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EEG 2027 und bestehende Anlagen: Was sich nicht ändert – und was doch
Bestandsschutz nach dem Entwurf zum EEG 2027: was für Ihre Anlage bleibt, welche Ausnahmen der Entwurf enthält und was bei Zubau und Speicher offen ist.
Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.
Kurz gesagt
- Ging Ihre Anlage vor dem 01.01.2027 in Betrieb, soll für sie nach dem Regierungsentwurf das bisherige Recht weiter gelten. Vergütungssatz, Laufzeit und technische Pflichten bleiben, wie sie bei der Inbetriebnahme galten.
- Der Entwurf macht davon Ausnahmen. Einige Regeln sollen auch für bestehende Anlagen gelten, etwa zu Speichern, zur Abrechnung und zum Einbau von Smart Metern.
- Wer seine Anlage nach dem 31.12.2026 erweitert, nimmt neue Anlagen in Betrieb. Für sie gilt nach dem Entwurf das neue Recht.
- Das alles ist ein Entwurf und noch kein Gesetz. Bis zur Verkündung kann sich jede Regel ändern.
Dieser Artikel zeigt beides: was für Ihre Anlage nach dem Entwurf gleich bleibt und wo er auch bestehende Anlagen erfasst. Was der Entwurf für neue Anlagen vorsieht, steht auf der Seite EEG 2027.
Gilt für meine Anlage weiter das alte Recht?
Im Grundsatz ja. Für Strom aus Anlagen, die vor dem 01.01.2027 in Betrieb genommen worden sind, soll das EEG in der Fassung vom 31.12.2026 weiter gelten. Damit gelten laut Begründung auch die Übergangsbestimmungen des EEG 2023 für diese Anlagen weiter.
Wer bis zum 31.12.2026 in Betrieb nimmt, gehört nach dem Entwurf also zu den bestehenden Anlagen. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die veröffentlichten Sätze auf dem EEG 2023 beruhen, das bis zu diesem Tag anwendbar ist.
Welche Fassung für Ihre Anlage maßgeblich ist, richtet sich nach dem Datum der Inbetriebnahme. Bei Solaranlagen ist jedes Modul eine eigene Anlage mit eigenem Inbetriebnahmezeitpunkt. So sieht es die Clearingstelle EEG|KWKG.
Zwei Einschränkungen gibt es:
- Der Entwurf stellt den Bestandsschutz unter einen Vorbehalt. Das alte Recht gilt nur, soweit die folgenden Absätze der Übergangsvorschrift nichts anderes bestimmen.
- Der Entwurf ändert auch Gesetze außerhalb des EEG, etwa die Regeln für den Einbau von Smart Metern.
Die Vorschriften dazu
- Altes Recht für alte Anlagen: § 100 Abs. 1-E (Drucksache S. 61 f.). Es gilt, „soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt“.
- Übergangsbestimmungen des EEG 2023 gelten weiter: Begründung S. 243
Was bleibt für meine Anlage gleich?
Kurz: Eine Anlage, die heute Einspeisevergütung bekommt, bekommt sie nach dem Entwurf in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer weiter.
- Vergütungssatz: Es bleibt der Satz des Zeitraums, in dem die Anlage in Betrieb ging. Er sinkt während der Laufzeit nicht. Die Sätze 2026 stehen im Artikel Einspeisevergütung 2026.
- Laufzeit der Vergütung: 20 Jahre, gerechnet bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Zahlungsjahres.
- Teil- oder Volleinspeisung: Wie bisher, einschließlich des jährlichen Wechsels. Die Mitteilung dafür ist fällig vor dem 1. Dezember des Vorjahres, im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme.
- Einspeisegrenze: Es bleibt die Grenze, die bei Inbetriebnahme galt. Die neue dauerhafte Grenze von 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) gilt laut Begründung nur für neue Anlagen.
- Negative Börsenpreise: Es gilt die Regel der Fassung, die bei Inbetriebnahme galt.
- Anlagen nach 20 Jahren (ausgefördert, vor 2021 in Betrieb): Der Netzbetreiber nimmt den Strom zum Jahresmarktwert ab, abzüglich eines Betrags, den die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen. Das gilt bis 31.12.2032 (Entwurf vom 07.09.2026). Laut Begründung ändert sich daran in der Sache nichts. Drei Wege vergleicht der Rechner Weiterbetrieb.
Die Vorschriften dazu
| Thema | Fundstelle |
|---|---|
| Vergütungssatz | § 100 Abs. 1-E; § 49 EEG 2023 |
| Laufzeit der Vergütung | § 25 Abs. 1 EEG 2023 |
| Teil- oder Volleinspeisung | § 48 Abs. 2a EEG 2023 |
| Einspeisegrenze | Begründung zu § 9 Abs. 2b-E, S. 168 |
| Negative Börsenpreise | § 100 Abs. 1-E |
| Anlagen nach 20 Jahren | §§ 23b, 53 Abs. 4 EEG 2023; § 25 Abs. 3-E, § 100 Abs. 5-E; Begründung S. 245 („ohne materielle Änderung“) |
Was würde sich auch für bestehende Anlagen ändern?
Der Entwurf enthält Regeln, die ausdrücklich auch für bestehende Anlagen gelten sollen. Für private Dachanlagen sind diese wichtig:
- Strombezug der Anlage: Den kleinen Strombezug, den die Anlage selbst aus dem Netz zieht, dürfen Betreiber auf Verlangen ihrem übrigen Verbrauch im selben Gebäude zurechnen lassen. Das soll künftig unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme gelten. Bisher galt es nur für Anlagen, die nach dem Solarpaket I in Betrieb gingen. Das betrifft kleinere Volleinspeise-Anlagen auf Gebäuden mit eigener Messung. Der Entwurf setzt dafür eine Größengrenze.
- Freiwillige Regel für negative Preise: Betreiber können erklären, dass die Regeln für negative Preise auch für ihre Anlage gelten sollen. Dann gibt es in diesen Zeiten keine Zahlung. Dafür verlängert sich der Zahlungszeitraum am Ende, und der anzulegende Wert steigt um 0,60 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026). Diese Möglichkeit gibt es schon im EEG 2023. Neu ist: Die Erklärung ist unwiderruflich. Die geltende Regel darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung angewandt werden. Die lag laut Begründung am 07.09.2026 nicht vor. Das betrifft ältere Anlagen, für die diese Regel bisher nicht oder erst nach mehreren Stunden greift. Es geht nur mit intelligentem Messsystem und frühestens zum Ende des Einbaujahres.
- Speicher: Für zwischengespeicherten Strom gelten auch bei bestehenden Anlagen die Speicherregeln des neuen Gesetzes. Sie führen die Regeln des Solarspitzengesetzes fort. Das betrifft Anlagen mit Speicher, besonders wenn er auch Netzstrom lädt.
- Abrechnung: Abschläge und Endabrechnungen des Netzbetreibers folgen ab 2027 den neuen Vorgaben, auf Verlangen digital. Das betrifft alle bestehenden Anlagen.
- Direktvermarktungsverträge: Es gelten neue Pflichtinhalte, sobald ein Vertrag angepasst oder neu geschlossen wird. Das betrifft Anlagen in der Direktvermarktung.
- Ersetzen der Anlage: Wird eine bestehende Solaranlage nach dem 31.12.2026 am selben Standort ersetzt, gelten für die neue Anlage die Repowering-Regeln des neuen Rechts. Das betrifft Repowering, etwa nach Modulschäden.
- Smart Meter: Die Pflicht zum Einbau von intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung soll künftig schon für Anlagen über 2 kW (Entwurf vom 07.09.2026) gelten statt über 7 kW. Die Preisobergrenze wird entsprechend angepasst. Nach dem Wortlaut betrifft das auch bestehende Anlagen über 2 kW (Entwurf vom 07.09.2026) bis 7 kW. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Unter anderem die Regeln zu Speichern, zum Ersetzen der Anlage und zur freiwilligen Negativpreisregel stehen unter einem Vorbehalt: Die Europäische Kommission muss sie beihilferechtlich genehmigen.
Die Vorschriften dazu
| Regel im Entwurf | Fundstelle |
|---|---|
| Strombezug der Anlage | § 100 Abs. 4-E mit § 10c-E (dort auch die Größengrenze); Begründung S. 245 |
| Freiwillige Negativpreisregel | § 102-E; wie schon § 100 Abs. 47 EEG 2023; Genehmigungsvorbehalt der geltenden Regel in § 101 Abs. 1 EEG; Begründung S. 247 f. |
| Speicher | § 100 Abs. 6-E; § 19 Abs. 3 bis 3c-E (Ausschließlichkeits-, Abgrenzungs- und Pauschaloption); Begründung S. 245 |
| Abrechnung | § 100 Abs. 7-E |
| Direktvermarktungsverträge | § 100 Abs. 3-E |
| Ersetzen der Anlage | § 100 Abs. 9-E |
| Smart Meter | Art. 3 des Entwurfs, § 29 und § 30 MsbG |
Quelle: Drucksache 21/7867, §§ 100, 102-E (S. 61–64), Art. 3 (S. 74 f.) und Begründung (S. 243–248, 252 f.). Die „nachfolgenden Absätze“ von § 100-E und weitere Artikel des Entwurfs enthalten diese Regeln. § 104-E stellt unter anderem § 100 Abs. 6 und 9 sowie § 102-E unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Bekommt meine kleine Anlage einen Smart Meter?
Das ist möglich, aber offen.
Was heute gilt: Messstellenbetreiber müssen bis Ende 2028 auch bestehende Anlagen über 7 kW mit Smart Meter und Steuerbox ausstatten. Erfasst sein muss mindestens die Hälfte der Leistung, die zwischen dem 01.01.2018 und dem 25.02.2025 in Betrieb ging.
Was der Entwurf ändert: Er senkt die Schwelle auf über 2 kW (Entwurf vom 07.09.2026). Er begründet das mit der Pflicht zur Direktvermarktung für neue Anlagen. Der Wortlaut unterscheidet dabei nicht nach dem Jahr der Inbetriebnahme.
Was das für Sie heißen kann: Nach unserer Lesart kann die Ausstattungspflicht damit künftig auch Bestandsanlagen über 2 kW (Entwurf vom 07.09.2026) bis 7 kW treffen. Die Kosten wären dann gedeckelt. Bei Anlagen bis 15 kW wären es höchstens 50 € im Jahr für den Anschlussnutzer und höchstens 50 € im Jahr für die Steuerungseinrichtung.
Ob und wann ein Messstellenbetreiber kleine Bestandsanlagen tatsächlich umrüstet, hängt an den Ausbauquoten und ist offen. Diese Lesart lassen wir fachlich prüfen.
Ein Smart Meter ändert für eine Bestandsanlage nicht automatisch die Vergütung bei negativen Preisen. Für sie gilt die Regel ihrer Fassung, solange der Betreiber nicht freiwillig wechselt.
Was Smart Meter und Steuerbox heute kosten und bewirken, erklärt der Artikel Solarspitzengesetz und Smart Meter.
Die Vorschriften dazu
- Ausstattung bestehender Anlagen bis Ende 2028: § 45 Abs. 1 Nr. 2 MsbG
- Gesenkte Schwelle: § 29 MsbG in der Fassung des Entwurfs; Begründung S. 252
- Deckel für die Kosten: § 30 MsbG
- Freiwilliger Wechsel in die Negativpreisregel: § 102-E
Was gilt, wenn ich ab 2027 erweitere oder einen Speicher nachrüste?
Gilt für neue Module das neue Recht?
Ja, nach dem Entwurf. Neue Module sind neue Anlagen. Wer seine Anlage nach dem 31.12.2026 erweitert, nimmt neue Anlagen in Betrieb. Die bestehenden Module behalten ihren Satz.
Für einen kleinen Zubau käme dann statt einer festen Vergütung die befristete Übergangszahlung infrage. Sie beträgt 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026) für höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026). Bei Inbetriebnahme 2027 gibt es sie nur für Anlagen unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026).
Zählen alte und neue Module zusammen?
Die Zwölfmonatsregel bleibt ein Rechenschritt. Gleichartige Anlagen auf demselben Gebäude, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen, gelten als eine Anlage. Das gilt für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs und der Größe (Anlagenzusammenfassung).
Wie das bei einer Anlage aus 2026 und einem Zubau 2027 mit den Leistungsgrenzen der Übergangszahlung zusammenwirkt, beantwortet der Entwurf nicht ausdrücklich. Das lassen wir fachlich prüfen.
Trifft die neue Einspeisegrenze auch die alten Module?
Die Begründung sagt, die Grenze solle nur neue Anlagen treffen. Für neue Dachanlagen unter 100 kW (Entwurf vom 07.09.2026) sieht der Entwurf eine dauerhafte Begrenzung der Einspeisung auf 50 % (Entwurf vom 07.09.2026) vor.
Für die Leistung, an der die Grenze gemessen wird, gilt eine eigene Regel. Zusammengezählt werden nur Anlagen desselben Betreibers am selben Standort, die gleichzeitig in Betrieb gehen.
Wie die Grenze technisch umzusetzen ist, wenn alte und neue Module hinter demselben Anschluss einspeisen, ist offen.
Wie wird abgerechnet?
Getrennt. Werden alte und neue Anlagenteile nach unterschiedlichem Recht bezahlt, muss feststehen, welcher Strom aus welchem Teil stammt. Wie das gemessen wird, legen Sie mit dem Netzbetreiber fest, bevor der Zubau in Betrieb geht.
Und wenn ich einen Speicher nachrüste?
Löst ein Speicher, der nach dem 31.12.2026 an einer bestehenden Anlage nachgerüstet wird, Pflichten des neuen Rechts aus? Eine ausdrückliche Regel dafür haben wir im Entwurf nicht gefunden. Das lassen wir fachlich prüfen, bevor wir dazu eine Aussage machen.
Was ein Speicher an Ihrer Anlage bringt, rechnet der Rechner Speicher nachrüsten mit Ihren Zählerständen.
Die Vorschriften dazu
- Zwölfmonatsregel: § 24 Abs. 1 EEG 2023
- Dauerhafte Einspeisegrenze: § 9 Abs. 2b-E
- Welche Leistung zusammengezählt wird: § 9 Abs. 3a-E
- Grenze nur für neue Anlagen: Begründung S. 168 f.
Was kann ich jetzt tun?
- Unterlagen sichern: Inbetriebnahmeprotokoll mit Datum, Nummer im Marktstammdatenregister, Vergütungssatz aus der Abrechnung des Netzbetreibers.
- Registerdaten prüfen: Stimmen Leistung und Inbetriebnahmedatum im Marktstammdatenregister? Änderungen sind dort innerhalb von 1 Monat einzutragen.
- Erweiterung bewusst planen: Soll ohnehin erweitert werden, macht der Jahreswechsel einen Unterschied. Eine Erweiterung, die noch 2026 in Betrieb geht, fällt nach dem Entwurf unter das bisherige Recht. Welche Fristen bis dahin laufen, zeigt der Artikel Noch 2026 ans Netz.
- Freiwillige Negativpreisregel nur nach Rechnung: Die Erklärung wäre unwiderruflich.
- Nichts überstürzen: Der Entwurf kann sich im Verfahren noch ändern. Beschlossen und in Kraft ist er erst mit der Verkündung. Geplant ist das Inkrafttreten am 01.01.2027 (Entwurf vom 07.09.2026).
Wie geht es weiter?
Nach der ersten Lesung am 24.09.2026 hat der Bundestag den Entwurf an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen, zusammen mit einem Gesetzentwurf und Anträgen der Fraktionen.
Die Vorschriften mit Einfluss auf Zahlungen dürfen erst angewendet werden, wenn die Europäische Kommission sie beihilferechtlich genehmigt hat.
Sobald sich am Entwurf etwas ändert, passen wir diesen Artikel an und vermerken die Änderung im Protokoll.
Die Vorschriften dazu
- Geplantes Inkrafttreten: Art. 7 des Entwurfs
- Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung: § 104-E
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