Was ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB)?
Der Investitionsabzugsbetrag ist in § 7g des Einkommensteuergesetzes geregelt. Er erlaubt Betrieben, einen Teil der Kosten einer geplanten Investition schon vor der Anschaffung vom Gewinn abzuziehen. Diese Seite erklärt die Regel allgemein. Ob sie für einen bestimmten Betrieb gilt, prüft dessen Steuerberater.
Die Regel in drei Schritten
- Abzug vor der Anschaffung. Für ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abgezogen werden. (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
- Hinzurechnung und Herabsetzung im Jahr der Anschaffung. Im Anschaffungsjahr kann der Abzug dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden, höchstens mit 50 % der tatsächlichen Kosten. Zugleich können die Anschaffungskosten um bis zu 50 % herabgesetzt werden, höchstens um die Hinzurechnung. Werden beide genutzt, gleichen sie sich im Anschaffungsjahr aus; die Abschreibungen berechnen sich danach von der herabgesetzten Basis. Wird der Abzug bis zum Fristende nicht hinzugerechnet, wird er im Abzugsjahr rückgängig gemacht. (§ 7g Abs. 2 S. 1, S. 3, Abs. 3 S. 1 EStG; BMF 15.06.2022 Rn. 24, 27, 28)
- Abschreibung des Rests. Auf die herabgesetzte Basis kommen die reguläre Abschreibung und, wenn ihre eigenen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 %. (§ 7g Abs. 5 EStG)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Verschiebung statt dauerhafter Minderung
IAB und Sonderabschreibung ziehen Abschreibungen in frühere Jahre vor. Über die Nutzungsdauer werden insgesamt die Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Ob am Ende weniger Steuer anfällt, hängt unter anderem von den Steuersätzen der betroffenen Jahre ab. (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG; § 7 EStG)
Musterfall: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Anschaffung im Januar 2027, Sonderabschreibung 40 % im Jahr 2027, lineare Abschreibung über 20 Jahre (Annahme; für Batteriespeicher gibt es keine amtliche Nutzungsdauer). Abgezogen werden 50.000 € im Jahr 2026 und 22.500 € im Jahr 2027, zusammen 72,5 % bis Ende des Anschaffungsjahres; die übrigen 27.500 € verteilen sich bis 2046. Bei Anschaffung im November 2027 sind es bis Ende 2027 rund 70,4 %.
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Bei Anschaffung im Januar 2027, Nutzungsdauer 20 Jahre (Annahme), linear; Rechenweg: So rechnen wir.
Wer ihn nutzen kann
Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften wie die GmbH, die ihren Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermitteln. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind auch Betriebe in der Eröffnungsphase begünstigt. Wer Anlagen außerhalb eines Betriebs vermietet, erzielt sonstige Einkünfte; dann gibt es keinen IAB. (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG; BMF 15.06.2022 Rn. 1, 2, 12, 13; § 22 Nr. 3 EStG)
Höhe und Grenzen
- Der Gewinn des Betriebs darf im Jahr des Abzugs ohne den IAB höchstens 200.000 € betragen. Die Grenze gilt für jeden Betrieb getrennt; andere Einkünfte des Inhabers zählen nicht mit. (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG; BMF Rn. 4, 11)
- Die Summe der Abzüge darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen, einschließlich der noch offenen Abzüge der drei Vorjahre. (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG; BMF Rn. 10)
- Der IAB ist auch zulässig, wenn dadurch ein Verlust entsteht. (§ 7g Abs. 1 S. 3 EStG)
- Die Abzüge werden elektronisch übermittelt, etwa mit der Anlage EÜR oder der E-Bilanz. (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG; BMF Rn. 20)
- Nach der Anschaffung muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG; BMF Rn. 35, 41)
Sonderabschreibung und degressive Abschreibung
Die Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 40 % gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden; sie lässt sich auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre verteilen. Sie hat eigene Voraussetzungen, unter anderem die Gewinngrenze im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung; ein vorheriger IAB ist nach dem Wortlaut nicht nötig. (§ 7g Abs. 5, 6 EStG; § 52 Abs. 16 S. 6 EStG)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich, die vom 01.07.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden: höchstens das 3-Fache der linearen Abschreibung und höchstens 30 %. (§ 7 Abs. 2 S. 1–3 EStG)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Wo das Gesetz steht
§ 7g EStG · § 7 EStG · § 52 Abs. 16 EStG · BMF-Schreiben vom 15.06.2022
