Wissen: Photovoltaik
Solarpflicht in Niedersachsen und Hamburg: wer muss, Ausnahmen, Nachweis
Was § 32a NBauO und das Hamburgische Klimaschutzgesetz bei Neubau und Dachsanierung verlangen, welche Ausnahmen gelten und wie Sie sie belegen.
Zahlen mit Stern stammen aus dem Gesetzentwurf vom 07.09.2026. Ein Entwurf ist noch kein Gesetz.
Kurz gesagt
- Niedersachsen: Auf jedem neuen Gebäude mit mindestens 50 m² Dachfläche muss eine Photovoltaikanlage mindestens 50 % der Dachfläche belegen. Dasselbe gilt, wenn Sie ein Dach bis zur wasserführenden Schicht erneuern, aufstocken oder anbauen und dabei mindestens 50 m² Dachfläche neu entstehen oder erneuert werden.
- Hamburg: Die Pflicht gilt für Neubauten seit dem 01.01.2023 und bei wesentlichem Umbau des Daches seit dem 01.01.2024, mit mindestens 30 % der Dachfläche. Ab dem 01.01.2027 gilt sie auf flachen Dächern zusätzlich als Solargründach.
- Ausnahmen: In beiden Ländern entfällt die Pflicht nur, soweit eine gesetzliche Ausnahme greift, etwa weil sich die Anlage nicht innerhalb von 20 Jahren bezahlt macht. Diese Ausnahme müssen Sie selbst belegen können.
Welches Recht gilt an meiner Adresse?
Die Solarpflicht ist Landesrecht. Es kommt deshalb darauf an, wo das Gebäude steht.
- Niedersächsische Bauordnung: Sie gilt im Landkreis Stade und im Landkreis Harburg, also etwa in Buchholz in der Nordheide, Winsen (Luhe), Seevetal oder Tostedt.
- Hamburgisches Klimaschutzgesetz: Es gilt im Hamburger Bezirk Harburg mit Stadtteilen wie Harburg, Neugraben-Fischbek, Moorburg, Francop, Neuenfelde und Cranz. Der Bezirk gehört zu Hamburg.
Wer südlich der Elbe baut, sollte den gleichen Namen nicht mit dem gleichen Recht verwechseln. Mit der Landesgrenze ändern sich Mindestfläche, Ausnahmen und Nachweis.
Was verlangt Niedersachsen?
Die Pflicht steht in der Niedersächsischen Bauordnung, in der Fassung, die seit dem 01.01.2025 gilt. Das Gesetz spricht von einer „Solarenergieanlage zur Stromerzeugung“. Gemeint ist Photovoltaik.
Wie Sie den Strom nutzen, ob selbst verbraucht oder eingespeist, schreibt das Gesetz nicht vor. Die Bauaufsicht prüft es auch nicht.
Auslegungsfragen beantwortet das Bauministerium in einem FAQ-Katalog zur Bauordnung. Auf ihn stützen sich viele der folgenden Antworten.
Was gilt beim Neubau?
Wer ein Gebäude mit einer Dachfläche von mindestens 50 m² errichtet, muss mindestens 50 % dieser Dachfläche mit Photovoltaik ausstatten. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude gleichermaßen.
- Welche Fläche zählt: die gesamte Dachfläche von Giebel zu Giebel und von Traufe zu First, nicht die Grundfläche des Hauses.
- Nebengebäude: Für Nebengebäude und Carports, die zur Baumaßnahme gehören, gilt dieselbe Mindestgröße von 50 m².
- Warum nur die Hälfte: Die Quote berücksichtigt bereits Randabstände, Technik auf dem Dach, Wege und nach Norden weisende Flächen. Der Entwurf des Hauses soll das Dach so gestalten, dass es sich für Module eignet.
- Welcher Zeitpunkt zählt: der Zeitpunkt der Errichtung, nicht der Tag des Bauantrags. Wer 2024 einen Bauantrag gestellt hat und ab 2025 baut, muss die Pflicht also erfüllen.
Ein Rechenbeispiel. Ein Einfamilienhaus mit 140 m² Dachfläche (Annahme) braucht mindestens 70 m² Photovoltaik. Die Verbraucherzentrale rechnet mit etwa fünf bis sieben Quadratmetern je kWp. 70 m² entsprechen damit grob 10 bis 14 kWp. Welche Leistung tatsächlich auf Ihr Dach passt, hängt von Modulgröße, Dachform und Abständen ab.
Was gilt, wenn ich das Dach erneuere, aufstocke oder anbaue?
Auch bestehende Gebäude fallen unter die Pflicht, und zwar in drei Fällen:
- Das Gebäude wird aufgestockt.
- Es wird angebaut.
- Die Dachhaut wird bis zur wasserführenden Schicht erneuert.
Ausschlaggebend ist die dabei neu errichtete oder erneuerte Dachfläche. Erreicht sie 50 m², müssen mindestens 50 % dieser Fläche Photovoltaik tragen.
Was als Erneuerung zählt: Nach Auffassung des Ministeriums ist das eine grundlegende Sanierung, bei der Abdichtung oder Eindeckung vollständig aus- und wieder eingebaut werden. Das gilt auch, wenn dabei alte Ziegel wiederverwendet werden. Die Pflicht gilt mit Beginn der Baumaßnahme.
Nur eine Dachseite: Wer nur eine Dachseite erneuert und dabei unter der Mindestfläche bleibt, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.
Unwetterschäden: Eine Ausnahme gilt, wenn die Erneuerung der Dachhaut wegen besonderer äußerer Umstände zwingend nötig ist. Das gilt insbesondere, um unvorhergesehene Unwetterschäden zu beheben.
Wer ist verantwortlich, und wo muss die Anlage stehen?
Verantwortlich ist die Bauherrin oder der Bauherr.
- Kontrolle: Eine behördliche Kontrolle jeder Dachsanierung ist nicht vorgesehen. Die Bauaufsicht kann aber prüfen, etwa nach einer Beschwerde. Darauf weist die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) hin.
- Verfahrensfrei heißt nicht pflichtfrei: Der Austausch einer Dacheindeckung ohne Änderung der äußeren Abmessungen ist verfahrensfrei. Die Solarpflicht gilt trotzdem.
- Nur auf dem betroffenen Dach: Die Anlage muss auf dem betroffenen Dach stehen. Ein Ausweichen auf andere Flächen oder Gebäude erfüllt die Pflicht nicht. Abweichungen zugunsten von Ersatzflächen sieht das Gesetz nicht vor.
- Verpachten ist erlaubt: Sie müssen die Anlage nicht selbst kaufen. Wer das Dach an einen Dritten verpachtet, der dort eine Anlage baut und nutzt, erfüllt die Pflicht ebenfalls.
Die Vorschriften dazu
„FAQ“ meint den FAQ-Katalog des Bauministeriums zur Bauordnung, Stand 30.01.2026.
- Grundlage: § 32a der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
- Nutzung des Stroms, keine Prüfung durch die Bauaufsicht: FAQ 10.9
- Neubau: § 32a Abs. 1 NBauO
- Welche Fläche zählt, Nebengebäude, Gestaltung des Dachs: FAQ 10.2
- Warum nur die Hälfte: FAQ 10.3
- Zeitpunkt der Errichtung: FAQ 10.1
- Bestand: § 32a Abs. 2 NBauO
- Erneuerung der Dachhaut: FAQ 10.4
- Unwetterschäden: § 32a Abs. 4 Satz 2 NBauO
- Kontrolle: KEAN
- Verfahrensfreier Austausch der Dacheindeckung: FAQ 18.17
- Nur auf dem betroffenen Dach: KEAN; FAQ 10.10
- Verpachtung: KEAN; FAQ 10.8
Was verlangt Hamburg?
In Hamburg gelten das Hamburgische Klimaschutzgesetz und die Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung. Die folgenden Angaben stammen aus den Seiten der zuständigen Umweltbehörde (BUKEA).
- Neubau: Seit dem 01.01.2023 müssen Eigentümer neuer Gebäude Photovoltaik errichten und betreiben. Nach der heutigen Fassung sind mindestens 30 % der Bruttodachfläche zu belegen, einschließlich Dachüberstand ohne Rinne. Für Vorhaben, die vor 2024 beantragt oder geplant wurden, gelten Übergangsregeln.
- Bestand: Seit dem 01.01.2024 gilt die Pflicht auch bei wesentlichem Umbau des Daches. Dann sind mindestens 30 % der Nettodachfläche zu belegen. Aus ihr sind Dachaufbauten, Dachfenster, andere notwendige Dachnutzungen und nach Norden ausgerichtete geneigte Flächen herausgerechnet.
- Mindestgröße: Die Pflicht betrifft Wohn- und Nichtwohngebäude mit mindestens 50 m² Bruttodachfläche.
- Gemessen wird die Modulfläche. Bei aufgeständerten Anlagen auf Flachdächern zählen die nötigen Reihenabstände mit.
Was ist ein wesentlicher Umbau des Daches?
Er liegt vor, wenn mehr als 50 % der wasserführenden Schicht erneuert werden, durch Ausbau, Aufstockung oder grundständige Sanierung.
- Zählt dazu: Alte Ziegel werden ersetzt oder neue Gauben und Dachfenster eingebaut, und dabei wird mehr als die Hälfte der Dachhaut erneuert.
- Zählt nicht dazu: eine Regenerationslage auf einem alten Dach, einzelne Ziegel oder kurzfristig behobene Sturmschäden.
Wo darf die Anlage in Hamburg stehen?
Hamburg ist in zwei Punkten beweglicher als Niedersachsen:
- Andere Flächen: Sie dürfen die Pflicht auch an der Fassade, auf versiegelten Flächen des Grundstücks oder auf einem anderen Gebäude desselben Grundstücks erfüllen. Die Anlage muss dann mindestens so groß sein wie auf dem verpflichteten Dach.
- Solarthermie: Eine Solarthermieanlage wird voll auf die Mindestfläche angerechnet, gleich auf welchem Dach sie liegt.
Wie in Niedersachsen dürfen Sie das Dach auch an einen Dritten verpachten, der dort die Anlage errichtet.
Was ist das Solargründach ab 2027?
Ab dem 01.01.2027 ist nach den Angaben der Behörde zusätzlich ein Solargründach anzulegen. Das gilt für Neubauten und bestehende Gebäude mit Dachflächen bis zu 10° Neigung.
- 70 % der Dachfläche werden extensiv begrünt.
- Dazu kommt Photovoltaik auf 30 %.
- Beides ist auf derselben Fläche kombinierbar.
Für welche Gebäude und ab welcher Dachgröße die Gründachpflicht genau greift, soll erst eine spätere Änderung der Umsetzungsverordnung regeln (Stand 24.09.2026).
Welche Gebäude sind ausgenommen?
Unabhängig von der Dachgröße gilt die Pflicht in Hamburg unter anderem nicht für:
- Gebäude mit einer (Rest-)Nutzungsdauer von weniger als 20 Jahren
- Gebäude auf Erbpachtgrundstücken mit einem verbleibenden Nutzungsrecht unter dieser Dauer
- unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Container und Zelte
- eingeschossige Nebengebäude auf Wohngrundstücken, die nicht zum Wohnen genutzt werden
Bis wann muss die Anlage fertig sein?
Die Anlage muss spätestens mit Fertigstellung des Gebäudes oder Daches installiert sein. Beim Neubau muss sie bei Beginn der Nutzung in Betrieb sein.
Verzögert sich die Montage aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, etwa wegen Lieferengpässen, darf das Gebäude trotzdem genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Anlage beauftragt ist.
Die Vorschriften dazu
- Grundlage: § 16 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) und die Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung
- Übergangsregeln für Vorhaben vor 2024: § 36 HmbKliSchG
Was ist in Niedersachsen und Hamburg verschieden?
| Niedersachsen | Hamburg | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 32a NBauO | § 16 HmbKliSchG, Photovoltaikpflicht-Umsetzungsverordnung |
| Neubau | heutige Fassung seit 01.01.2025, ab 50 m² Dachfläche | seit 01.01.2023, ab 50 m² Bruttodachfläche |
| Bestand | Aufstockung, Anbau oder neue Dachhaut, ab 50 m² betroffener Fläche | wesentlicher Dachumbau (mehr als 50 % der Dachhaut), seit 01.01.2024 |
| Mindestbelegung | 50 % der (erneuerten) Dachfläche | 30 % der Brutto- (Neubau) oder Nettodachfläche (Bestand) |
| Flache Dächer | keine eigene Gründachregel in § 32a | ab 01.01.2027 Solargründach |
| Anlage an anderer Stelle | nein, nur auf dem betroffenen Dach | ja: Fassade, versiegelte Flächen, anderes Gebäude auf dem Grundstück |
| Solarthermie | wird angerechnet, wenn sie auf demselben Dach liegt | wird voll angerechnet |
| Dach verpachten | erfüllt die Pflicht | erfüllt die Pflicht |
| Wirtschaftlichkeitsgrenze | Amortisation innerhalb von 20 Jahren (Auslegung des Ministeriums) | Amortisation innerhalb von 20 Jahren, gerechnet mit dem günstigeren von zwei Angeboten, ohne Speicher |
| Antrag | kein Befreiungsverfahren | kein Befreiungsverfahren; Härtefallantrag mindestens 3 Monate vor Baubeginn |
| Nachweis | nicht vorgeschrieben, Dokumentation empfohlen | Nachweise 10 Jahre aufbewahren, auf Verlangen vorlegen |
| Parkplätze | offene Parkplätze mit mehr als 25 Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge: Photovoltaik über der Stellfläche | Stellplatzanlagen, neu oder erweitert um mehr als 35 Stellplätze: 40 % der geeigneten Fläche |
Wann entfällt die Pflicht ganz oder teilweise?
Nur für den Teil, auf den ein gesetzlicher Grund zutrifft. Beide Länder formulieren die Ausnahmen mit „soweit“. Ist nur ein Teil des Daches geeignet, muss dort eine kleinere Anlage entstehen.
- Niedersachsen nennt vier Gründe: andere öffentlich-rechtliche Pflichten, technische Unmöglichkeit, fehlende Wirtschaftlichkeit und Solarthermie auf dem Dach.
- Hamburg nennt die ersten drei.
Was gilt, wenn sich die Anlage nicht rechnet?
Niedersachsen. Das Gesetz nennt keine Frist. Das Ministerium sieht eine Anlage als wirtschaftlich nicht vertretbar an, wenn sich eine optimiert geplante Anlage nicht innerhalb von 20 Jahren amortisieren würde.
- Das kann auch an geringer Einstrahlung oder starker Verschattung liegen.
- Es gilt auch, wenn das Gebäude kürzer genutzt werden soll oder das Bauvorhaben durch die Pflicht wirtschaftlich nicht mehr durchführbar wäre.
- Lohnt sich nur eine kleinere Anlage, gilt die Pflicht für diese. Darauf weist die KEAN hin.
- Das Ministerium nennt außerdem die Verpachtung des Daches ausdrücklich als Weg, etwa wenn für eine eigene Anlage kein Kredit zu bekommen ist.
Hamburg. Nicht vertretbar ist eine Anlage, deren Amortisationszeit mehr als 20 Jahre beträgt. Dann ist sie so weit zu verkleinern, bis sie sich in dieser Zeit rechnet.
- Gerechnet wird mit dem günstigeren von zwei Angeboten, mit branchenüblichen Annahmen und dem wirtschaftlichsten Betriebsszenario.
- Ein Speicher zählt nicht.
- Flächen, die mehr als geringfügig verschattet sind, müssen nicht belegt werden. Geringfügig heißt: Der Jahresertrag liegt um höchstens 25 % unter dem einer unverschatteten Vergleichsfläche.
Was bedeutet das EEG 2027 für die Rechnung?
Die Amortisation hängt an den Einnahmen. Die hängen am Recht, das bei Inbetriebnahme gilt.
- Inbetriebnahme bis zum 31.12.2026: Es gilt das EEG 2023 mit einer festen Vergütung für 20 Jahre ab Inbetriebnahme.
- Inbetriebnahme 2027: Der Regierungsentwurf vom 07.09.2026 sieht stattdessen eine Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh (Entwurf vom 07.09.2026) für höchstens 36 Monate (Entwurf vom 07.09.2026) vor, und nur unter 50 kW (Entwurf vom 07.09.2026). Danach bleiben Direktvermarktung, unentgeltliche Abgabe an den Netzbetreiber oder Nulleinspeisung. Das ist noch kein Gesetz.
Wer 2027 oder später baut und sich auf die Ausnahme berufen will, sollte die Rechnung deshalb mit dem dann geltenden Recht aufstellen lassen und aufbewahren.
Was für wen gilt, steht auf der Seite EEG 2027. Die Amortisation für beide Rechtsstände rechnet der Solarpflicht-Check.
Was gilt, wenn die Anlage technisch nicht möglich ist?
Niedersachsen. Das Ministerium nennt diese Fälle:
- Reet-, Holz- und Glasdächer
- fehlende Tragreserven im Bestand
- viele kleine Teildächer
- bei Bestandsgebäuden auch überwiegend nach Norden ausgerichtete oder verschattete Dächer
Fehlt ein Netzanschluss, kann das ebenfalls ein Grund sein. Steht das Netz aber kurz nach Fertigstellung bereit, ist die Anlage nachzurüsten.
Hamburg. Die Pflicht entfällt vollständig, wenn kein Netzanschluss vorhanden ist und der Netzbetreiber ihn verweigert. Für Neubauten sieht die Hamburger Behörde in der Regel keine technischen Gründe, weil Statik und Leitungen von Anfang an geplant werden können.
Was gilt bei anderen Pflichten, etwa beim Denkmalschutz?
Widerspricht die Anlage anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, entfällt die Pflicht insoweit. Das Ministerium nennt Festsetzungen im Bebauungsplan, das Gebäudeenergiegesetz, Pflichten zur Dachbegrünung und den Denkmalschutz.
Beim Denkmal lohnt der genaue Blick.
Niedersachsen:
- Photovoltaik auf dem Dach ist baurechtlich in der Regel verfahrensfrei.
- Eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde braucht aber, wer ein Kulturdenkmal verändert. Dasselbe gilt für Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals, die dessen Erscheinungsbild beeinflussen.
- Das gilt unabhängig davon, ob das Denkmal im Verzeichnis eingetragen ist.
- Zugleich ist ein Eingriff zu genehmigen, soweit das öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien überwiegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild reversibel ist und die denkmalwerte Substanz nur geringfügig berührt.
Hamburg: Anlagen an Denkmälern und in Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungsverordnung sind genehmigungspflichtig. Flächen, die aus diesen Gründen nicht in Frage kommen, fallen aus der Pflicht. Die Behörde rät, sich früh an das Denkmalschutzamt oder das Bezirksamt zu wenden.
Die Vorschriften dazu
- Ausnahmen nur „soweit“: FAQ 10.8; BUKEA
- Ausnahmegründe: § 32a Abs. 4 NBauO; § 16 Abs. 5 HmbKliSchG
- Wirtschaftlichkeit in Niedersachsen, Verpachtung als Weg: FAQ 10.8; kleinere Anlage: KEAN
- Zwei Angebote in Hamburg: § 5 Abs. 2 der Umsetzungsverordnung
- Technische Unmöglichkeit in Niedersachsen: FAQ 10.8
- Andere öffentlich-rechtliche Pflichten: FAQ 10.8
- Photovoltaik auf dem Dach verfahrensfrei: FAQ 18.14
- Genehmigung der Denkmalschutzbehörde: § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG)
- Unabhängig vom Eintrag im Verzeichnis: § 5 Abs. 1 NDSchG
- Vorrang erneuerbarer Energien: § 7 Abs. 2 NDSchG
Was sollte ich dokumentieren?
Niedersachsen kennt kein Befreiungsverfahren und keine Entscheidung der Behörde über den Wegfall der Pflicht.
- Im Genehmigungsverfahren sollen die Bauvorlagen zeigen, dass das Thema bedacht wurde.
- Einen Nachweis aus dem Marktstammdatenregister verlangt die Bauaufsicht nicht.
- Die Klimaschutz- und Energieagentur empfiehlt trotzdem, jede Ausnahme zu dokumentieren. Der Grund: Netzanschluss und Wirtschaftlichkeit ändern sich mit der Zeit.
Hamburg verlangt, die Nachweise über Erfüllung oder Wegfall der Pflicht 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
- Im Baugenehmigungsverfahren nach § 62 der Hamburgischen Bauordnung wird die Pflicht schon mit dem Antrag geprüft.
- Einen Antrag gibt es nur für den Härtefall, etwa wenn die Mittel fehlen oder besondere betriebliche oder bauliche Umstände vorliegen. Er ist mindestens 3 Monate vor Baubeginn zu stellen.
Für beide Länder bewährt sich dieselbe Mappe:
- Dachfläche mit Maßen, bei Hamburger Bestandsbauten auch die Nettodachfläche mit den herausgerechneten Flächen (bemaßte Dachansicht, Skizze oder Fotos)
- Datum und Umfang der Baumaßnahme, bei der Dachsanierung die erneuerte Fläche
- für jede Ausnahme den Beleg: Stellungnahme zur Statik, Schreiben des Netzbetreibers, Entscheidung der Denkmalbehörde, Wirtschaftlichkeitsrechnung einer sachkundigen Person, in Hamburg mit zwei Angeboten
- bei Verpachtung den Pachtvertrag, bei Solarthermie deren Fläche
- in Hamburg bei Verzögerung die Auftragsbestätigung für die Anlage
Welche Dachflächen eignen sich?
Für eine erste Einschätzung bietet der Landkreis Stade sein Solarpotential- und Gründachkataster an. Für Hamburg verweist die Umweltbehörde auf den Solaratlas. Was ein Dach an Ihrem Ort erzeugt, rechnet der Rechner Standort-Ertrag.
Einen Nachweis im rechtlichen Sinn ersetzt keines davon.
Die Vorschriften dazu
- Kein Befreiungsverfahren in Niedersachsen: FAQ 10.10
- Bauvorlagen, kein Nachweis aus dem Marktstammdatenregister: FAQ 10.9
Was gilt bundesweit ab 2027?
Seit dem 28.07.2026 steht das Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt. Es führt eine bundesweite Pflicht zu Solaranlagen schrittweise ein:
- ab dem 01.01.2027 auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden und auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche,
- ab dem 01.01.2028 auf bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 m² Nutzfläche, wenn sie so geändert werden, dass das ganze Gebäude energetisch neu berechnet wird,
- ab dem 01.01.2030 auf neuen Wohngebäuden und auf neuen überdachten Parkplätzen, die an ein Gebäude angrenzen.
Ab 2027 sind neue Gebäude außerdem so zu planen, dass sich Solaranlagen kosteneffizient installieren lassen. Die Ausnahmen ähneln den Landesregeln.
Was heißt das für Wohnhäuser in Niedersachsen und Hamburg? Die Länder dürfen weiter gehen als der Bund. Es bleibt deshalb bei den strengeren Landesregeln, die schon heute gelten. Für Bestandswohnhäuser sieht das Bundesgesetz keine eigene Pflicht vor.
Die Vorschriften dazu
- Bundesweite Pflicht: § 106 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG), eingeführt durch Art. 2 Nr. 43 und Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes
- Planung neuer Gebäude: § 106 Abs. 1 GModG. Der Artikel mit § 106 tritt nach Art. 9 Abs. 2 am 01.01.2027 in Kraft.
- Weitergehende Regeln der Länder: § 106 Abs. 4 GModG
Was sind die nächsten Schritte?
- Klären Sie, ob Ihr Vorhaben unter die Pflicht fällt: Neubau, Aufstockung, Anbau oder Dachsanierung, und wie groß die betroffene Dachfläche ist.
- Planen Sie die Anlage mit dem Dach, nicht danach. Gerüst, Statik und Leitungswege lassen sich bei einer Sanierung gemeinsam lösen. Was dabei zu bedenken ist, steht auf der Seite Photovoltaik fürs Eigenheim.
- Prüfen Sie Ausnahmen früh und halten Sie jeden Grund schriftlich fest. In Hamburg gehört dazu eine Rechnung mit zwei Angeboten.
- Liegt das Haus an oder bei einem Denkmal, sprechen Sie vor der Bestellung mit der Denkmalschutzbehörde.
- In Hamburg: Stellen Sie einen Härtefallantrag rechtzeitig vor Baubeginn.
Weiter: Recht, Förderung, Steuern · Photovoltaik fürs Eigenheim · Solarpflicht-Check · PV-Anlage 2026: Kosten je kWp und Speicher
