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Netzentgelte, Baukostenzuschuss und AgNes: was für Batteriespeicher gilt

Wann neue Speicher keine Netzentgelte zahlen, was der Entwurf AgNes ab 2029 ändert, warum die Investitionsentscheidung zählt und was ein Baukostenzuschuss ist.

Stand: 25.09.2026

Kurz gesagt

  • Befreiung heute: Neue Speicher, die bis August 2029 in Betrieb gehen, zahlen 20 Jahre lang keine Entgelte für den Netzzugang. Das gilt für den Strom, den sie aus dem Netz laden und in dasselbe Netz zurückspeisen.
  • Geplante Neuordnung ab 2029: Die Bundesnetzagentur will die Netzentgelte neu ordnen. Diese Festlegung heißt AgNes und ist bisher ein Entwurf. Danach zahlen netzgekoppelte Speicher ab 01.01.2029 (Entwurf vom 06.08.2026) ein jährliches Entgelt auf ihre Netzanschlusskapazität.
  • Wer die Befreiung behält: Nach dem Entwurf nur, wer die endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung getroffen hat.
  • Baukostenzuschuss: Das ist ein Zuschuss für den Anschluss an das Netz. Der Netzbetreiber darf ihn auch von reinen Netzspeichern verlangen.

Was ein netzgekoppelter Batteriespeicher an das Netz zahlt, regeln heute das Energiewirtschaftsgesetz und die Bundesnetzagentur. Dieser Artikel erklärt die drei Regeln allgemein. Werte aus dem Entwurf tragen dessen Datum.

Wo das steht

Wann zahlt ein neuer Speicher keine Netzentgelte?

Befreit sind Speicher, die nach dem 31.12.2008 neu errichtet wurden und rechtzeitig in Betrieb gehen. Die Frist für die Inbetriebnahme läuft ab dem 04.08.2011 und beträgt 18 Jahre.

Die Freistellung gilt 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Sie gilt nur für den Bezug des Stroms, der gespeichert wird.

Die Einzelheiten:

  • Dasselbe Netz. Befreit ist der Strom nur, soweit er aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen und zeitlich verzögert in dasselbe Netz zurückgespeist wird.
  • Inbetriebnahme. Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von Strom für den Probebetrieb.
  • Das Ende der Frist. Das Gesetz nennt Beginn und Dauer, kein Enddatum. Ob die Frist am 03.08. oder am 04.08.2029 endet, ist eine Frage der Fristberechnung und gehört zur Rechtsprüfung.
  • Abweichende Regeln. Die Regulierungsbehörde darf abweichende Regeln treffen, ausdrücklich auch zum zeitlichen Anwendungsbereich und zu den Voraussetzungen. Darauf stützt sich der Entwurf AgNes.

Und die Umlagen auf den Strompreis?

Für sie gilt eine eigene Regel. Für Strom, der zum Zwischenspeichern aus dem Netz entnommen wird, sinkt der Anspruch auf die Umlagen auf null. Das gilt, soweit der Speicher im selben Kalenderjahr Strom ins Netz einspeist. Auch die Speicherverluste sind befreit.

Voraussetzung sind die Mitteilungen an den Netzbetreiber und eine Messung, die jede Viertelstunde abgrenzt.

Was das Gesetz genau sagt

Was soll sich ab 2029 ändern?

Die Bundesnetzagentur will die Stromnetzentgelte neu ordnen. Die Festlegung dazu heißt AgNes. Sie ist bisher ein Entwurf. Alles in diesem Abschnitt kann sich mit der endgültigen Festlegung ändern.

Der Stand des Verfahrens:

  • Den vollständigen Entwurf hat die Bundesnetzagentur am 06.08.2026 zur Konsultation gestellt.
  • Stellungnahmen waren bis zum 18.09.2026 möglich.
  • Beschlossen werden soll die Festlegung noch 2026.
  • Ihre Bekanntgabe plant der Entwurf für den 01.01.2027 (Entwurf vom 06.08.2026).

Was sollen netzgekoppelte Speicher zahlen?

Nach dem Entwurf ein jährliches Entgelt auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität, und zwar ab 01.01.2029 (Entwurf vom 06.08.2026) (Tenorziffer 1.2, Stand 24.09.2026). Arbeitspreise auf die geladene Strommenge sieht der Entwurf für sie nicht vor.

Als Größenordnung des Kapazitätspreises nennt der Entwurf 4 € je kW und Jahr (Entwurf vom 06.08.2026) bis 7 € je kW und Jahr (Entwurf vom 06.08.2026) (Rn. 50, Stand 24.09.2026). Die tatsächliche Höhe ermittelt der Netzbetreiber.

Eigene Rechnung zur Einordnung: Bei 1 MW vereinbarter Netzanschlusskapazität wären das 4.000 bis 7.000 € im Jahr.

Zwei Sonderfälle:

  • Obere Netzebenen: Für Speicher an den oberen Netz- und Umspannebenen 1 bis 5 kommt nach dem Entwurf später ein dynamisches Netzentgelt hinzu, abzurechnen frühestens ab dem 01.01.2030, spätestens ab dem 01.01.2033 (Entwurf vom 06.08.2026) (Tenorziffer 12.2 S. 1, Stand 24.09.2026).
  • Gekoppelte Speicher: Speicher, die mit einer Erzeugungs- oder Verbrauchsanlage gekoppelt sind, behandelt der Entwurf gesondert.
Was der Entwurf genau sagt
  • Netzgekoppelte Speicher zahlen nach dem Entwurf ein jährliches Kapazitätsentgelt auf die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität, so hoch wie das kapazitätsbasierte Einspeiseentgelt (Entwurf vom 06.08.2026) (Tenorziffer 10.1, Stand 24.09.2026).
  • Dass der Entwurf für sie keine Arbeitspreise vorsieht, steht in der Begründung, Rn. 406.

Wer behält die Befreiung?

Nach dem Entwurf nur, wer die endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung getroffen hat. Nachzuweisen ist sie beim zuständigen Netzbetreiber bis zum 31.03.2027 (Entwurf vom 06.08.2026).

Wann ist die Investitionsentscheidung endgültig? Nach dem Entwurf müssen zwei Dinge zusammenkommen:

  • Komponenten sind verbindlich bestellt, die mindestens 50 % (Entwurf vom 06.08.2026) (Tenorziffer 2 Nr. 1, Stand 25.09.2026) des Investitionsvolumens abdecken.
  • Der Betreiber kann sich von diesen Verträgen nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden lösen. Wesentlich ist ein Schaden nach der Begründung jedenfalls ab 25 % (Entwurf vom 06.08.2026) (Begründung Rn. 500, Stand 25.09.2026) des Investitionsvolumens.

Planungen, unverbindliche Verhandlungen oder Reservierungen genügen nicht.

Und wer die Schwelle nicht erreicht? Wer sie bei der Bekanntgabe nicht erreicht hat, verliert nach dem Entwurf die Befreiung. Das gilt auch, wenn der Speicher noch innerhalb der gesetzlichen Frist in Betrieb geht.

Was noch offen ist. Offen ist nach dem Entwurf, ob die weiterlaufende Befreiung auch das neue Kapazitätsentgelt erfasst. Tenor und Begründung des Entwurfs drücken sich dazu verschieden aus. Das klärt erst die endgültige Festlegung oder eine Rechtsprüfung.

Was der Entwurf genau sagt
  • Die Befreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG soll nach dem Entwurf nur für Anlagen, für die die endgültige Investitionsentscheidung vor der Bekanntgabe der Festlegung getroffen wurde (Entwurf vom 06.08.2026) (Tenorziffer 17.5 S. 1, Stand 24.09.2026) gelten.
  • Speicher ohne rechtzeitige Investitionsentscheidung unterliegen ab dem 01.01.2029 dem Entgeltsystem für Stromspeicheranlagen nach Tenorziffer 10, auch wenn sie bis zum 04.08.2029 in Betrieb gehen (Entwurf vom 06.08.2026) (Begründung Rn. 518, Stand 25.09.2026).
  • Dass Planungen, unverbindliche Verhandlungen oder Reservierungen nicht genügen, steht in der Begründung, Rn. 499.
  • Zur offenen Frage: Der Tenor spricht von der Befreiung „von den Entgelten für den Netzzugang nach § 118 Abs. 6 S. 1 EnWG“. Die Begründung spricht davon, dass die „Vollbefreiung in dem gesetzlichen Rahmen fortgeführt“ wird (Rn. 516).

Was ist der Baukostenzuschuss?

Ein Zuschuss, den der Netzbetreiber für den Anschluss an das Netz verlangen darf. Das gilt auch für einen Speicher, der nur aus dem Netz lädt und ins Netz zurückspeist. So hat es der Bundesgerichtshof am 15.07.2025 entschieden.

  • Der Fall: Es ging um einen Speicher mit 1.725 kW Lade- und Entladeleistung und 3.450 kWh Kapazität. Der Netzbetreiber berechnete den Zuschuss nach dem Leistungspreismodell eines Positionspapiers der Bundesnetzagentur.
  • Die Begründung: Nach dem Gericht ist es sachlich gerechtfertigt, netzgekoppelte Speicher dabei wie andere Letztverbraucher zu behandeln. Der Zuschuss habe eine Lenkungs- und Steuerungsfunktion.

Die Bundesnetzagentur sieht das so (Stand 17.03.2026):

  • Allein wegen der Speicherfunktion sieht sie keinen Grund für eine Ermäßigung.
  • Günstiger kann ein Anschluss mit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung werden, bei der die Einspeisung angepasst werden kann.
  • Eine Realisierungskaution von 1.500 € je Megawatt Anschlussleistung hält die Behörde jedenfalls nicht für unangemessen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Beschluss vom 15.07.2025: BGH EnVR 1/24

Was sollten Sie einen Anbieter fragen?

  1. Wann soll der Speicher in Betrieb gehen, und worauf stützt sich dieser Termin?
  2. Ist die endgültige Investitionsentscheidung im Sinne des Entwurfs getroffen, und wird sie dem Netzbetreiber fristgerecht nachgewiesen?
  3. Welche Netzanschlusskapazität ist vereinbart? Nach dem Entwurf bemisst sich daran das Entgelt ab 2029.
  4. Wie hoch ist der Baukostenzuschuss, und ist er im Preis enthalten?
  5. Liegt eine Netzanschlusszusage vor, von welchem Netzbetreiber und mit welchem Datum?

Weitere Fragen stehen im Artikel 20 Fragen an jeden Speicheranbieter.

Netzbetreiber, Netzanschlusszusage, Baukostenzuschuss und geplante Inbetriebnahme unserer Projekte stehen je Projekt auf der Projektseite im Abschnitt „Standort und Netz“, sobald sie belegt sind.

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