IAB-Rechner: Modellrechnung nach § 7g EStG
Der Rechner zeigt, wie IAB, Sonderabschreibung und Abschreibung über die Jahre zusammenwirken: wann Abzüge wirken, dass ihre Summe den Anschaffungskosten entspricht, und was geschieht, wenn die Frist verfehlt wird. Sie setzen die Annahmen selbst. Er berechnet keine Steuer, fragt keinen Steuersatz ab und prüft keine Voraussetzungen.
Unten steht das Ergebnis mit Beispielannahmen. Der Rechner rechnet nur in Ihrem Browser.
Modellrechnung mit Ihren Annahmen, nicht Ihre Steuer. Sie zeigt, in welchem Jahr Abzüge wirken; ihre Summe bleibt 100 % der Anschaffungskosten. Voraussetzungen, Frist und § 15b EStG prüft Ihr Steuerberater. Stand: 24.09.2026.
Bis Ende 2027 abgezogen72,5 %
Über die Nutzungsdauer100 %
Beispielannahmen: Anschaffungskosten 100.000 € · IAB 50 % im Jahr 2026 · Anschaffung im Januar 2027 · Sonderabschreibung 40 % im Jahr 2027 · linear · Nutzungsdauer 20 Jahre (Annahme; für Batteriespeicher gibt es keine amtliche Nutzungsdauer)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Bei Anschaffung im Januar 2027, Nutzungsdauer 20 Jahre (Annahme), linear; Rechenweg: So rechnen wir.
| Jahr | Vorgang | Abzug | kumuliert | Anteil an den Anschaffungskosten |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | Investitionsabzugsbetrag | 50.000 € | 50.000 € | 50 % |
| 2027 | Hinzurechnung (+ 50.000 €) und Herabsetzung (− 50.000 €) gleichen sich aus; Sonderabschreibung 20.000 €; Abschreibung 2.500 € | 22.500 € | 72.500 € | 72,5 % |
| 2028–2031 | Abschreibung | je 2.500 € | 82.500 € | 82,5 % |
| 2032–2046 | Abschreibung des Restwerts von 17.500 € über 15 Jahre | je 1.166,67 € | 100.000 € | 100 % |
- Investitionsabzugsbetrag
- Sonderabschreibung
- Abschreibung
Frist
Anschaffung spätestens bis 31.12.2029. Wird die Frist verfehlt, wird der IAB im Jahr 2026 rückgängig gemacht; Zinsen auf eine Nachforderung laufen ab 01.04.2028 (bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ab 01.12.2028).
Prüffragen für Ihren Steuerberater
Diese Fragen beantwortet der Rechner nicht. Warum sie zählen und wo das Gesetz sie regelt, steht in der Checkliste.
- Habe ich einen Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermittelt – oder beginne ich mit der Anlage einen neuen?
- In welchem Betrieb wurde mein IAB gebildet, und wird die Anlage genau dort angeschafft?
- Lag der Gewinn dieses Betriebs im Abzugsjahr ohne IAB bei höchstens 200.000 €, und wie viel IAB ist dort schon offen?
- Welche Rechtsform ist die richtige, und färbt eine gewerbliche Anlage auf eine freiberufliche Personengesellschaft ab?
- Ist die Anlage oder die einzelne Einheit ein selbständiges, bewegliches Wirtschaftsgut?
- Welche Kosten gehören zu den begünstigten Anschaffungskosten, etwa Netzanschluss, Baukostenzuschuss, Projektierung?
- Welche Nutzungsdauer ist anzusetzen, und welche Abschreibungsmethode ist möglich?
- Wann gilt die Anlage als angeschafft – bei Übergabe, beim Netzanschluss oder zu einem anderen Zeitpunkt –, und reicht der vertraglich zugesagte Termin für meine Frist?
- Was regelt der Kaufvertrag, wenn die Übergabe sich verzögert?
- Entstehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung?
- Kann § 15b EStG greifen?
- Besteht über die Nutzungsdauer die Absicht, einen Gewinn zu erzielen, auch mit Finanzierung, Pacht und Entgelten?
- Welche Pflichten folgen aus dem Betrieb: Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verzeichnis nach § 7a Abs. 8 EStG?
- Nur Photovoltaik: Ist die Anlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei?
- Nur Photovoltaik mit Eigenverbrauch: Wird die Anlage zu mindestens 90 % betrieblich genutzt?
- Ist eine verbindliche Auskunft des Finanzamts sinnvoll? Sie kostet eine Gebühr.
Grenzen dieser Modellrechnung
- Keine Steuerberechnung.
- Verschiebung statt dauerhafter Minderung.
- Nicht geprüft: die Voraussetzungen, § 15b EStG, die Einordnung als Wirtschaftsgut und die Gewinnerzielungsabsicht.
- Der IAB gilt nur im Betrieb, in dem er gebildet wurde.
- Die Nutzungsdauer ist nicht amtlich festgelegt; sie ist eine Annahme.
- Betrieb in Gründung: Regeln unter „Voraussetzungen und Fristen“.
- Stand der Rechtslage: 24.09.2026.
Rechenweg des IAB-Rechners nach § 7g EStG mit Musterfällen (Abzüge je Jahr, ohne Steuerberechnung), Stand der Rechtslage: 24.09.2026. Keine Prüfung der Voraussetzungen eines Falls. Zur Prüfung durch Ihren Steuerberater. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
So rechnen wir
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfälle 1 und 2 Für alle Fälle: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Sonderabschreibung 40 % im Anschaffungsjahr.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfall 3 Für alle Fälle: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Sonderabschreibung 40 % im Anschaffungsjahr.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfall 4, linear und degressiv Für alle Fälle: 100.000 € Anschaffungskosten, IAB 50 % im Jahr 2026, Sonderabschreibung 40 % im Anschaffungsjahr.
Zu diesen Zahlen Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren. Referenzfall 8: Beginn des Zinslaufs und Zinsen
Auf eine Nachforderung von 10.000 € fallen 15 € Zinsen je vollen Monat an. IAB aus 2023, Festsetzung im Februar 2027: 19 volle Monate ab dem 01.07.2025, also 285 €. |
Datenquellen
Alle Rechtswerte kommen aus unserem Register der Rechtswerte, je mit Vorschrift, Link und Tag der letzten Prüfung.
Investitionsabzugsbetrag
- Investitionsabzugsbetrag, Höchstanteil der voraussichtlichen Kosten
- 50 % (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
- Gewinngrenze je Betrieb im Abzugsjahr
- 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, Stand 24.09.2026)
- Höchstbetrag je Betrieb (Abzugsjahr und drei Vorjahre)
- 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG, Stand 24.09.2026)
- Investitionsfrist nach dem Abzugsjahr
- 3 Jahre (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Hinzurechnung, Herabsetzung und Nutzung
- Hinzurechnung im Anschaffungsjahr, höchstens Anteil der tatsächlichen Kosten
- 50 % (§ 7g Abs. 2 S. 1 EStG, Stand 24.09.2026)
- Herabsetzung der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, höchstens
- 50 % (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG, Stand 24.09.2026)
- Mindestanteil betrieblicher Nutzung („fast ausschließlich“)
- 90 % (BMF 15.06.2022 Rn. 35, 41, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Sonderabschreibung und degressive Abschreibung
- Sonderabschreibung, Höchstsatz insgesamt
- 40 % (§ 7g Abs. 5 i. V. m. § 52 Abs. 16 S. 6 EStG, Stand 24.09.2026)
- Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung
- 5 Jahre (§ 7g Abs. 5 EStG, Stand 24.09.2026)
- Degressive AfA, höchstens Vielfaches der linearen AfA
- 3-fach (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, Stand 24.09.2026), für 01.07.2025 bis 31.12.2027
- Degressive AfA, Höchstsatz
- 30 % (§ 7 Abs. 2 S. 2 EStG, Stand 24.09.2026), für 01.07.2025 bis 31.12.2027
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Zinsen nach einer Rückgängigmachung
- Beginn des Zinslaufs nach Ablauf des Abzugsjahres
- 15 Monate (§ 233a Abs. 2 S. 1 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7 EGAO, Stand 24.09.2026) (2023: 18 Monate, 2024: 17 Monate)
- Beginn des Zinslaufs bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- 23 Monate (§ 233a Abs. 2 S. 2 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 8 EGAO, Stand 24.09.2026) (2023: 26 Monate, 2024: 25 Monate)
- Zinssatz je vollen Monat
- 0,15 % (§ 238 Abs. 1a AO, Stand 24.09.2026)
- Zu verzinsender Betrag, abgerundet auf ein Vielfaches von
- 50 € (§ 238 Abs. 2 AO, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
§ 15b EStG und Steuerberatungsgesetz
- Nichtaufgriffsgrenze der prognostizierten Anfangsverluste (Einzelinvestoren)
- 10 % (§ 15b Abs. 3 EStG, Stand 24.09.2026)
- Steuerberatungsgesetz, geltende Fassung
- BGBl. 2026 I Nr. 197, gilt ab 01.09.2026 (§ 2 Abs. 2 StBerG, Stand 24.09.2026)
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Datenschutz
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