Photovoltaik: Wissen

Photovoltaik: Was gilt bei Recht, Förderung und Steuern?

Vergütung, Förderung in Niedersachsen und Hamburg, Steuern am Wohnhaus und Ihre Pflichten: der Stand für 2026 und 2027, jede Zahl mit Quelle.

Kurz gesagt

  • Vergütung: Für Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehen, gilt das EEG 2023 mit fester Einspeisevergütung. Für neue Anlagen ab 2027 liegt ein Regierungsentwurf vor. Er ist noch kein Gesetz.
  • Förderung: Zuschüsse gibt es in der Region kaum. Bundesweit bleibt der KfW-Kredit 270.
  • Steuern: Anlagen bis 30 kWp am Wohnhaus kosten 0 % Umsatzsteuer. Ihre Einnahmen sind bis 30 kWp je Einheit steuerfrei.

Welche Förderung gibt es in Niedersachsen und Hamburg?

Zuschüsse für Photovoltaik gibt es in der Region derzeit kaum. Zwei Programme bleiben:

  • Bundesweit: der Kredit KfW 270.
  • In Hamburg: Die IFB fördert die Unterkonstruktion von Solaranlagen auf Gründächern.

Die Übersicht nennt je Programm den Status mit Datum. Wir gleichen sie spätestens alle drei Monate mit den Quellen ab. Fehlt eine Gemeinde, heißt das nicht, dass es dort kein Programm gibt.

Bund

  • KfW-Kredit 270 „Erneuerbare Energien – Standard“Kredit für Photovoltaik und Batteriespeicher bis 100 % der Investitionskosten; Antrag über die Hausbank vor Beginn des Vorhabens; Privatpersonen nur, wenn zumindest ein Teil des Stroms eingespeist wird · Sollzins in der Variante PV-Aufdach 5/1/5, Preisklasse A, ab 4,38 % · Sollzins in der Variante PV-Aufdach 20/3/20, Preisklasse A, ab 5,13 %

    läuft

    KreditKfW: Erneuerbare Energien – Standard (270)

  • KfW-Zuschuss 442 „Solarstrom für Elektroautos“nicht mehr beantragbar; bereits zugesagte Zuschüsse bleiben gültig

    beendet

    ZuschussKfW: Solarstrom für Elektroautos (442)

Ausgewertet am 24.09.2026: Programme der KfW.

Niedersachsen

  • NBank: Förderung von Batteriespeichern zu PhotovoltaikanlagenZuschuss bis 40 % der Speicherkosten, höchstens 50.000 €; seit 07.09.2021 keine Anträge mehr, einen Nachfolger nennt die NBank nicht

    beendet seit 07.09.2021

    ZuschussNBank: Photovoltaik-Batteriespeicher (ausgelaufen)

Ausgewertet am 24.09.2026: Programme der NBank.

Landkreis Stade

Ausgewertet am 24.09.2026: Seiten des Landkreises Stade und der Hansestadt Stade. Ein laufendes Programm für Photovoltaik oder Speicher nennen sie nicht; der Landkreis verweist auf sein Solarkataster. Alle übrigen Gemeinden des Landkreises sind nicht einzeln geprüft – Auskunft gibt die Gemeinde.

Landkreis Harburg

  • Stadt Buchholz in der Nordheide: Förderprogramm „Stadtklima Buchholz“Zuschuss für Photovoltaik auf Wohngebäuden, Mieterstrom und Photovoltaik mit Gründach; Mittel für 2026 ausgeschöpft, eine neue Runde laut Stadt eventuell Anfang 2027

    Mittel ausgeschöpft

    ZuschussStadt Buchholz in der Nordheide: Förderprogramm Stadtklima Buchholz

Ausgewertet am 24.09.2026: Stadt Buchholz in der Nordheide und die Liste der Kommunen im Energiewegweiser des Landkreises. Die Liste nennt weitere kommunale Programme, etwa für Steckersolargeräte in Salzhausen und Gödenstorf; deren Richtlinien sind hier nicht ausgewertet. Alle übrigen Gemeinden des Landkreises sind nicht einzeln geprüft – Auskunft gibt die Gemeinde.

Hamburg

  • IFB Hamburg: Hamburger Gründachförderung, Unterkonstruktion von SolaranlagenZuschuss für die Unterkonstruktion von Solaranlagen auf Gründächern; Module werden nicht gefördert; Antrag vor Beginn; Richtlinie für 2026 · Zuschuss für die Unterkonstruktion in Höhe von 40 % · Zuschuss für die Unterkonstruktion höchstens 50 €/m²

    läuft

    ZuschussIFB Hamburg: Hamburger Gründachförderung

Ausgewertet am 24.09.2026: Programme der IFB Hamburg.

Welche Steuern fallen bei einer Anlage am Wohnhaus an?

Umsatzsteuer: Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an oder in der Nähe von Wohngebäuden kosten 0 % Umsatzsteuer. Bis 30 kWp gilt die Voraussetzung als erfüllt. Das gilt nach dem Faltblatt des Bundesfinanzministeriums auch für Erweiterungen und den Austausch defekter Komponenten.

Einkommensteuer: Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden sind steuerfrei, und zwar bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem. Einen Gewinn müssen Sie dafür nicht ermitteln.

Für Betriebe und größere Anlagen gelten andere Regeln. Diese Seite informiert allgemein. Wie die Regeln in Ihrem Fall greifen, klärt die Steuerberatung.

Was muss ich tun?

Anmelden und registrieren

Vor dem Bau wird die Anlage beim Netzbetreiber angemeldet. Nach der Inbetriebnahme gehört sie binnen 1 Monat ins Marktstammdatenregister. Nach Angabe der Bundesnetzagentur übernehmen meist der Installateur oder der Verkäufer beides.

Smart Meter

Für Anlagen über 7 kW baut der Messstellenbetreiber ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox ein. Die Kosten für Sie sind gedeckelt:

Wer den Einbau früher wünscht, zahlt einmalig höchstens 100 €.

Solarpflicht: Muss ich eine Anlage bauen?

In Niedersachsen gilt seit dem 01.01.2025: Bei Neubauten und bei der umfassenden Erneuerung eines Dachs ab 50 m² muss eine Photovoltaikanlage auf mindestens 50 % der Dachfläche.

Ausnahmen gelten, wenn die Anlage rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, oder wenn schon Solarthermie auf dem Dach liegt. Wirtschaftlich vertretbar ist nach Auslegung des Ministeriums eine Amortisation binnen 20 Jahre.

In Hamburg gilt die Pflicht bei Neubauten seit dem 01.01.2023, beim wesentlichen Umbau eines bestehenden Dachs seit dem 01.01.2024. Seit dem 01.01.2024 sind mindestens 30 % der Dachfläche zu belegen. Ab dem 01.01.2027 kommt auf Flachdächern die Pflicht zum Solargründach dazu.

Was gilt für Wallbox, Wärmepumpe und Speicher?

Wallboxen, Wärmepumpen und Speicher sind steuerbar, wenn sie seit dem 01.01.2024 angeschlossen werden und mehr als 4,2 kW Leistung haben. Das heißt: Der Netzbetreiber darf ihren Bezug zeitweise bis auf 4,2 kW drosseln.

Dafür sinkt Ihr Netzentgelt, auf einem von zwei Wegen:

  • Modul 1: pauschal, bei EWE NETZ 2026 um 91,23 € im Jahr netto.
  • Modul 2: ein Arbeitspreis von 40 % des regulären.

Welcher Netzbetreiber zuständig ist, hängt an der Adresse. Belegt ist EWE NETZ bisher für die Samtgemeinde Tostedt. Ältere Geräte haben Bestandsschutz bis 31.12.2028.

Seit dem 01.01.2025 muss jeder Stromlieferant Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Tarif anbieten.

Kann ich meinen Strom mit Nachbarn teilen?

Im Prinzip ja. Seit dem 01.06.2026 müssen Netzbetreiber ermöglichen, dass Betreiber von Anlagen ihren Strom über das öffentliche Netz mit anderen Verbrauchern teilen.

Nach Einschätzung der Kanzlei GÖRG trägt der geteilte Strom aber volle Netzentgelte. Erleichterungen gelten nur für kleine Anlagen. Das macht Energy Sharing vorerst zu einer Nische.

Weiterlesen

Was sich mit dem EEG 2027 für neue und bestehende Anlagen ändern soll, steht auf der Seite EEG 2027: was gilt. Welchen Satz eine Anlage bekommt, rechnet der Rechner Einspeisevergütung.

Artikel zu Recht, Förderung und Steuern

Zum Nachschlagen: alle Rechtswerte

Jede Rechtszahl der Photovoltaik-Seiten kommt aus dieser Tabelle. Sie nennt je Wert, ob er geltendes Recht ist oder aus dem Regierungsentwurf stammt, für welchen Zeitraum er gilt und in welcher Vorschrift er steht. Unter jeder Tabelle steht der Registerstand.

Einspeisevergütung für Anlagen mit Inbetriebnahme 2026 (EEG 2023)

Registerstand 24.09.2026.

Direktvermarktung, Mieterstrom und große Anlagen (EEG 2023)

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 10 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    8,10 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 40 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    7,06 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 100 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    5,84 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 400 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    5,84 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Teileinspeisung, bis 1.000 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    5,84 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 10 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    12,62 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 40 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    10,64 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 100 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    10,64 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 400 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    8,85 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) Gebäude, Volleinspeisung, bis 1.000 kWKein Vergütungssatz: Die Marktprämie ist der Unterschied zwischen diesem Wert und dem Marktwert des Solarstroms.

    7,63 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48, 49 EEG 2023

  • Anzulegender Wert (Marktprämie) sonstige Solaranlagen

    6,59 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 20 i. V. m. §§ 48 Abs. 1, 49 EEG 2023

  • Mieterstromzuschlag, bis 10 kW

    2,51 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 21 Abs. 3 i. V. m. § 48a EEG 2023

  • Mieterstromzuschlag, bis 40 kW

    2,33 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 21 Abs. 3 i. V. m. § 48a EEG 2023

  • Mieterstromzuschlag, bis 1.000 kW

    1,57 ct/kWh

    geltendes Recht01.08.2026 bis 31.12.2026§ 21 Abs. 3 i. V. m. § 48a EEG 2023

  • Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber für Anlagen unter

    200 kW

    geltendes Recht§ 21 Abs. 1 Nr. 2 EEG

  • Ausfallvergütung über 100 kW: höchstens Kalendermonate je KalenderjahrHöchstens drei aufeinanderfolgende Monate.

    6 Monate

    geltendes Recht§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG

  • Marktprämie für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.01.2023

    MP = anzulegender Wert − Jahresmarktwert Solar (JW Solar), jährlich rückwirkend berechnet; ein Wert unter null gilt als null. JW Solar ist der mit der Solarerzeugung gewichtete Mittelwert des Spotmarktpreises je Viertelstunde

    geltendes Rechtab 01.01.2023Anlage 1 Nr. 2, 4.1.1, 4.1.2, 4.3.4 EEG

  • Jahresmarktwert Solar (JW Solar) 2025Wird jährlich für das Vorjahr veröffentlicht.

    4,51 ct/kWh

    geltendes Recht01.01.2025 bis 31.12.2025Jahresmarktwerte nach Anlage 1 Nr. 5.3 EEG, Jahr 2025

  • Zahlung nur mit Zuschlag der Bundesnetzagentur für Solaranlagen überDie 750-kW-Grenze für Dachanlagen (§ 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG) wartet auf die beihilferechtliche Genehmigung; bis dahin gilt 1 MW.

    1.000 kW

    geltendes Recht§ 22 Abs. 3 i. V. m. § 101 Abs. 1 EEG

  • Direktvermarktung: Abruf und Fernsteuerung durch den Direktvermarkter bei Anlagen mit mehr als

    25 kW

    geltendes Recht§ 10b Abs. 1 S. 1 EEG

Registerstand 24.09.2026.

Anlagen nach dem Ende der Vergütung (ausgeförderte Anlagen)

  • Ausgeförderte Anlagen: in Betrieb genommen vor dem 01.01.2021, ursprünglicher Zahlungsanspruch beendet, Leistung bisWindenergieanlagen an Land ausgenommen.

    100 kW

    geltendes Recht§ 3 Nr. 3a EEG

  • Ausgeförderte Anlagen: anzulegender Wert ist der Jahresmarktwert, höchstens

    10,00 ct/kWh

    geltendes Rechtab 01.01.2023§ 23b EEG i. V. m. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EEG

  • Ausgeförderte Anlagen: Abzug für die Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber im Jahr 2026Wird bis 25. Oktober für das folgende Jahr neu veröffentlicht.

    0,23 ct/kWh

    geltendes Recht01.01.2026 bis 31.12.2026§ 53 Abs. 4 S. 1 EEG, § 51 Abs. 1 Nr. 3 b EnFG; Veröffentlichung vom 24.10.2025

  • Ausgeförderte Anlagen mit intelligentem Messsystem: Abzug verringert sich auf

    50 %

    geltendes Recht§ 53 Abs. 4 S. 2 EEG

  • Ausgeförderte Anlagen: Einspeisevergütung zum Jahresmarktwert längstens bis

    31.12.2032

    geltendes Rechtbis 31.12.2032§ 25 Abs. 2 EEG

  • Ausgeförderte Anlagen: in Betrieb genommen vor dem

    01.01.2021

    geltendes Recht§ 3 Nr. 3a EEG

Registerstand 24.09.2026.

Einspeisegrenze, negative Preise, Anschluss und Meldung

  • Höchste Einspeiseleistung bis zum Einbau von Smart Meter und Steuerbox (Anlagen unter 100 kW in der Einspeisevergütung)Anteil der installierten Leistung am Verknüpfungspunkt; gilt bis zur ersten erfolgreichen Testung durch den Netzbetreiber.

    60 %

    geltendes Rechtab 25.02.2025§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 EEG

  • Keine Zahlung bei negativen Preisen; Anlagen unter dieser Leistung erst nach dem Jahr des Smart-Meter-EinbausDie Zeiträume werden an den Zahlungszeitraum angehängt (Anlagen seit 25.02.2025).

    100 kW

    geltendes Rechtab 25.02.2025§ 51 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EEG

  • Solaranlagen: Verlängerung des Vergütungszeitraums um diesen Anteil der Viertelstunden mit negativem Preis (Volllastviertelstunden)Gezählt werden die Viertelstunden im Jahr der Inbetriebnahme und den 19 folgenden Kalenderjahren; das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet.

    50 %

    geltendes Recht§ 51a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Januar bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    87 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Februar bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    189 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat März bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    340 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 3 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat April bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    442 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 4 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Mai bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    490 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 5 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Juni bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    508 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 6 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Juli bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    498 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 7 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat August bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    453 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 8 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat September bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    371 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 9 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Oktober bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    231 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 10 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat November bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    118 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 11 EEG

  • Solaranlagen: Volllastviertelstunden, die der Monat Dezember bei der Verlängerung zähltDer Zeitraum verlängert sich um ganze Monate, bis das Kontingent aufgebraucht ist (§ 51a Abs. 2 S. 5, 6 EEG).

    73 Viertelstunden

    geltendes Recht§ 51a Abs. 2 S. 3 Nr. 12 EEG

  • Anlagen bis 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss: Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung mit Zeitplan, Kostenvoranschlag und Angabe zur Anwesenheit spätestens nachSeit 01.01.2025 anstelle von Abs. 5 und Abs. 6 S. 1. Meldet der Netzbetreiber in der Frist nicht, dass der bestehende Anschluss technisch ungeeignet ist, darf die Anlage dort angeschlossen werden; fehlt die Angabe zur Anwesenheit, auch ohne ihn (§ 8 Abs. 7 S. 5 und 6 EEG).

    1 Monat

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 8 Abs. 7 S. 1 und 4 i. V. m. Abs. 1 S. 2 EEG

  • Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung spätestens nach

    8 Wochen

    geltendes Recht§ 8 Abs. 6 S. 1 EEG

  • Solaranlagen über 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss: Anschluss am bestehenden Verknüpfungspunkt, wenn dessen Kapazität reicht, bis insgesamtMeldet der Netzbetreiber in der Frist nach Abs. 6 nicht, dass der Anschluss ungeeignet ist, darf dort angeschlossen werden (Abs. 6 S. 3).

    100 kW

    geltendes Recht§ 8 Abs. 6a EEG

  • Hausanschluss gilt als günstigster Verknüpfungspunkt für Anlagen bis

    30 kW

    geltendes Recht§ 8 Abs. 1 S. 2 EEG

  • Anlagen auf demselben Gebäude gelten als eine Anlage, wenn in Betrieb genommen binnenNicht bei getrennten Netzverknüpfungspunkten (§ 24 Abs. 1 S. 4 EEG).

    12 Monate

    geltendes Recht§ 24 Abs. 1 EEG

  • Inbetriebnahme

    erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft: die Anlage ist fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert

    geltendes Recht§ 3 Nr. 30 EEG

  • Zahlung bei Pflichtverstößen, z. B. fehlender Registrierung, je kW und Kalendermonat

    10 € je kW und Monat

    geltendes Recht§ 52 Abs. 2 EEG

  • Zahlung bei Pflichtverstößen nach Erfüllung der Pflicht, je kW und Kalendermonat

    2 € je kW und Monat

    geltendes Recht§ 52 Abs. 3 EEG

  • Steckersolargeräte: installierte Leistung bisKeine Meldung beim Netzbetreiber, nur Registrierung im Marktstammdatenregister.

    2 kW

    geltendes Recht§ 8 Abs. 5a EEG

  • Steckersolargeräte: Wechselrichterleistung bis

    800 VA

    geltendes Recht§ 8 Abs. 5a EEG

  • Registrierung im Marktstammdatenregister nach der Inbetriebnahme binnen

    1 Monat

    geltendes Recht§ 5 Abs. 5 S. 1 MaStRV

  • Änderungen der eingetragenen Daten im Marktstammdatenregister eintragen binnenGerechnet ab dem Eintritt der Änderung, etwa einer Erweiterung.

    1 Monat

    geltendes Recht§ 7 Abs. 1 MaStRV

  • Einspeisegrenze bis zum Smart Meter für Anlagen in Einspeisevergütung oder mit Mieterstromzuschlag unterNicht für Anlagen mit Inbetriebnahme vom 01.01.2023 bis 24.02.2025 (§ 100 Abs. 3b EEG) und nicht für Steckersolargeräte.

    100 kW

    geltendes Rechtab 25.02.2025§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3 EEG

  • Bis zum Smart Meter: Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ferngesteuert reduzierbar bei Anlagen abAb 100 kW kommt der Abruf der Ist-Einspeisung hinzu.

    25 kW

    geltendes Recht§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EEG

  • Daten für die Endabrechnung des Vorjahres an den Netzbetreiber übermitteln bis zum

    28. Februar

    geltendes Recht§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG

  • Ältere Anlagen, die freiwillig in die Regel für negative Preise wechseln: Erhöhung des anzulegenden Werts umDarf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewandt werden (§ 101 Abs. 1 EEG); laut Begründung zum EEG-2027-Entwurf lag sie am 07.09.2026 nicht vor (Drucksache 21/7867, S. 247 f.).

    0,60 ct/kWh

    geltendes Recht§ 100 Abs. 47 S. 3 EEG

  • Kein Anlagenzertifikat für Erzeugungsanlagen vom Typ B mit höchstens dieser Einspeise- und installierten Leistung am VerknüpfungspunktNur mit gültigen Einheiten- und Komponentenzertifikaten.

    270 kW

    geltendes Recht§ 2 Abs. 4 S. 1 NELEV

  • Kein Anlagenzertifikat bei Anschluss in der Mittelspannung oder darüber bis zu einer installierten Leistung vonEinspeiseleistung weiter höchstens 270 kW, dazu ein Prüfprotokoll zum Entkupplungsschutz.

    500 kW

    geltendes Recht§ 2 Abs. 4 S. 2 NELEV

Registerstand 24.09.2026.

EEG 2027: Regierungsentwurf, noch kein Gesetz

  • Refinanzierungsbeitrag je direkt vermarkteter und eingespeister KilowattstundeNur in Kalenderjahren, in denen der Jahresmarktwert über dem anzulegenden Wert liegt, und nur für geförderte Anlagen (Zuschlag oder Mitteilung nach § 20 Abs. 2-E). Maßgeblich ist der Jahresmarktwert, nicht der Erlös der einzelnen Anlage.

    Jahresmarktwert von Solarstrom minus anzulegender Wert, nie weniger als null, nach Ablauf des Jahres

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 21d Abs. 1-E (S. 23); Anlage 1 Nr. 4.1-E (S. 65)

  • Refinanzierungsbeitrag in Viertelstunden mit niedrigem Spotmarktpreis: höchstens der Spotmarktpreis abzüglichMindesterlös für Solaranlagen; gilt für Viertelstunden, in denen der Spotmarktpreis höchstens Refinanzierungsbeitrag plus Mindesterlös beträgt. Nie weniger als null.

    0,50 ct/kWh

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027Anlage 1 Nr. 4.2-E (S. 65)

  • Verzicht auf die Marktprämie, mit dem auch der Refinanzierungsbeitrag entfällt: Mitteilung an den NetzbetreiberIn Textform; Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag entfallen dauerhaft ab dem 1. Januar des Folgejahres.

    einmalig bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 21e-E (S. 24)

  • Regierungsentwurf EEG 2027

    Drucksache 21/7867 vom 07.09.2026

    Entwurf vom 07.09.2026Drucksache 21/7867

  • Erste Lesung im Bundestag

    24.09.2026

    Entwurf vom 07.09.2026Tagesordnung 24.09.2026

  • Geplantes Inkrafttreten

    01.01.2027

    Entwurf vom 07.09.2026Art. 7 (S. 84)

  • Bestandsschutz für Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2027

    Es gilt das EEG in der Fassung vom 31.12.2026, soweit die folgenden Absätze nichts anderes regeln

    Entwurf vom 07.09.2026§ 100 Abs. 1-E (S. 61 f.)

  • Übergangszahlung für NeuanlagenAnzulegender Wert 6,2 ct/kWh minus 1 ct/kWh; die Zahl selbst nennt der Bundestag. Regierungsentwurf, noch kein Gesetz.

    5,20 ct/kWh

    Entwurf vom 07.09.202601.01.2027 bis 31.07.2027§ 53 Abs. 1-E i. V. m. § 48 Abs. 1-E EEG 2027

  • Höchstdauer der ÜbergangszahlungBis zum Ende des 36. auf die Inbetriebnahme folgenden Kalendermonats.

    36 Monate

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 25 Abs. 2-E (S. 28)

  • Übergangszahlung nur für Anlagen unter dieser Leistung, Inbetriebnahme 2027

    50 kW

    Entwurf vom 07.09.202601.01.2027 bis 31.12.2027§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-E (S. 21 f.)

  • Übergangszahlung nur für Anlagen unter dieser Leistung, Inbetriebnahme 2028

    25 kW

    Entwurf vom 07.09.202601.01.2028 bis 31.12.2028§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-E (S. 21 f.)

  • Übergangszahlung nur für Anlagen unter dieser Leistung, Inbetriebnahme 2029 und 2030

    7 kW

    Entwurf vom 07.09.202601.01.2029 bis 31.12.2030§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-E (S. 21 f.)

  • Einheitlicher anzulegender Wert für SolaranlagenDie Staffeln bis 10 und 40 kW und der Zuschlag für Volleinspeisung entfallen (Begründung S. 216 f.).

    6,20 ct/kWh

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 48 Abs. 1-E (S. 42)

  • Abzug vom anzulegenden Wert bei der Übergangszahlung

    1,00 ct/kWh

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 53 Abs. 1-E (S. 47)

  • Absenkung des anzulegenden Werts für neue Anlagen, je Halbjahr ab 01.08.2027Der Satz bleibt je Inbetriebnahmezeitraum fest; § 49 S. 2 EEG (ungerundete Werte) gilt weiter.

    1 %

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.08.2027§ 49 S. 1-E (S. 44)

  • Zuschlag für Volleinspeisung

    entfällt für neue Anlagen

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027Begründung zu § 48-E (S. 216 f.)

  • Marktprämie für neue Anlagen ab

    25 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 20 Abs. 1-E (S. 20)

  • Bonus in der sonstigen Direktvermarktung für Anlagen unter 25 kW

    1,50 ct/kWh

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 50c Abs. 4, 5-E (S. 45)

  • Höchstdauer des Direktvermarktungsbonus ab der ersten Zuordnung

    48 Monate

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 50c Abs. 5-E (S. 45)

  • Direktvermarktungsbonus nur für Anlagen unter

    25 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 50c Abs. 4-E (S. 45)

  • Dauerhafte Einspeisegrenze für Dachanlagen unter 100 kW, auch mit Smart MeterAnteil der installierten Leistung; Steckersolargeräte sind ausgenommen.

    50 %

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 9 Abs. 2b-E (S. 19)

  • Dauerhafte Einspeisegrenze für Dachanlagen unter

    100 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 9 Abs. 2b-E (S. 19)

  • Unentgeltliche Abnahme durch den Netzbetreiber künftig für Anlagen unter

    100 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-E (S. 22)

  • Refinanzierungsbeitrag (Rückzahlung über dem anzulegenden Wert) für geförderte Anlagen ab

    100 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 21d Abs. 1-E (S. 23)

  • Zuschlag der Bundesnetzagentur für Dachanlagen nötig über

    750 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 22 Abs. 3 S. 2 Nr. 1a EEG; Begründung zu § 28a, § 48 Abs. 1a-E (S. 194, 217)

  • Ausfallvergütung

    wird abgeschafft

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027Vorblatt (S. 3)

  • Zahlung bei negativen Preisen: Anlagen in der Netzbetreiberabnahme unter dieser Leistung bis zum Ende des Jahres des Smart-Meter-Einbaus ausgenommenOb Zeiten mit negativen Preisen an die 36 Monate angehängt werden, sagt der Wortlaut nicht (§ 51a Abs. 1-E nennt nur § 25 Abs. 1).

    100 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 51 Abs. 2 Nr. 1-E (S. 45)

  • Pflicht zum intelligenten Messsystem künftig für Erzeugungsanlagen über

    2 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027Vorblatt (S. 3), Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes

  • Mieterstromzuschlag bleibt für neue Anlagen unter

    25 kW

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027Begründung (S. 171)

  • Verlängerung der Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kW durch die Bundesnetzagentur höchstens bis

    31.12.2032

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 85 Abs. 2 Nr. 2a-E (S. 51 f.)

  • Steckersolargeräte

    Von der 50-%-Grenze und der Übergangszahlung ausgenommen; der Begriff umfasst künftig auch einen Speicher hinter dem Wechselrichter

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 3 Nr. 43-E, § 9 Abs. 2b-E, § 21 Abs. 1 S. 2-E

  • Ausgeförderte Anlagen

    Weiter der Jahresmarktwert, höchstens 10 ct/kWh, abzüglich der Vermarktungskosten, nun als „Netzbetreiberabnahme in der Variante für ausgeförderte Anlagen“; laut Begründung materiell unverändert

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 23b-E (S. 26), § 53 Abs. 2-E (S. 47), § 100 Abs. 5-E (S. 62); Begründung (S. 245)

  • Ausgeförderte Anlagen: Zahlungen der Netzbetreiberabnahme längstens bis

    31.12.2032

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 25 Abs. 3-E (S. 28)

  • Bestehende Anlagen, die unwiderruflich in die Regel für negative Preise wechseln: Erhöhung des anzulegenden Werts umEntspricht § 100 Abs. 47 EEG 2023, neu ist die Unwiderruflichkeit; steht unter dem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt des § 104 Abs. 1-E.

    0,60 ct/kWh

    Entwurf vom 07.09.2026ab 01.01.2027§ 102 S. 3 und 4-E (S. 63 f.); Begründung (S. 247 f.)

Registerstand 25.09.2026.

Steuern kleiner Anlagen: Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer

  • Steuerfreie Photovoltaik auf, an oder in Gebäuden: Leistung je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstensBruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

    30 kWp

    geltendes Recht§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG

  • Steuerfreie Photovoltaik: Leistung je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, höchstens

    100 kWp

    geltendes Recht§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG

  • Umsatzsteuer, allgemeiner Steuersatz

    19 %

    geltendes Recht§ 12 Abs. 1 UStG

  • Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speichern an WohngebäudenAuch für Erweiterungen, den Austausch defekter Komponenten und Steckersolargeräte (BMF-Faltblatt, Stand März 2026).

    0 %

    geltendes Rechtab 01.01.2023§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG

  • 0 % Umsatzsteuer: Voraussetzung gilt als erfüllt für Anlagen bisBruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

    30 kWp

    geltendes Recht§ 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 UStG

  • 0 % Umsatzsteuer: Ein Speicher dient der Speicherung von Solarstrom, wird vermutet ab einer nutzbaren Kapazität vonDarunter nur mit Nachweis im Einzelfall, dass er ausschließlich Strom aus begünstigten Solarmodulen speichert.

    5 kWh

    geltendes Rechtab 01.01.2023FAQ zu § 12 Abs. 3 UStG, Batteriespeicher

  • 0 % Umsatzsteuer: Ein gemischt genutztes Gebäude ist nicht begünstigt, wenn die begünstigte Nutzung weniger als diesen Anteil der Nutzfläche ausmachtOder wenn der Wohnnutzung kein eigener Zweck zukommt, etwa bei einer Hausmeisterwohnung im Gewerbekomplex.

    10 %

    geltendes Rechtab 01.01.2023Abschn. 12.18 Abs. 4 S. 3 UStAE

  • Vor 2023 gekaufte Anlage: Entnahme aus dem Unternehmen, wenn voraussichtlich mehr als dieser Anteil des Stroms privat genutzt wirdAus Vereinfachungsgründen anzunehmen, wenn ein Teil des Stroms etwa in einer Batterie gespeichert wird.

    90 %

    geltendes RechtRn. 5 (S. 3)

  • Kleinunternehmer: Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens

    25.000 €

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG

  • Kleinunternehmer: Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr höchstens

    100.000 €

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG

  • Kleinunternehmer: Der Verzicht auf die Regelung bindet mindestensKalenderjahre.

    5 Jahre

    geltendes Recht§ 19 Abs. 3 S. 3 UStG

  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG für Einnahmen und Entnahmen abGleich, wann die Anlage in Betrieb ging.

    01.01.2022

    geltendes Recht§ 52 Abs. 4 S. 28 EStG

  • Steuerfreie Photovoltaik auf Gebäuden mit mehreren Einheiten, Anlagen bis Ende 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert: je Einheit höchstensEinfamilienhäuser und Gebäude mit einer Gewerbeeinheit: 30 kWp.

    15 kWp

    geltendes Rechtbis 31.12.2024Rn. 3; § 52 Abs. 4 S. 29 EStG

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Anteil der ArbeitskostenNicht für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen (§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG).

    20 %

    geltendes Recht§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen höchstensFür alle Handwerkerleistungen eines Jahres zusammen.

    1.200 € im Jahr

    geltendes Recht§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG

  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Photovoltaikanlagen laut amtlicher AfA-Tabelle

    20 Jahre

    geltendes RechtFundstelle 3.1.6

  • Gewerbesteuerfrei, wenn sich der Betrieb auf eine Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude beschränkt, bis zu einer installierten Leistung von

    30 kW

    geltendes Recht§ 3 Nr. 32 GewStG

  • Solar-Carports und Solar-Terrassenüberdachungen: der Nullsteuersatz gilt

    für die Solarpaneele mit Halterung, die wesentlichen Komponenten und die dafür erforderlichen Nebenleistungen, nicht für die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Terrassenüberdachung oder des Carports erfüllt

    geltendes RechtBMF-Schreiben vom 30.11.2023; Abschnitt 12.18 Abs. 7 S. 7, 8 UStAE

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Anteil der Aufwendungen

    20 %

    geltendes Recht§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: höchstens im Jahr

    1.200 €

    geltendes Recht§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: ausgeschlossen

    öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden

    geltendes Recht§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: wo die Leistung erbracht wird

    in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen

    geltendes Recht§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: was zählt und was nachzuweisen ist

    nur die Arbeitskosten, mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden

    geltendes Recht§ 35a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG

Registerstand 24.09.2026.

Smart Meter und Messstellenbetrieb

  • Smart Meter mit Steuerbox Pflicht für Anlagen über

    7 kW

    geltendes Recht§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG

  • Smart Meter Pflicht für Haushalte mit einem Jahresverbrauch über

    6.000 kWh im Jahr

    geltendes Recht§ 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG

  • Keine Steuerbox bei dauerhafter Nulleinspeisung; Bindung an die Nulleinspeisung mindestens

    4 Jahre

    geltendes Recht§ 29 Abs. 5 MsbG

  • Preisobergrenze Smart Meter für den Anschlussnutzer, Anlage über 7 bis 15 kWBrutto; den übrigen Teil trägt der Netzbetreiber.

    50 € im Jahr

    geltendes Recht§ 30 Abs. 1 MsbG

  • Preisobergrenze Smart Meter für den Anschlussnutzer, Anlage über 15 bis 25 kWBrutto; den übrigen Teil trägt der Netzbetreiber.

    110 € im Jahr

    geltendes Recht§ 30 Abs. 1 MsbG

  • Preisobergrenze Smart Meter für den Anschlussnutzer, Anlage über 25 bis 100 kWBrutto; den übrigen Teil trägt der Netzbetreiber.

    140 € im Jahr

    geltendes Recht§ 30 Abs. 1 MsbG

  • Preisobergrenze für die Steuerungseinrichtung, zusätzlichBrutto, je Anschlussnehmer und Netzbetreiber.

    50 € im Jahr

    geltendes Recht§ 30 Abs. 2 MsbG

  • Einbau eines Smart Meters auf Wunsch vor der Pflicht, einmalig höchstens

    100 €

    geltendes Recht§ 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG

  • Einbau auf Wunsch in einem optionalen Einbaufall: laufendes Zusatzentgelt höchstensBis zu diesen Beträgen wird die Angemessenheit vermutet; brutto.

    30 € im Jahr

    geltendes Recht§ 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG

  • Smart Meter auf Wunsch vor der Pflicht: Einbau binnenAb Beauftragung.

    4 Monate

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG

  • Preisobergrenze Smart Meter, Anteil des Netzbetreibers bei Anlagen über 7 bis 100 kW, höchstensBrutto.

    80 € im Jahr

    geltendes Recht§ 30 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MsbG, jeweils Buchst. a

  • Smart Meter ohne Pflicht (optionaler Einbau des Messstellenbetreibers): Anteil des Anschlussnutzers höchstensBrutto; der Netzbetreiber trägt höchstens weitere 30 €.

    30 € im Jahr

    geltendes Recht§ 30 Abs. 3 Nr. 2 MsbG

  • Der Messstellenbetreiber informiert über den Einbau eines Smart Meters spätestensVor der Ausstattung, mit Hinweis auf die freie Wahl eines Messstellenbetreibers.

    3 Monate

    geltendes Recht§ 37 Abs. 2 S. 1 MsbG

  • Wechsel zu einem anderen Messstellenbetreiber nach dem Einbau durch den grundzuständigen frühestens nach

    2 Jahre

    geltendes Recht§ 5 Abs. 1 S. 2 MsbG

  • Messstellen ohne Smart Meter mindestens mit moderner Messeinrichtung ausstatten bisBei Neubauten und größeren Renovierungen bis zur Fertigstellung.

    31.12.2032

    geltendes Recht§ 29 Abs. 3 S. 2 MsbG

  • Moderne Messeinrichtung, jährlich höchstens

    25 € im Jahr

    geltendes RechtPreisobergrenze nach dem Messstellenbetriebsgesetz, Angabe der Bundesnetzagentur

  • Anteil der Pflichtfälle mit intelligentem Messsystem (Stand 30.06.2026)1.259.270 von 4.831.178 quotenrelevanten Pflichtfällen.

    26,1 %

    geltendes RechtRollout-Stand zum 30.06.2026, Seite aktualisiert am 21.09.2026

Registerstand 24.09.2026.

Steuerbare Geräte, dynamische Tarife, Energy Sharing

Registerstand 24.09.2026.

Solarpflicht in Niedersachsen, Hamburg und im Bund

  • Niedersachsen: Photovoltaik-Pflicht bei Neubau und umfassender Dacherneuerung ab einer Dachfläche von

    50 m²

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a NBauO

  • Niedersachsen: mit Photovoltaik zu belegender Anteil der Dachfläche, mindestens

    50 %

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a NBauO

  • Niedersachsen: wirtschaftlich vertretbar ist nach Auslegung des Ministeriums eine Amortisation binnenDie Frist steht nicht im Gesetz; sie ist die Auslegung des Ministeriums im FAQ-Katalog (Stand 30.01.2026).

    20 Jahre

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a Abs. 4 S. 1 NBauO; FAQ Nr. 10.8

  • Hamburg: mit Photovoltaik zu belegender Anteil der Dachfläche, mindestensDie Mindestbelegung ist seit 01.01.2024 Pflicht: beim Neubau die Bruttodachfläche, beim wesentlichen Dachumbau die Nettodachfläche. Die Pflicht für Neubauten als solche gilt seit 01.01.2023 (hmbklischg.pv.neubau).

    30 %

    geltendes Rechtab 01.01.2024§ 16 HmbKliSchG, Angabe der Behörde

  • Hamburg: Photovoltaik-Pflicht für Neubauten, seit

    01.01.2023

    geltendes Rechtab 01.01.2023Hamburgisches Klimaschutzgesetz, Angabe der Behörde

  • Hamburg: Photovoltaik-Pflicht beim wesentlichen Umbau eines bestehenden Dachs, seit

    01.01.2024

    geltendes Rechtab 01.01.2024Hamburgisches Klimaschutzgesetz, Angabe der Behörde

  • Hamburg: Solargründach auf Flachdächern (70 % Begrünung und 30 % Photovoltaik), abHärtefallantrag mindestens drei Monate vor Baubeginn.

    01.01.2027

    geltendes Rechtab 01.01.2027Hamburgisches Klimaschutzgesetz, Angabe der Behörde

  • Niedersachsen: Pflicht auch bei Aufstockung, Anbau oder Erneuerung der Dachhaut bis zur wasserführenden Schicht, wenn die neue oder erneuerte Dachfläche mindestens misst

    50 m²

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a Abs. 2 NBauO; FAQ Nr. 10.4

  • Niedersachsen: Mindestdachfläche auch für Nebengebäude und Carports derselben BaumaßnahmeAnzusetzen ist die gesamte Dachfläche von Giebel zu Giebel und Traufe zu First, nicht die Grundfläche.

    50 m²

    geltendes Rechtab 01.01.2025FAQ Nr. 10.2

  • Niedersachsen: Die Pflicht entfällt, soweit ihre Erfüllung im EinzelfallEiner behördlichen Entscheidung über den Wegfall bedarf es nicht (FAQ Nr. 10.10).

    anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder auf der Dachfläche Solarthermie errichtet wird oder ist

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a Abs. 4 S. 1 NBauO; FAQ Nr. 10.8

  • Niedersachsen: Bei der Erneuerung der Dachhaut entfällt die Pflicht auch

    wenn die Baumaßnahme wegen besonderer äußerer Umstände, insbesondere zur Behebung unvorhergesehener Schäden durch Unwetter, zwingend erforderlich ist

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a Abs. 4 S. 2 NBauO; FAQ Nr. 10.8

  • Hamburg: Photovoltaik-Pflicht für Wohn- und Nichtwohngebäude mit einer Bruttodachfläche ab

    50 m²

    geltendes Rechtab 01.01.2024§ 16 HmbKliSchG, Angabe der Behörde

  • Hamburg: Ein wesentlicher Umbau des Dachs liegt vor, wenn mehr als dieser Anteil der wasserführenden Schicht erneuert wirdKurzfristig zu behebende Schäden, etwa durch Sturm, lösen die Pflicht nicht aus.

    50 %

    geltendes Rechtab 01.01.2024Angabe der Behörde

  • Hamburg: wirtschaftlich nicht vertretbar bei einer Amortisationszeit von mehr alsGrundlage ist das günstigere von zwei Angeboten; ein Stromspeicher wird nicht berücksichtigt.

    20 Jahre

    geltendes Rechtab 01.01.2024§ 16 Abs. 5 HmbKliSchG, § 5 Abs. 2 PVUmsVO, Angabe der Behörde

  • Hamburg: ausgenommen sind Gebäude mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von weniger als

    20 Jahre

    geltendes Rechtab 01.01.2024Angabe der Behörde

  • Hamburg: ausgenommen

    eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden

    geltendes Rechtab 01.01.2024Angabe der Behörde

  • Hamburg: Flächen, deren Jahresertrag durch Verschattung um mehr als diesen Anteil sinkt, müssen nicht belegt werden

    25 %

    geltendes Rechtab 01.01.2024Angabe der Behörde

  • Hamburg: Nachweise über die Erfüllung oder den Entfall der Pflicht aufzubewahren fürAuf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 HBauO schon mit dem Antrag.

    10 Jahre

    geltendes Rechtab 01.01.2024Angabe der Behörde

  • Hamburg: Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härte spätestens vor Beginn des Bauvorhabens

    3 Monate

    geltendes Rechtab 01.01.2024Angabe der Behörde

  • Hamburg: beim Solargründach extensiv zu begrünender Anteil der Brutto- oder NettodachflächeZusätzlich Photovoltaik auf mindestens 30 %, beides auf derselben Fläche möglich.

    70 %

    geltendes Rechtab 01.01.2027§ 16 HmbKliSchG, Angabe der Behörde

  • Hamburg: Photovoltaik-Pflicht beim Neubau oder der Erweiterung einer Stellplatzanlage umStellplätze für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t.

    mehr als 35 Stellplätze

    geltendes Rechtab 01.01.2024§ 16a Abs. 1 HmbKliSchG, Angabe der Behörde

  • Hamburg: auf Stellplatzanlagen mit Photovoltaik zu belegender Anteil der geeigneten Fläche

    40 %

    geltendes Rechtab 01.01.2024§ 16a Abs. 1 HmbKliSchG, Angabe der Behörde

  • Niedersachsen: Photovoltaik-Pflicht bei der Errichtung eines offenen Parkplatzes oder Parkdecks mit

    mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge

    geltendes Rechtab 01.01.2025§ 32a NBauO; FAQ Nr. 10.5

  • Bund: Solaranlage auf neuen Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr alsNeue öffentliche Nichtwohngebäude sind ebenso erfasst; die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen (§ 106 Abs. 4 GModG).

    250 m²

    geltendes Rechtab 01.01.2027§ 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GModG (Art. 2 Nr. 43, in Kraft ab 01.01.2027 nach Art. 9 Abs. 2)

  • Bund: Solaranlage auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als, bei anzeigepflichtigen Änderungen mit energetischer Bewertung des ganzen Gebäudes

    500 m²

    geltendes Rechtab 01.01.2028§ 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b GModG

  • Bund: Solaranlage auch aufFür bestehende Wohngebäude sieht das Gesetz keine Pflicht vor.

    neuen Wohngebäuden und neuen überdachten Parkplätzen, die an ein Gebäude angrenzen

    geltendes Rechtab 01.01.2030§ 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GModG

  • Hamburg: Solargründach ab 01.01.2027 für Dächer mit einer Neigung bisEinzelheiten regelt eine spätere Änderung der PVUmsVO.

    10°

    geltendes Rechtab 01.01.2027§ 16 HmbKliSchG, Angabe der Behörde

Registerstand 24.09.2026.

Verträge mit Verbrauchern

  • Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen, etwa außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenenDie Frist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist; Ausnahmen vom Widerrufsrecht nennt § 312g Abs. 2 BGB.

    14 Tage

    geltendes Recht§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 312g Abs. 1 BGB

Registerstand 24.09.2026.

Was sich wann geändert hat
  1. Erste Lesung des Entwurfs im Bundestag; er ist noch kein Gesetz.
  2. Die Bundesregierung legt den Entwurf des EEG 2027 als Drucksache 21/7867 vor.
  3. Halbjährliche Absenkung der Einspeisevergütung und der anzulegenden Werte für neue Anlagen um 1 %.
  4. Energy Sharing: Netzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Strom im eigenen Bilanzierungsgebiet ermöglichen.

Stand: 24.09.2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.