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Umsatzsteuer beim Speicherkauf: Vorsteuer, Kleinunternehmer, Reverse Charge
Welche Umsatzsteuer im Kaufpreis eines Batteriespeichers steckt, wann der Käufer sie als Vorsteuer geltend macht und was die Kleinunternehmerregelung bedeutet.
Kurz gesagt
- Im Kaufpreis eines netzgekoppelten Speichers steckt Umsatzsteuer zum allgemeinen Satz von 19 %.
- Wer den Speicher für sein Unternehmen kauft, kann diese Steuer als Vorsteuer geltend machen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung hat.
- Das gilt nicht, solange er die Kleinunternehmerregelung anwendet. Wer die Vorsteuer aus dem Kaufpreis haben will, muss darauf verzichten und ist dann für mehrere Jahre gebunden.
Dieser Artikel erklärt die Regeln allgemein. Was für einen bestimmten Kauf gilt, klärt der Steuerberater.
Die Vorschriften dazu
- Allgemeiner Steuersatz: § 12 Abs. 1 UStG
- Vorsteuer: § 15 Abs. 1 UStG
- Kleinunternehmerregelung und Ausschluss der Vorsteuer: § 19 UStG; § 15 Abs. 2 UStG
Kann der Käufer die Umsatzsteuer zurückholen?
Wer einen Batteriespeicher als Unternehmer kauft, zahlt Umsatzsteuer im Kaufpreis und kann sie unter Voraussetzungen vom Finanzamt zurückholen. Ob das gelingt, hängt vor allem an einer Frage: ob der Käufer Kleinunternehmer ist.
Welcher Steuersatz gilt?
Für Lieferungen gilt der allgemeine Steuersatz von 19 %.
Den Nullsteuersatz sieht das Gesetz für Photovoltaikanlagen und für Speicher vor, die Strom aus Solarmodulen speichern, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird. Ein Speicher, der Strom aus dem Netz lädt und am Markt verkauft, gehört nicht zu dieser Gruppe.
Die Vorschriften dazu
- Nullsteuersatz: § 12 Abs. 3 UStG
Wann kann der Käufer die Vorsteuer geltend machen?
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die ihm ein anderer Unternehmer für eine Lieferung an sein Unternehmen in Rechnung stellt, als Vorsteuer geltend machen. Dafür braucht er eine Rechnung nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes.
Zahlt er vor der Lieferung an, ist die Steuer auf die Anzahlung schon geltend zu machen, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet ist.
Ausgeschlossen ist das für Gegenstände, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Genau das sind die Umsätze eines Kleinunternehmers.
Die Vorschriften dazu
- Wer Unternehmer ist: § 2 Abs. 1 UStG
- Vorsteuer, Rechnung und Anzahlung: § 15 Abs. 1 S. 1 UStG
- Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen: § 15 Abs. 2 S. 1 UStG
Wer ist Kleinunternehmer?
Die Umsätze eines Unternehmers sind steuerfrei, wenn sein Gesamtumsatz
- im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und
- im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zählen dabei nicht mit.
Maßgeblich ist das ganze Unternehmen: Es umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit desselben Unternehmers, auch eine, die er schon vor dem Speicherkauf ausübt.
Die Vorschriften dazu
- Umsatzgrenzen: § 19 Abs. 1 S. 1 UStG
- Umsätze mit Anlagevermögen: § 19 Abs. 2 S. 2 UStG
- Das ganze Unternehmen: § 2 Abs. 1 S. 2 UStG
Was bedeutet der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Wer mit dem Speicher sein erstes Unternehmen beginnt, hatte im Vorjahr keinen Umsatz. Ohne weitere Erklärung wäre er dann Kleinunternehmer, und die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis bliebe bei ihm. Er kann aber gegenüber dem Finanzamt erklären, auf die Regelung zu verzichten:
- Die Erklärung ist unwiderruflich und bis zum letzten Tag im Februar des zweiten Jahres nach dem betroffenen Jahr möglich.
- Sie bindet mindestens 5 Jahre. Danach lässt sie sich zum Beginn eines Kalenderjahres widerrufen.
- Wer verzichtet, stellt auf seine eigenen Umsätze Umsatzsteuer in Rechnung und gibt Voranmeldungen und Erklärungen ab.
Ob sich das rechnet, hängt an Kaufpreis, erwarteten Umsätzen und den Kosten der laufenden Erklärungen. Das rechnet der Steuerberater für den einzelnen Fall.
Die Vorschriften dazu
- Erklärung und Frist: § 19 Abs. 3 S. 1 UStG
- Bindung und Widerruf: § 19 Abs. 3 S. 3 und 4 UStG
Wer schuldet beim Stromhandel die Steuer?
Verkauft der Speicher Strom, stellt sich eine weitere Frage. Normalerweise schuldet der Verkäufer die Umsatzsteuer. Bei Lieferungen von Strom schuldet sie aber der Empfänger (Reverse Charge), wenn der liefernde Unternehmer und der Empfänger beide Wiederverkäufer von Elektrizität sind.
Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit beim Erwerb von Strom in dessen Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch untergeordnet ist.
Die Finanzverwaltung legt das im Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Zahlen aus:
- Haupttätigkeit ist der Weiterverkauf, wenn mehr als die Hälfte der erworbenen Strommenge weiterverkauft wird.
- Der eigene Verbrauch ist untergeordnet, wenn höchstens 5 % der erworbenen Menge für eigene Zwecke verwendet werden. Bis 10 % genügt es, wenn im Mittel der drei Vorjahre 5 % nicht überschritten wurden.
- Maßgeblich sind die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr.
- Als Nachweis gilt eine gültige Bescheinigung des Finanzamts nach dem Vordruckmuster USt 1 TH.
Die Vorschriften dazu
- Steuerschuld des Empfängers bei Stromlieferungen unter Wiederverkäufern: § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 5 S. 4 UStG
- Wer Wiederverkäufer ist: § 3g Abs. 1 UStG
- Auslegung der Finanzverwaltung: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 02.06.2026, Abschnitt 3g.1 Abs. 2 und 3
- Nachweis mit dem Vordruckmuster USt 1 TH: Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 13b.3a Abs. 2
Zählen die Verluste des Speichers als eigener Verbrauch?
Ein Speicher verliert beim Laden und Entladen einen Teil des Stroms. Ob diese Verluste als eigener Verbrauch zählen, sagt der Erlass nicht ausdrücklich. Speicher erwähnt er in diesen Abschnitten nicht.
Wie die Stromverkäufe abgerechnet werden, regelt der Vertrag mit dem Vermarkter. Wie die Abrechnung umsatzsteuerlich aussehen muss, klärt der Steuerberater des Käufers.
