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Steuern bei Photovoltaik: Nullsteuersatz, Steuerfreiheit, 30- und 100-kW-Grenze

Welche Steuern bei einer PV-Anlage am Wohnhaus anfallen: Nullsteuersatz beim Kauf, steuerfreie Erträge bis 30 kWp je Einheit, Grenzfälle und Pflichten.

Kurz gesagt

  • Kauf: Für Kauf und Montage einer Photovoltaikanlage samt Speicher auf oder bei einem Wohnhaus gilt seit dem 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Bis 30 kWp laut Marktstammdatenregister gilt das ohne weitere Prüfung des Gebäudes.
  • Einkommensteuer: Einnahmen und Entnahmen aus Anlagen auf, an oder in Gebäuden sind einkommensteuerfrei. Dafür darf die Anlage höchstens 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit haben, und der Betreiber darf insgesamt nicht mehr als 100 kWp betreiben.
  • Einspeisung: Wer als Kleinunternehmer einspeist, führt keine Umsatzsteuer ab. Unter drei Voraussetzungen muss er sich nicht einmal beim Finanzamt melden.

Welche Steuern betreffen meine Anlage?

SteuerWas giltGrenze
Umsatzsteuer beim KaufNullsteuersatz für Module, wesentliche Komponenten, Speicher und MontageGebäudevoraussetzung gilt bis 30 kWp als erfüllt; darüber zählt das Gebäude
Umsatzsteuer auf eingespeisten Stromfür Kleinunternehmer steuerfreiGesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €
EinkommensteuerEinnahmen und Entnahmen steuerfrei, kein Gewinn zu ermitteln30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit und 100 kWp je Person oder Gemeinschaft
Gewerbesteuerbefreit, wenn der Betrieb nur aus der Solaranlage auf dem Gebäude bestehtbis 30 kW
Die Vorschriften dazu
  • Umsatzsteuer beim Kauf: § 12 Abs. 3 UStG
  • Umsatzsteuer auf eingespeisten Strom: § 19 UStG
  • Einkommensteuer: § 3 Nr. 72 EStG
  • Gewerbesteuer: § 3 Nr. 32 GewStG

Zahle ich beim Kauf Umsatzsteuer?

Seit dem 01.01.2023 gilt für die Lieferung von Solarmodulen, der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und von Speichern an den Betreiber ein Steuersatz von 0 %. Dasselbe gilt für ihre Installation. Das ist der Nullsteuersatz.

Voraussetzung ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird. Die Regel ist nicht befristet.

Auf Angebot und Rechnung steht dann ein Steuersatz von 0 %. Der Gesamtpreis enthält keine Umsatzsteuer.

Was heißt „in der Nähe“?

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.02.2023 heißt das vor allem:

  • auf demselben Grundstück, etwa auf der Garage, dem Gartenschuppen oder am Zaun
  • oder in einem räumlichen oder funktionalen Zusammenhang mit dem Gebäude

Ein Gebäude, das teils zum Wohnen und teils gewerblich genutzt wird, gilt grundsätzlich als begünstigt. Anders ist es erst in zwei Fällen:

  • Die Wohnnutzung hat keinen eigenen Zweck, wie bei einer Hausmeisterwohnung im Gewerbekomplex.
  • Die Wohnnutzung macht weniger als 10 % der Nutzfläche aus.

Was bedeutet die Leistungsgrenze?

Bis 30 kWp installierter Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gilt die Gebäudevoraussetzung als erfüllt. Das ist eine Vereinfachung, keine Obergrenze. Auch größere Anlagen, zum Beispiel auf Mietshäusern, sind begünstigt, wenn das Gebäude passt.

Bei einer Erweiterung werden alte und neue Leistung addiert. Überschreitet die Summe die Grenze, gilt die Vereinfachung nur für den Erweiterungsteil nicht mehr.

Wer weist das nach?

Den Nachweis führt der Verkäufer. Es genügt Ihre Erklärung, dass Sie Betreiber der Anlage sind und das Gebäude begünstigt ist oder die Anlage die Leistungsgrenze einhält. Die Erklärung kann auch im Vertrag oder in den Geschäftsbedingungen stehen.

Was gehört zum Nullsteuersatz und was nicht?

Zum Nullsteuersatz gehören:

  • Solarmodule, Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Einspeisesteckdose, Funk-Rundsteuerempfänger, Backup-Box und Einrichtungen für Notstrom
  • Speicher für Solarstrom; ab 5 kWh nutzbarer Kapazität wird das vermutet, auch bei Nachrüstung
  • Montage, Kabel, Gerüst, Anmeldung im Marktstammdatenregister, Erneuerung oder Ertüchtigung des Zählerschranks, Verstärkung von Sparren, Taubenschutz
  • Erweiterung einer bestehenden Anlage, Austausch defekter Komponenten
  • Steckersolargeräte („Balkonkraftwerke“)
  • bei Indach-Anlagen die Kosten, die der Photovoltaik konkret zuzuordnen sind

Zum Regelsteuersatz von 19 % gehören:

  • Wallbox und andere Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe: Sie verbrauchen den Strom und sind keine wesentlichen Komponenten
  • Wartungs- und Garantieverträge
  • Reparatur ohne Ersatzteile
  • Miete einer Anlage
  • vorgeschriebene Maßnahmen bei asbesthaltigen Dächern, Anpassung der Blitzschutzanlage
  • bei Indach-Anlagen die Kosten der Dachkonstruktion im Allgemeinen

Wichtig für die Auftragsvergabe:

  • Liefert ein Betrieb Anlage, Dacharbeiten und Zählerschrank als einheitliche Leistung, kann das Ganze dem Nullsteuersatz unterliegen.
  • Beauftragen Sie Dacharbeiten oder Zählerschrank dagegen getrennt bei anderen Betrieben, gilt dafür der Regelsteuersatz.
  • Leasing und Mietkauf können als Lieferung gelten, etwa wenn das Eigentum am Ende automatisch übergeht. Die reine Miete gilt nie als Lieferung.

Was gilt für Solar-Terrassendach und Solar-Carport?

Das Bundesfinanzministerium hat die Frage am 30.11.2023 geregelt. Die Photovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gegenstand.

  • Nullsteuersatz: die Solarpaneele mit Halterung, die wesentlichen Komponenten und die dafür nötigen Nebenleistungen
  • Regelsteuersatz: die primäre Unterkonstruktion, die den Zweck der Überdachung oder des Carports erfüllt

Ein Angebot sollte beide Teile deshalb getrennt ausweisen.

Die Vorschriften dazu
  • Nullsteuersatz: § 12 Abs. 3 UStG
  • Was dazugehört und was nicht: Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.02.2023 und 30.11.2023 und seine FAQ
  • Einheitliche Leistung und getrennte Aufträge: Beispiele im Schreiben vom 27.02.2023

Muss ich auf eingespeisten Strom Umsatzsteuer abführen?

Als Kleinunternehmer nicht.

Wer Strom ins Netz einspeist, ist nach dem Umsatzsteuergesetz Unternehmer. Als Kleinunternehmer ist der Umsatz aus der Einspeisung steuerfrei. Dafür gelten zwei Grenzen:

  • Der Gesamtumsatz im Vorjahr betrug höchstens 25.000 €.
  • Der Gesamtumsatz im laufenden Jahr beträgt höchstens 100.000 €.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -Erklärungen entfallen dann. Diese Grenzen gelten für alle Umsätze einer Person als Unternehmer, nicht nur für die Solaranlage.

Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung noch?

Früher verzichteten viele Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung, um sich die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis erstatten zu lassen. Beim Nullsteuersatz gibt es nichts mehr zu erstatten. Nach dem Bundesfinanzministerium entfällt damit der Grund für den Verzicht.

Wer trotzdem verzichtet, ist daran mindestens 5 Jahre gebunden.

Den selbst verbrauchten Strom einer Anlage, die zum Nullsteuersatz gekauft wurde, müssen Sie nicht als unentgeltliche Wertabgabe versteuern.

Muss ich die Anlage beim Finanzamt anmelden?

Auf die Anzeige der Tätigkeit und den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung können Sie verzichten, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind:

  1. Ihr Betrieb beschränkt sich auf Anlagen, die von der Einkommensteuer befreit sind.
  2. Das Unternehmen besteht nur aus dem Betrieb einer Anlage im Sinne des Nullsteuersatzes.
  3. Sie sind Kleinunternehmer.

Was gilt für Anlagen, die vor 2023 gekauft wurden?

Wer vor 2023 gekauft und zur Regelbesteuerung optiert hat, versteuert den selbst verbrauchten Strom weiterhin als unentgeltliche Wertabgabe.

Eine solche Anlage kann aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn voraussichtlich mehr als 90 % des Stroms privat genutzt werden. Davon geht das Ministerium aus Vereinfachungsgründen aus, wenn Strom in einer Batterie gespeichert, ein privates E-Auto geladen oder eine Wärmepumpe im Haushalt betrieben wird.

Die Entnahme selbst unterliegt dem Nullsteuersatz. Sie ist ein Wahlrecht, das Sie dokumentieren müssen.

Nach der Entnahme lässt sich Umsatzsteuer auf spätere Rechnungen, etwa für Reparaturen, lediglich anteilig vom Finanzamt zurückholen. Ob sich die Entnahme lohnt, ist eine Rechnung für die Steuerberatung.

Die Vorschriften dazu
  • Kleinunternehmer und Umsatzgrenzen: § 19 Abs. 1 UStG
  • Bindung an den Verzicht: § 19 Abs. 3 UStG
  • Verzicht auf Anzeige und Fragebogen: FAQ und Faltblatt des Bundesfinanzministeriums. Die erste Bedingung meint Anlagen, die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind.

Muss ich Einkommensteuer zahlen?

Für begünstigte Anlagen nicht. Seit dem 01.01.2022 sind ihre Einnahmen und Entnahmen einkommensteuerfrei (Steuerbefreiung). Das gilt unabhängig davon, wann die Anlage in Betrieb ging.

Dazu gehören nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023:

  • die Einspeisevergütung
  • Entgelte für Strom an Mieter
  • Vergütungen für das Laden von E-Autos
  • Zuschüsse und erstattete Umsatzsteuer
  • der selbst genutzte Strom

Ein Gewinn ist nicht zu ermitteln. Die Einnahmenüberschussrechnung für die Anlage entfällt. Der Rechner Wirtschaftlichkeit rechnet deshalb für private Anlagen auf Wohngebäuden bis zu dieser Grenze ohne Steuern.

Bis zu welcher Größe ist die Anlage steuerfrei?

GebäudeGrenze je Gebäude und Betreiber
Einfamilienhaus oder Gebäude mit einer Gewerbeeinheit30 kWp
Gebäude mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten, Anlage ab 2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert30 kWp je Einheit
Gebäude mit mehreren Einheiten, Anlage bis Ende 202415 kWp je Einheit
Alle begünstigten Anlagen einer Person oder Gemeinschaft zusammenhöchstens 100 kWp

Worauf es dabei ankommt:

  • Maßgeblich ist die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister. Achten Sie darauf, dass sie dort richtig eingetragen ist.
  • Haus und Nebengebäude zählen zusammen. Nebengebäude sind etwa Gartenhäuser, Garagen und Carports. Anlagen auf dem Haus und auf seinen Nebengebäuden werden für die Grenze je Gebäude zusammengerechnet.
  • Die Gesamtgrenze ist eine Freigrenze. Betreiben Sie auf Gebäuden insgesamt mehr als 100 kWp, ist keine Ihrer Anlagen steuerfrei. Freiflächenanlagen sind nie begünstigt und zählen auch nicht mit.
  • Eigentum am Gebäude ist nicht nötig. Auch wer eine Anlage auf einem gemieteten Dach betreibt, kann die Befreiung nutzen.
  • Änderungen im Jahr wirken ab dem Zeitpunkt der Änderung, etwa wenn durch eine Erweiterung eine Grenze überschritten wird.

Was ist die Kehrseite?

Ausgaben für eine steuerfreie Anlage mindern die Steuer nicht.

Liegt eine Anlage über den Grenzen, ist ihr Gewinn wie bisher zu versteuern. Die Kosten verteilen sich dann über die Nutzungsdauer. Die amtliche AfA-Tabelle setzt sie für Photovoltaikanlagen mit 20 Jahren an. Das betrifft vor allem Betriebe und größere Dächer; dafür gibt es einen eigenen Artikel.

Gehört die Anlage zu einem anderen Betrieb, etwa einem Handwerks- oder Landwirtschaftsbetrieb, gelten Besonderheiten.

Die Vorschriften dazu

Die Randnummern (Rn.) beziehen sich auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023.

  • Steuerfreiheit unabhängig vom Jahr der Inbetriebnahme: § 52 Abs. 4 EStG
  • Steuerfreie Einnahmen und selbst genutzter Strom: Rn. 9, 10
  • Kein Gewinn zu ermitteln: § 3 Nr. 72 S. 2 EStG
  • Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister: Rn. 2
  • Nebengebäude: Rn. 3; Zusammenrechnung: Rn. 5
  • Freigrenze: Rn. 17; Freiflächenanlagen: Rn. 6, 15
  • Gemietetes Dach: Rn. 8
  • Zahl der Einheiten nach ihrer selbständigen Nutzbarkeit: Rn. 7
  • Änderungen im Jahr: Rn. 18
  • Ausgaben mindern die Steuer nicht: § 3c Abs. 1 EStG; Rn. 21
  • Anlage in einem anderen Betrieb: Rn. 24–26

Gibt es eine Steuerermäßigung für die Montage?

Für steuerfreie Anlagen auf selbst bewohnten Gebäuden kann die Montage als Handwerkerleistung zählen. So steht es im Schreiben vom 17.07.2023.

Dann ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 € im Jahr. Der Höchstbetrag gilt für alle Handwerkerleistungen zusammen.

Die Voraussetzungen:

  • eine Rechnung, in der die Arbeitskosten erkennbar sind
  • die Zahlung auf das Konto des Betriebs

Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Ob ein Förderkredit wie KfW 270 oder in Hamburg die Gründachförderung der IFB für die Unterkonstruktion darunter fällt, klären Sie vor der Auftragsvergabe mit Ihrer Steuerberatung.

Die Vorschriften dazu
  • Montage als Handwerkerleistung: Schreiben vom 17.07.2023, Rn. 28
  • Ermäßigung und Höchstbetrag: § 35a Abs. 3 EStG
  • Rechnung und Zahlung auf das Konto: § 35a Abs. 5 EStG
  • Ausschluss bei öffentlicher Förderung: § 35a Abs. 3 S. 2 EStG

Fällt Gewerbesteuer an?

Für Eigenheimanlagen spielt die Gewerbesteuer praktisch keine Rolle.

Ein Betrieb ist von der Gewerbesteuer befreit, wenn er sich auf die Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer Solaranlage auf, an oder in einem Gebäude mit höchstens 30 kW beschränkt.

Welche Fälle gehören in die Steuerberatung?

  • Solar-Terrassendach bei der Einkommensteuer. Das Schreiben vom 17.07.2023 nennt Gartenhäuser, Garagen und Carports als Nebengebäude, Terrassenüberdachungen nicht. Ob eine Anlage auf dem Terrassendach „auf, an oder in“ einem Gebäude steht, sollten Sie vor dem Kauf klären.
  • Wallbox im Paket. Ob sie ausnahmsweise Teil einer einheitlichen Leistung zum Nullsteuersatz sein kann, hängt am Vertrag.
  • Mehrere Einheiten, Vermietung, Mieterstrom. Die Zahl der Einheiten richtet sich nach ihrer selbständigen Nutzbarkeit. Strom an Mieter zählt zu den steuerfreien Einnahmen.
  • Anlagen im Betriebsvermögen, etwa auf dem Hallendach eines Handwerksbetriebs, und Anlagen über den Grenzen.

Was prüfe ich in Angebot und Rechnung?

  1. Weist das Angebot den Nullsteuersatz aus, und enthält der Vertrag Ihre Erklärung als Betreiber?
  2. Sind Wallbox, Wärmepumpe, Wartungsvertrag und bei Terrassendach oder Carport die Unterkonstruktion getrennt mit dem Regelsteuersatz ausgewiesen?
  3. Werden Dacharbeiten und Zählerschrank als Teil der Anlagenleistung oder getrennt beauftragt?
  4. Stehen die Arbeitskosten getrennt auf der Rechnung, damit Sie die Steuerermäßigung prüfen lassen können?
  5. Stimmt die Bruttoleistung, die im Marktstammdatenregister eingetragen wird? Von ihr hängen beide Leistungsgrenzen ab.
  6. Bleiben Sie Kleinunternehmer? Einen Verzicht brauchen Sie beim Nullsteuersatz in der Regel nicht.

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Stand: 24.09.2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.