeZusätzlich Photovoltaik auf mindestens 30 %, beides auf derselben Fläche möglich.
70 %
Hamburg: Photovoltaik-Pflicht beim Neubau oder der Erweiterung einer Stellplatzanlage umStellplätze für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t.
mehr als 35 Stellplätze
Hamburg: auf Stellplatzanlagen mit Photovoltaik zu belegender Anteil der geeigneten Fläche
40 %
Niedersachsen: Photovoltaik-Pflicht bei der Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit
mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge
Bund: Solaranlage auf neuen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr alsNeue öffentliche Nichtwohngebäude sind ebenso erfasst; die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen (§ 106 Abs. 4 GModG).
250 m²
Bund: Solaranlage auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als, bei anzeigepflichtigen Änderungen mit energetischer Bewertung des ganzen Gebäudes
500 m²
Bund: Solaranlage auch aufFür bestehende Wohngebäude sieht das Gesetz keine Pflicht vor.
neuen Wohngebäuden und neuen überdachten Parkplätzen, die an ein Gebäude angrenzen
Hamburg: Solargründach ab 01.01.2027 für Dächer mit einer Neigung bisEinzelheiten regelt eine spätere Änderung der PVUmsVO.
10°
Registerstand 24.09.2026.
Verträge mit Verbrauchern
Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen, etwa außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenenDie Frist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist; Ausnahmen vom Widerrufsrecht nennt § 312g Abs. 2 BGB.
14 Tage
Registerstand 24.09.2026.
Was sich wann geändert hat
- Erste Lesung des Entwurfs im Bundestag; er ist noch kein Gesetz.
- Die Bundesregierung legt den Entwurf des EEG 2027 als Drucksache 21/7867 vor.
- Halbjährliche Absenkung der Einspeisevergütung und der anzulegenden Werte für neue Anlagen um 1 %.
- Energy Sharing: Netzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Strom im eigenen Bilanzierungsgebiet ermöglichen.
