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Gewerbebetrieb oder Vermietung: warum die Einkunftsart über den IAB entscheidet
Der IAB setzt einen Betrieb mit Gewinnermittlung voraus. Wann ein Speicher zu einem Gewerbebetrieb gehört, wann Vermietung vorliegt und welche Verträge zählen.
Kurz gesagt
- Gehört der Speicher zu einem Gewerbebetrieb, wird ein Gewinn ermittelt. Dann kommen Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung in Betracht, wenn ihre übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wer bewegliche Gegenstände außerhalb eines Betriebs vermietet, erzielt sonstige Einkünfte. Dafür gibt es keinen IAB, und ein Verlust daraus lässt sich nicht mit anderen Einkünften verrechnen.
- Welche Einkunftsart vorliegt, hängt an den Verträgen, vor allem am Vertrag über die Vermarktung.
Dieser Artikel erklärt die Unterscheidung allgemein. Welche Einkunftsart bei einem bestimmten Vertrag vorliegt, prüft der Steuerberater des Käufers.
Die Vorschriften dazu
- Sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände: § 22 Nr. 3 EStG
Warum entscheidet die Einkunftsart über den IAB?
Den Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung nach § 7g gibt es nur für Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG ermitteln. Ob der Eigentümer eines Batteriespeichers einen solchen Betrieb hat oder ob er seinen Speicher nur vermietet, entscheidet deshalb über beides.
Die Vorschriften dazu
- Gewinnermittlung als Voraussetzung: § 7g Abs. 1 S. 2 EStG; § 7g Abs. 6 EStG
Was ist ein Gewerbebetrieb?
Das Gesetz nennt vier Merkmale. Ein Gewerbebetrieb ist eine Tätigkeit,
- die selbständig ist,
- die nachhaltig ist,
- die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen,
- die sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.
Land- und Forstwirtschaft, freie Berufe und andere selbständige Arbeit sind kein Gewerbebetrieb.
Zwei Punkte sind für Speicherkäufer wichtig:
- Gewinnerzielungsabsicht. Die Tätigkeit soll insgesamt einen Gewinn bringen. Eine Minderung der Einkommensteuer durch die Tätigkeit ist ausdrücklich kein Gewinn. Ein Steuereffekt kann die Absicht also nicht tragen. Finanzierung, Pacht, Entgelte und die Alterung der Batterie gehören in die Rechnung.
- Mehr als Vermögensverwaltung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss die Tätigkeit außerdem den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten. Das ist ein ungeschriebenes Merkmal des Gewerbebetriebs. Wer Vermögen nur nutzt, verwaltet es. Die Abgabenordnung nennt als Beispiel, Kapital verzinslich anzulegen oder unbewegliches Vermögen zu vermieten.
Die Vorschriften dazu
- Die vier Merkmale und was kein Gewerbebetrieb ist: § 15 Abs. 2 S. 1 EStG
- Minderung der Einkommensteuer ist kein Gewinn: § 15 Abs. 2 S. 2 EStG
- Mehr als private Vermögensverwaltung: BFH IV R 50/15
- Beispiele für Vermögensverwaltung: § 14 S. 3 AO
Wann kann aus dem Speicher Vermietung werden?
Vermietet jemand bewegliche Gegenstände außerhalb eines Betriebs, zählen die Einnahmen zu den sonstigen Einkünften. Übersteigen die Kosten die Einnahmen, darf der Verlust nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Er mindert nur spätere Einkünfte derselben Art.
Je nach Gestaltung kommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Sachinbegriffs in Betracht. In beiden Fällen wird kein Gewinn nach § 4 oder § 5 ermittelt, und es gibt keinen IAB.
Die Vorschriften dazu
- Sonstige Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände: § 22 Nr. 3 S. 1 EStG
- Verlust aus dieser Vermietung: § 22 Nr. 3 S. 3 und 4 EStG
- Vermietung und Verpachtung eines Sachinbegriffs: § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
Welche Fragen prüft der Steuerberater am Vertrag?
Beim Batteriespeicher entscheidet sich das am Vertrag, über den der Speicher Erlöse erzielt. Diese Fragen prüft der Steuerberater:
- Wer handelt am Strommarkt, in wessen Namen und auf wessen Rechnung?
- Wer trägt das Preisrisiko: der Eigentümer, weil sein Erlös mit den Marktpreisen schwankt, oder ein Dritter?
- Bekommt der Eigentümer einen festen Betrag je Kilowatt und Jahr, unabhängig davon, was der Speicher am Markt erlöst (Tolling), oder eine Miete für die Überlassung?
- Wer entscheidet über Laden und Entladen, und wer darf die Leistung für eigene Geschäfte nutzen?
- Wie lange läuft der Vertrag, und was gilt danach?
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs eigens zu Vermarktungs- oder Tolling-Verträgen von Batteriespeichern haben wir bis zum 25.09.2026 nicht gefunden. Die Vertragsmodelle beschreibt die Säule Wie ein Batteriespeicher Geld verdient.
Ist die Vermietung im Betrieb ein Hindernis?
Das Gesetz lässt die Vermietung ausdrücklich zu. Ein Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 oder § 5 ermittelt, kann ein Wirtschaftsgut also vermieten. Entscheidend ist, ob es einen solchen Betrieb gibt, nicht die Vermietung als solche.
Die Vorschriften dazu
Der IAB gilt für Wirtschaftsgüter, die nach der Anschaffung „vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden“ (§ 7g Abs. 1 S. 1 EStG).
Was bedeutet ein Gewerbebetrieb außerdem?
- Gewerbesteuer. Jeder Gewerbebetrieb im Inland unterliegt ihr. Natürliche Personen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG, Stand 24.09.2026). Die Einkommensteuer ermäßigt sich in Höhe eines Vielfachen des Messbetrags. Mehr im Artikel Gewerbesteuer beim Batteriespeicher.
- Umsatzsteuer. Wer eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, ist Unternehmer. Was das für den Kaufpreis heißt, steht im Artikel Umsatzsteuer beim Speicherkauf.
Die Vorschriften dazu
- Gewerbesteuerpflicht: § 2 Abs. 1 GewStG
- Ermäßigung der Einkommensteuer: § 35 EStG
- Unternehmer im Umsatzsteuerrecht: § 2 Abs. 1 UStG
