IAB: Risiken und Grenzen

Der Investitionsabzugsbetrag verschiebt Steuer. Er hat Bedingungen, kann rückgängig gemacht werden und kann an anderen Regeln scheitern. Diese Seite nennt die wichtigsten Risiken allgemein. Ob eines davon Ihren Fall betrifft, klärt Ihr Steuerberater.

Verschiebung und Liquidität

Was früher abgezogen wird, fehlt später: In den Folgejahren sind die Abschreibungen niedriger, der Gewinn und damit die Steuer höher. Wer die frühere Entlastung ausgibt, braucht das Geld später wieder. (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG)

Frist verfehlt

Wird nicht bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Abzug angeschafft, wird der IAB im Abzugsjahr rückgängig gemacht. Eine Nachforderung wird mit 0,15 % je vollen Monat verzinst. Der Zinslauf beginnt in der Regel 15 Monate nach Ablauf des Abzugsjahres, für 2023 nach 18 und für 2024 nach 17 Monaten; bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft später. (§ 7g Abs. 3 S. 1 EStG; § 233a Abs. 2 AO; Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 7, 8 EGAO; § 238 Abs. 1a AO) → Voraussetzungen und Fristen

Lieferverzug

Als Anschaffung gilt die Lieferung. Verzögert sich die Übergabe einer Anlage über das Fristende hinaus, kann das den IAB kosten. Wer eine Frist einhalten muss, sollte klären lassen, was der Vertrag bei Verzug vorsieht. (§ 9a EStDV)

Nutzung und Verkauf

Wird die Anlage vor dem Ende des Wirtschaftsjahres nach der Anschaffung verkauft oder nicht mehr ausreichend betrieblich genutzt, werden Hinzurechnung, Herabsetzung und Sonderabschreibung rückgängig gemacht. Wird der IAB dann nicht fristgerecht für eine andere Anschaffung verwendet, entfällt er im Abzugsjahr. Nachforderungen werden verzinst. (§ 7g Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 6 EStG)

§ 15b EStG – Steuerstundungsmodell

Verluste aus einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch nach § 10d abgezogen werden; sie mindern nur spätere Einkünfte aus derselben Einkunftsquelle. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn ein vorgefertigtes Konzept die Möglichkeit bieten soll, zumindest in der Anfangsphase Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Die Regel gilt ausdrücklich auch für Einzelinvestoren. Sie ist nur anzuwenden, wenn die prognostizierten Verluste der Anfangsphase 10 % des eingesetzten Eigenkapitals übersteigen; ist das der Fall, entscheidet, ob ein vorgefertigtes Konzept vorliegt. (§ 15b Abs. 1, 2, 3 EStG; BMF 17.07.2007 Tz. 7)

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

Nach dem Bundesfinanzhof kann ein Steuerstundungsmodell auch vorliegen, wenn die prognostizierten Verluste auf einem IAB beruhen; sie zählen dann bei der 10-%-Grenze mit (Urteil vom 02.10.2025, IV R 14/23). Weil schon ein IAB von 50 % der Kosten weit über 10 % liegt, schützt die Grenze bei einer Investition mit IAB in der Regel nicht. Werbung mit Steuervorteilen ist keine Voraussetzung. Entstehen Verluste durch die Ausübung steuerlicher Wahlrechte wie den IAB, kann das nach dem Urteil ein Indiz für ein solches Konzept sein, erst recht, wenn diese Nutzung angekündigt wird; kennzeichnend ist außerdem die Passivität des Investors.

Zu diesen Zahlen

Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.

Ob ein Paket aus Kauf, Pacht, Betriebsführung und Vermarktung ein solches Konzept ist, hängt von den Verträgen und Ihrer Rolle ab. Das kann diese Seite nicht beurteilen; das klärt Ihr Steuerberater.

Wirtschaftsgut

Begünstigt sind nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Ob eine Speichereinheit ein selbständiges Wirtschaftsgut ist oder Teil einer größeren Einheit, und ob sie beweglich ist oder zum Grundvermögen gehört, entscheidet der Einzelfall. Das Finanzamt ist an Aussagen eines Anbieters oder an ein Gutachten nicht gebunden. (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG; BFH IV R 46/09; §§ 176, 243 BewG)

Einkunftsart

Wer eine Anlage außerhalb eines Betriebs vermietet, erzielt sonstige Einkünfte; dann gibt es keinen IAB, und Verluste lassen sich nur mit Einkünften derselben Art verrechnen (§ 22 Nr. 3 S. 3, 4 EStG).

Gewinnerzielungsabsicht

Verluste werden nur anerkannt, wenn über die Nutzungsdauer ein Gewinn angestrebt wird. Eine Minderung der Steuern ist dabei kein Gewinn. (§ 15 Abs. 2 S. 2 EStG)

Betriebsbindung

Ein IAB aus einer Praxis oder einer anderen Firma trägt die Anlage nur, wenn sie in genau diesem Betrieb angeschafft und genutzt wird. (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG; BMF 15.06.2022 Rn. 45)

Das Finanzamt kann anders entscheiden

Die Finanzverwaltung kann steuerliche Fragen anders beurteilen als hier dargestellt. Zu einem noch nicht verwirklichten Sachverhalt kann beim Finanzamt gegen Gebühr eine verbindliche Auskunft beantragt werden (§ 89 Abs. 2, 3 AO).

Rechtsänderungen

Jede Seite nennt ihren Stand und ihre Quellen.