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Gibt es Förderung für Sonnenschutz? Zuschuss und Steuer 2026

Zuschuss gibt es nur für Sonnenschutz außen vor Fenstern, unter Bedingungen. Für Terrassenmarkisen bleibt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen.

Das Wichtigste

  • Zuschuss gibt es nur vor dem Fenster. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert außenliegenden Sonnenschutz, der parallel zu Fenstern der beheizten Gebäudehülle verläuft, und nur mit einer Bedingung an die Ausstattung.
  • Terrassenmarkisen bekommen keinen Zuschuss. Für sie kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Frage kommen.
  • Für dieselbe Maßnahme gibt es nur einen Weg: den Zuschuss, die Steuerermäßigung nach § 35c oder die nach § 35a.

Förder-Check

Ob der Zuschuss der BEG in Frage kommt, dazu die Regeln von § 35c und § 35a EStG als Rechenbeispiel und die nächsten Schritte.

Unten steht ein Beispiel. Der Check rechnet nur in Ihrem Browser; nichts wird gesendet oder gespeichert.

Ergebnis im Beispiel

Voraussichtlich BEG-förderfähig

Zuschuss der BEG, Rechenbeispiel ohne iSFP gerechnet

Förderfähige Kosten, höchstens 30.000 €
12.000 €
Zuschuss, 15 % davon
1.800 €
Zuschuss im Beispiel
1.800 €

Statt des Zuschusses: Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Rechenbeispiel nach der allgemeinen Regel, wenn die Voraussetzungen vorliegen:

Im Jahr des Abschlusses
840 €
Im Jahr danach
840 €
Im dritten Jahr
720 €
Zusammen im Beispiel
2.400 €

Voraussetzungen nach der allgemeinen Regel; ob sie bei Ihnen vorliegen, prüft der Check nicht:

  • Begünstigt ist ein in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude; Sie nutzen es im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. § 35c Abs. 1 S. 1 EStG; § 35c Abs. 2 S. 1 EStG
  • Das Gebäude ist bei der Maßnahme älter als 10 Jahre; maßgebend ist der Beginn der Herstellung. § 35c Abs. 1 S. 2 EStG
  • Die Regel gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. § 52 Abs. 35a S. 1 EStG
  • Umfasst ist der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung; einzuhalten sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3, unabhängig von der Art des Antriebs; ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“; umfasst sind ausschließlich Maßnahmen, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden. Anlage 4a ESanMV, Satz 1; Anlage 4a ESanMV, Sätze 2 bis 4
  • Nachweis: Ausführung durch ein Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster; dazu eine Rechnung in deutscher Sprache, die die Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts ausweist, und die Zahlung auf das Konto des Leistenden. § 35c Abs. 1 S. 6 und 7 EStG; § 35c Abs. 4 EStG
  • Ausgeschlossen ist sie neben einer Steuerermäßigung nach § 35a und für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. § 35c Abs. 3 S. 2 EStG

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Nicht für Maßnahmen, für die ein Zuschuss genutzt wird, und nicht neben der Steuerermäßigung nach § 35c. § 35a Abs. 3 S. 2 EStG; § 35c Abs. 3 S. 2 EStG

Mit den Arbeitskosten rechnet der Check ein Beispiel nach der allgemeinen Regel; es zählen nur sie, nicht das Material. § 35a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG

Voraussetzungen nach der allgemeinen Regel; ob sie bei Ihnen vorliegen, prüft der Check nicht:

  • Die Arbeiten werden in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. § 35a Abs. 4 S. 1 EStG
  • Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden. § 35a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG
  • Höchstens 1.200 € im Jahr, für alle Handwerkerleistungen zusammen. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG
  • Ob § 35a bei Arbeiten an einem Neubau vor der Fertigstellung greift, klärt Ihre Steuerberatung. § 35a Abs. 3 S. 1 EStG

Nächste Schritte

  1. Einen Energieeffizienz-Experten einbinden, zu finden in der Liste der Deutschen Energie-Agentur; ohne ihn ist kein Antrag möglich. Antragstellung
  2. Den Vertrag erst mit der Bedingung der Förderzusage schließen und darin das voraussichtliche Datum der Umsetzung nennen. Ablauf des Antragsprozesses, Schritt 1
  3. Die Technische Projektbeschreibung erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte; ihre Kennung gilt nur begrenzt. Ablauf des Antragsprozesses, Schritt 1
  4. Erst nach dem Zuwendungsbescheid beginnen; wer vorher beginnt, trägt das Risiko. Ablauf des Antragsprozesses, Schritt 3
  5. Ohne gleichzeitigen Fenstertausch gilt die Befreiung vom Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes nicht. Welcher Nachweis nach DIN 4108-2 nötig ist, klären Sie mit dem Energieeffizienz-Experten. Nr. 2.4, Hinweis; Nr. 2.5
  • Stand: BAFA-Infoblatt Version 11.0, in Kraft seit 16.09.2026; maßgeblich ist die Fassung zum Zeitpunkt des Antrags.
  • Keine Förderzusage und keine Prüfung Ihrer steuerlichen Lage. Beträge sind Rechenbeispiele nach der allgemeinen Regel; ob die Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen, klärt Ihre Steuerberatung. Über die Förderung entscheidet das BAFA, über die Steuer das Finanzamt.

Was wird gefördert, was nicht?

Entscheidend ist, wo der Sonnenschutz sitzt. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude fördert sommerlichen Wärmeschutz an bestehenden Wohngebäuden.

Gefördert wird außenliegender Sonnenschutz vor Fenstern der Gebäudehülle: Fensterläden und Rollläden, Jalousien und Raffstores, und Markisen, die parallel zum Fenster verlaufen. Dazu kommt eine Bedingung an die Ausstattung: Der Sonnenschutz muss das Tageslicht gut nutzen, etwa über Lichtlenkung oder eine Steuerung nach der Sonneneinstrahlung.

Nicht gefördert wird alles, was innen liegt, und alles, was nicht parallel zu einem Fenster verläuft: Vordächer, Pergolen, freistehende Lamellendächer und Markisen über der Terrasse.

Für die Bauarten dieses Bereichs heißt das:

  • Gelenkarm- und Kassettenmarkise an der Hauswandnicht förderfähigGelenkarm-, Kassetten- und freistehende Markisen verlaufen nicht parallel zu einem Fenster der Gebäudehülle (Infoblatt Nr. 9.1).
  • Pergolamarkise auf der Terrassenicht förderfähigPergolen und Markisen, die nicht parallel zu Fenstern der Gebäudehülle verlaufen, schließt das Infoblatt aus (Nr. 9.1).
  • Freistehende Markise im Gartennicht förderfähigGelenkarm-, Kassetten- und freistehende Markisen verlaufen nicht parallel zu einem Fenster der Gebäudehülle (Infoblatt Nr. 9.1).
  • Aufglasmarkise auf dem Terrassendachnicht förderfähigGefördert wird nur, was parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verläuft; dieser Einbau tut das nicht (Infoblatt Nr. 2.5 und 9.1).
  • Unterglasmarkise unter dem Terrassendachnicht förderfähigUnter einem Terrassendach verläuft die Markise nicht parallel zu einem Fenster der Gebäudehülle (Infoblatt Nr. 9.1).
  • Senkrechtmarkise an der Seite des Terrassendachsnicht förderfähigGefördert wird nur, was parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verläuft; dieser Einbau tut das nicht (Infoblatt Nr. 2.5 und 9.1).
  • Plissee unter dem Glasdachnicht förderfähigInnenliegender Sonnenschutz ist ausdrücklich nicht förderfähig (Infoblatt Nr. 9.1).
  • Aufglasmarkise auf einem beheizten WintergartenKlärung nötigOb die Verglasung eines beheizten Wintergartens hier wie ein Fenster der Gebäudehülle zählt, regelt das Infoblatt nicht ausdrücklich; das klären Sie vor dem Antrag mit dem Energieeffizienz-Experten (Infoblatt Nr. 2.5).
  • Unterglasmarkise in einem beheizten Wintergartennicht förderfähigUnter dem Glas eines beheizten Wintergartens liegt die Markise innen, und innenliegender Sonnenschutz ist nicht förderfähig (Infoblatt Nr. 9.1).
  • Raffstore oder Rollladen außen vor dem Fensterförderfähig unter BedingungenRollläden, Jalousien und Raffstores außen vor Fenstern der Gebäudehülle sind förderfähig, wenn sie mit optimierter Tageslichtversorgung, etwa über Lichtlenkung oder eine strahlungsabhängige Steuerung eingebaut werden (Infoblatt Nr. 2.5).
  • Senkrechtmarkise parallel vor dem Fensterförderfähig unter BedingungenEine Senkrechtmarkise, die parallel vor einem Fenster der Gebäudehülle verläuft, ist förderfähig, wenn sie mit optimierter Tageslichtversorgung, etwa über Lichtlenkung oder eine strahlungsabhängige Steuerung eingebaut wird (Infoblatt Nr. 2.5).
  • Fallarmmarkise vor dem FensterKlärung nötigOb eine ausgestellte Fallarmmarkise als parallel zum Fenster gilt, legt das Infoblatt nicht fest; das klären Sie vor dem Antrag mit dem Energieeffizienz-Experten (Nr. 2.5 und 9.1).
  • Plissee innen am Fensternicht förderfähigInnenliegender Sonnenschutz ist ausdrücklich nicht förderfähig (Infoblatt Nr. 9.1).
  • Insektenschutz am Fensterim Infoblatt nicht genanntDas Infoblatt nennt Insektenschutz weder bei den förderfähigen noch bei den ausgeschlossenen Sonnenschutzvorrichtungen (Nr. 2.5 und 9.1).

Für Sonnenschutz an Fenstern, die als Einzelmaßnahme Fenstertausch erneuert werden, bestehen keine Anforderungen an die Nachweispflicht des sommerlichen Wärmeschutzes (Nr. 2.4, Hinweis). In allen anderen Fällen gilt diese Befreiung nicht. Welcher Nachweis nach DIN 4108-2 nötig ist, klären Sie mit dem Energieeffizienz-Experten.

Der Wortlaut im Infoblatt des BAFA

Förderfähig ist der Ersatz oder der erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, z. B. über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung (Nr. 2.5 S. 1). In Frage kommen dabei ausschließlich außenliegende Sonnenschutzvorrichtungen nach DIN 4108-2 Tabelle 7 Zeile 3.1 bis 3.3, unabhängig von der Art des Antriebs: Fensterläden und Rollläden; Jalousien und Raffstores; Markisen, die parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen (Nr. 2.5).

Nicht förderfähig sind: alle innenliegenden Vorrichtungen wie Rollos, Jalousien, drehbare Lamellen, Raffstores und Plissees; außenliegende Vorrichtungen nach DIN 4108-2 Tabelle 7 Zeile 3.4, das sind alle Maßnahmen und Markisen, die nicht parallel zu Fenstern in der thermischen Gebäudehülle verlaufen, Vordächer, freistehende Lamellen(dächer) und Pergolen (Nr. 9.1).

Wie hoch ist der Zuschuss?

Ein Anteil der förderfähigen Ausgaben, bis zu einer Höchstgrenze je Wohneinheit.

Zwei Voraussetzungen:

  • Der Bauantrag des Hauses liegt bei Antragstellung mindestens 5 Jahre (Fördervoraussetzungen) zurück.
  • Der Antrag erfordert die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE); bei der Suche hilft die Liste der Deutschen Energie-Agentur (dena) unter energie-effizienz-experten.de (Antragstellung).

Wie läuft der Antrag?

Das BAFA beschreibt den Weg zum Zuschuss in fünf Schritten.

  1. Angebot und Vertrag. Sie holen Angebote ein. Bei Antragstellung braucht es einen abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag, dessen Gültigkeit von der Förderzusage abhängt (aufschiebende oder auflösende Bedingung), mit dem voraussichtlichen Datum der Umsetzung (Ablauf des Antragsprozesses, Schritt 1). Das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte erstellt die Technische Projektbeschreibung. Deren Kennung gilt 2 Monate (Ablauf des Antragsprozesses, Schritt 1).
  2. Antrag. Sie stellen ihn online im Portal des BAFA.
  3. Zuwendungsbescheid. Er reserviert den Zuschuss für den Bewilligungszeitraum. Der beträgt 36 Monate (Stufe 1 (Antragsstufe)). Wer vorher beginnt, handelt auf eigenes Risiko, weil gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden (Ablauf des Antragsprozesses, Schritt 3).
  4. Umsetzung und Nachweis. Die Maßnahme wird umgesetzt und bezahlt. Das Fachunternehmen oder der Energieeffizienz-Experte erstellt den Technischen Projektnachweis. Dann folgt der Verwendungsnachweis im Portal.
  5. Auszahlung. Das BAFA prüft den Nachweis und zahlt den Zuschuss aus.

Statt Zuschuss: Steuerermäßigung nach § 35c EStG

Eine Ermäßigung der Einkommensteuer über drei Jahre, nur am eigenen, selbst bewohnten Gebäude.

Die Verordnung zu § 35c umfasst der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung (Anlage 4a ESanMV, Satz 1). Dabei gilt: einzuhalten sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3, unabhängig von der Art des Antriebs; ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“; umfasst sind ausschließlich Maßnahmen, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden (Anlage 4a ESanMV, Sätze 2 bis 4).

Wie viel:

  • im Jahr des Abschlusses 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 €
  • im Folgejahr 7 %, höchstens 14.000 €
  • im Jahr danach 6 %, höchstens 12.000 € (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG)
  • zusammen höchstens 40.000 € (§ 35c Abs. 1 S. 5 EStG) je Objekt

Für wen:

  • Begünstigt ist ein in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG), genutzt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (§ 35c Abs. 2 S. 1 EStG). Wer zur Miete wohnt, nutzt § 35c nicht; § 35a kann in Frage kommen.
  • Das Gebäude ist bei der Maßnahme älter als 10 Jahre (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG).
  • Die Regel gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 35a S. 1 EStG).

Was Sie nachweisen: Ausführung durch ein Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 35c Abs. 1 S. 6 und 7 EStG); eine Rechnung in deutscher Sprache, die die Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts ausweist, und die Zahlung auf das Konto des Leistenden (§ 35c Abs. 4 EStG).

Wann sie ausgeschlossen ist: neben einer Steuerermäßigung nach § 35a und für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 3 S. 2 EStG).

Für Terrassenmarkisen: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Für Arbeitskosten im Haushalt, etwa bei der Terrassenmarkise. Nicht neben dem Zuschuss und nicht neben § 35c.

Ob § 35a auch bei Arbeiten an einem Neubau vor der Fertigstellung greift, klärt Ihre Steuerberatung.

Stand und Grenzen

Maßgeblich ist die Fassung von Infoblatt und Merkblatt zum Zeitpunkt Ihres Antrags. Diese Seite gibt allgemeine Informationen. Sie sagt keine Förderung zu und ersetzt nicht die Beratung zu Ihrer Steuer. Über den Zuschuss entscheidet das BAFA, über die Steuer das Finanzamt.

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