Photovoltaik: Ablauf

Vom Auftrag bis zum ersten Strom: Wer macht was?

Wer bei einer Solaranlage welche Aufgabe hat, welche sechs Schritte bis zum Netzanschluss anstehen und welche Rechte Sie als Kunde haben.

Handwerk
Handwerkliche Arbeiten führt TOPSUN nicht selbst aus.
Arbeiten an der Elektrik
nur der Netzbetreiber oder ein Installationsunternehmen aus dem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers § 13 Abs. 2 NAV
Vertragspartner
TOPSUN Dienstleistungs- und Beratungsgesellschaft mbHlaut Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Stand 03.09.2026
Registrierung
im Marktstammdatenregister binnen 1 Monat nach der Inbetriebnahme

Wer macht was?

Handwerkliche Arbeiten führt TOPSUN nicht selbst aus.

Wer die Arbeiten rund um den Netzanschluss übernimmt, legt das Gesetz fest. Das gilt unabhängig davon, bei wem Sie die Anlage kaufen. Vier Beteiligte haben feste Aufgaben:

  • Sie selbst. Als Anschlussnehmer sind Sie gegenüber dem Netzbetreiber für die elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung verantwortlich. Als Betreiber müssen Sie die Anlage im Marktstammdatenregister melden. Diesen Schritt übernehmen nach der Verbraucherzentrale im Regelfall die Installationsbetriebe, wenn er im Angebot steht.
  • Das Installationsunternehmen. Es ist im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen und führt die Arbeiten an der elektrischen Anlage aus. Außer ihm darf das nur der Netzbetreiber. Dieses Unternehmen gibt auch die Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber in Auftrag.
  • Der Netzbetreiber. Er schließt die Anlage an sein Netz an und nimmt den Netzanschluss in Betrieb.
  • Der Messstellenbetreiber. Er stellt den Zähler. Anlagen über 7 kW bekommen ein intelligentes Messsystem mit Steuerbox.

Sechs Schritte bis zum Netz

  1. Beim Netzbetreiber anmelden. Bei einer Anlage bis 30 kW auf einem Grundstück mit Netzanschluss muss der Netzbetreiber spätestens 1 Monat nach der Anmeldung antworten, mit dem Ergebnis seiner Prüfung und einem Zeitplan. Sagt er in dieser Frist nicht, dass der bestehende Anschluss ungeeignet ist, darf die Anlage dort angeschlossen werden. Bei größeren Anlagen hat er höchstens 8 Wochen Zeit, ab Eingang der nötigen Informationen.
  2. Entscheiden: selbst verbrauchen oder alles einspeisen. Das steht vor der Inbetriebnahme fest. Die Verbraucherzentrale NRW rät, es im Angebot zu klären. Wer alles einspeisen will, teilt das dem Netzbetreiber in Textform mit, vor dem 1. Dezember des Vorjahres, im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme.
  3. Montieren und anschließen. Die Arbeiten an der elektrischen Anlage führt ein eingetragenes Installationsunternehmen aus.
  4. In Betrieb setzen. Das Installationsunternehmen gibt die Inbetriebsetzung beim Netzbetreiber in Auftrag. Als Inbetriebnahme zählt nach dem EEG die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft: die Anlage ist fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert.
  5. Zähler. Bis Smart Meter und Steuerbox laufen, darf eine Anlage in der Einspeisevergütung höchstens 60 % ihrer Leistung einspeisen.
  6. Registrieren. Die Anlage wird binnen 1 Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister eingetragen. Fehlt die Registrierung, sieht das EEG eine Zahlung von 10 € je kW und Monat vor.

Ihre Rechte als Kunde

Ihre gesetzlichen Mängelrechte bestehen gegenüber Ihrem Vertragspartner.

Widerruf: Schließen Sie als Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen, etwa bei einem Termin bei Ihnen zu Hause? Dann steht Ihnen grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage.

Für einzelne Verträge nennt das Gesetz Ausnahmen. Ob eine davon gilt, steht in Ihrem Vertrag und in der Widerrufsbelehrung.

Die Paragrafen dazu
  • Verantwortung für die elektrische Anlage: § 13 Abs. 1 NAV
  • Arbeiten nur durch eingetragene Installationsunternehmen oder den Netzbetreiber: § 13 Abs. 2 NAV
  • Anschluss und Inbetriebnahme des Netzanschlusses durch den Netzbetreiber: § 14 Abs. 1 NAV
  • Auftrag zur Inbetriebsetzung durch das Installationsunternehmen: § 14 Abs. 2 NAV
  • Widerrufsrecht bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen: § 312b, § 312g Abs. 1 BGB; Ausnahmen: § 312g Abs. 2 BGB

Artikel zum Ablauf

Stand: 24.09.2026. Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.