Ratgeber Sonnenschutz
Sonnenschutz steuerlich absetzen: § 35a oder § 35c EStG?
Sonnenschutz am Fenster des eigenen, selbst bewohnten Hauses kann unter § 35c fallen, die Terrassenmarkise nur unter § 35a. Voraussetzungen und Nachweise.
Kurz gesagt
- Das Einkommensteuergesetz kennt zwei Wege. Sie schließen sich gegenseitig aus.
- § 35c ermäßigt die Steuer für energetische Maßnahmen am eigenen, selbst bewohnten, älteren Haus. Dazu kann außen liegender Sonnenschutz an Fenstern zählen, wenn er die Tageslichtversorgung optimiert. Eine Terrassenmarkise zählt nicht dazu.
- § 35a ermäßigt die Steuer für Handwerkerleistungen im Haushalt. Er gilt nur für die Arbeitskosten.
- Wer für dieselbe Maßnahme einen Zuschuss bekommt, kann keinen der beiden Wege nutzen.
Welcher Weg gilt für welchen Sonnenschutz?
- Rollladen, Raffstore oder Senkrechtmarkise parallel vor dem Fenster des eigenen Wohnhauses: Hier kommt § 35c in Frage.
- Ausgestellte Fallarmmarkise vor dem Fenster: Die Einordnung ist offen. Ob sie als parallel zur Verglasung gilt, klären Sie vorher mit dem Energieeffizienz-Experten und Ihrer Steuerberatung.
- Markise über Terrasse oder Balkon: § 35c scheidet aus, weil die Verordnung Markisen allgemein ausnimmt. Für die Montage bleibt § 35a.
- Sonnenschutz, für den ein Zuschuss der BEG gezahlt wird: weder § 35c noch § 35a. Den Zuschuss erklärt die Seite Förderung.
- Wer zur Miete wohnt: § 35c gilt nur am eigenen Gebäude. Für die Arbeitskosten kann § 35a in Frage kommen.
Für § 35c gilt beim Sonnenschutz die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung:
- Sie umfasst den Ersatz oder den erstmaligen Einbau von außen liegendem Sonnenschutz mit optimierter Tageslichtversorgung, zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder eine strahlungsabhängige Steuerung.
- Sie umfasst nur Maßnahmen, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden.
- Einzuhalten sind die Vorgaben der DIN 4108-2. Die Art des Antriebs spielt keine Rolle.
- Ausgeschlossen sind Vordächer, Markisen allgemein und freistehende Lamellen.
Was die Verordnung genau sagt
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung umfasst der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung (Anlage 4a ESanMV, Satz 1). Dabei gilt: einzuhalten sind die Vorgaben der DIN 4108-2: 2013-02 durch Sonnenschutzvorrichtungen nach deren Tabelle 7 Zeilen 3.1 bis 3.3, unabhängig von der Art des Antriebs; ausgeschlossen sind Sonnenschutzvorrichtungen nach Tabelle 7 Zeile 3.4 „Vordächer, Markisen allgemein, freistehende Lamellen“; umfasst sind ausschließlich Maßnahmen, die an der thermischen Gebäudehülle parallel zur Verglasungsfläche installiert werden (Anlage 4a ESanMV, Sätze 2 bis 4).
§ 35c: Was gibt es für energetische Maßnahmen?
Eine Ermäßigung der Einkommensteuer, verteilt auf drei Jahre.
So viel ermäßigt sich die Steuer:
- im Jahr des Abschlusses 7 % der Aufwendungen, höchstens 14.000 €
- im Folgejahr 7 %, höchstens 14.000 €
- im Jahr danach 6 %, höchstens 12.000 € (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG)
- zusammen höchstens 40.000 € (§ 35c Abs. 1 S. 5 EStG) je Objekt
Die Voraussetzungen:
- Eigenes Gebäude: Das Gebäude gehört Ihnen und liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum. Sie nutzen es im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken.
- Alter: Das Gebäude ist bei der Maßnahme älter als 10 Jahre (§ 35c Abs. 1 S. 2 EStG).
- Zeitraum: Die Regel gilt für Maßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind (§ 52 Abs. 35a S. 1 EStG).
- Nachweise: Ein Fachunternehmen führt die Maßnahme aus und bescheinigt sie nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Dazu kommt eine Rechnung in deutscher Sprache. Sie weist die Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts aus. Gezahlt wird auf das Konto des Leistenden.
- Ausschluss: Neben einer Steuerermäßigung nach § 35a gibt es die Ermäßigung nicht. Ausgeschlossen sind auch öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Was das Gesetz genau sagt
- Begünstigt ist ein in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenes, zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude (§ 35c Abs. 1 S. 1 EStG), genutzt im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (§ 35c Abs. 2 S. 1 EStG).
- Nachweise: Ausführung durch ein Fachunternehmen und dessen Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (§ 35c Abs. 1 S. 6 und 7 EStG); außerdem eine Rechnung in deutscher Sprache, die die Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des Objekts ausweist, und die Zahlung auf das Konto des Leistenden (§ 35c Abs. 4 EStG).
- Ausgeschlossen ist die Ermäßigung neben einer Steuerermäßigung nach § 35a und für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35c Abs. 3 S. 2 EStG).
§ 35a: Was gibt es für Handwerkerleistungen?
Nur der Lohn für die Arbeit zählt, nicht das Material.
- Die Steuer ermäßigt sich um 20 % (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG) der Aufwendungen, höchstens um 1.200 € (§ 35a Abs. 3 S. 1 EStG).
- Es zählen nur die Arbeitskosten. Nötig sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden.
- Die Leistung wird in Ihrem Haushalt erbracht. Er liegt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum.
- Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Ob § 35a auch für Arbeiten an einem Neubau gilt, bevor dieser fertiggestellt ist, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Was das Gesetz genau sagt
- Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, mit Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistenden (§ 35a Abs. 5 S. 2 und 3 EStG).
- Die Leistung wird in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG) erbracht.
- Ausgeschlossen sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 3 S. 2 EStG).
Was sollte ich aufheben?
- Die Rechnung. Bei § 35a zählen nur die Arbeitskosten. Sie sollten auf der Rechnung erkennbar sein. Bei § 35c muss die Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt sein und die Adresse des Objekts nennen.
- Den Beleg, dass Sie auf das Konto des Leistenden überwiesen haben. Bar bezahlte Rechnungen genügen dem Gesetz nicht.
- Bei § 35c die Bescheinigung des Fachunternehmens nach amtlichem Muster.
Allgemeine Information
Diese Seite gibt den Gesetzestext mit Stand wieder. Ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung in Ihrem Fall gilt, prüft Ihre Steuerberatung.
