Wissen: Terrasse und Glas
Terrassendach in Hamburg: was die Bauordnung seit 2026 erlaubt
Wann ein Terrassendach, ein Carport oder eine Solaranlage in Hamburg ohne Baugenehmigung gebaut werden darf und was anders ist als in Niedersachsen.
Kurz gesagt
- Ein Terrassendach braucht in Hamburg keine Baugenehmigung, wenn es eine Terrasse vor einem Erdgeschoss überdacht, höchstens 30 m² groß und höchstens 3 m tief ist.
- Wintergärten und rundum geschlossene Glasräume sind nicht verfahrensfrei. Welches Verfahren sie brauchen, sagt das Bauamt.
- Ohne Genehmigung heißt nicht ohne Regeln. Die Vorschriften gelten trotzdem, auch der Bebauungsplan.
- Die Bauprüfung liegt bei den Bezirksämtern.
Wann ist ein Terrassendach in Hamburg verfahrensfrei?
In Hamburg gilt seit dem 01.01.2026 eine neu erlassene Bauordnung. Für das Terrassendach gelten drei Bedingungen zugleich :
- Vor einem Erdgeschoss: Das Dach überdacht eine Terrasse vor dem Erdgeschoss. Eine Terrasse im Obergeschoss oder auf dem Dach fällt nicht darunter.
- Fläche: höchstens 30 m².
- Tiefe: höchstens 3 m.
Die Grenzen sind dieselben wie in der alten Fassung.
Ist eine Bedingung nicht erfüllt, ist das Dach nicht verfahrensfrei. Welches Verfahren es dann braucht, sagt das Bauamt. Der Genehmigungs-Check fragt alle drei Bedingungen ab.
| Vorhaben | Voraussichtlich verfahrensfrei, wenn | Grundlage |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | vor einem Erdgeschoss, Fläche höchstens 30 m², Tiefe höchstens 3 m | Anlage (zu § 61) Abschnitt I Nr. 1 g HBauO |
| Garage oder Carport | Brutto-Grundfläche höchstens 50 m² je Hauptgebäude, Wandhöhe höchstens 3 m, nicht im Außenbereich | Anlage (zu § 61) Abschnitt I Nr. 1 b HBauO |
| Eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsraum | Brutto-Rauminhalt höchstens 30 m³ | Anlage (zu § 61) Abschnitt I Nr. 1 a HBauO |
Gelten ohne Genehmigung trotzdem Regeln?
Ja. Verfahrensfrei heißt nicht regelfrei. Das Bauamt sieht ein verfahrensfreies Dach vorher nicht. Einhalten müssen Sie die Vorschriften trotzdem, auch den Bebauungsplan.
Was das Gesetz genau sagt
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von den Anforderungen, die öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen stellen, und lässt die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht unberührt (§ 59 Abs. 2 HBauO, Stand 25.09.2026). Die Liste der verfahrensfreien Vorhaben wiederholt das in einem Hinweis vor den einzelnen Nummern.
Wie viel Abstand zur Grenze braucht das Dach?
Vor den Außenwänden von Gebäuden liegen Abstandsflächen. Sie bleiben auf dem eigenen Grundstück frei. Ihre Tiefe beträgt das 0,4-fache der Höhe H, mindestens 2,5 m .
Für andere Anlagen gilt das entsprechend, wenn von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. Ob das bei Ihrem Terrassendach so ist und ob es näher an die Grenze darf, klären Sie mit dem Bauamt, bevor Sie bauen. Der Check sagt es Ihnen, sobald das Dach näher als die Mindesttiefe an die Grenze rückt.
Und wenn die Seiten mit Glas geschlossen sind?
Die Hamburger Liste nennt Überdachungen von Terrassen, aber keine Wintergärten und keine rundum geschlossenen Glasräume. Wer die Seiten eines Terrassendachs mit Glaselementen schließt, klärt deshalb mit dem Bauamt, ob das Vorhaben noch verfahrensfrei ist. Auch ein Wohnwintergarten steht nicht in der Liste.
Was gilt für Carport und Solaranlage?
Carport: Er gilt in Hamburg als Garage . Verfahrensfrei ist eine Garage, also auch ein Carport, oder ein überdachter Abstellplatz für Mobilitätsmittel unter diesen Bedingungen :
- Wandhöhe bis 3 m,
- Brutto-Grundfläche bis 50 m² je zugehörigem Hauptgebäude,
- nicht im Außenbereich.
An der Grenze: Garagen sind dort ohne eigene Abstandsfläche zulässig :
- mit einer mittleren Wandhöhe bis 3 m,
- mit höchstens 9 m je Grenze,
- auf dem Grundstück zusammen mit höchstens 15 m.
Solaranlage: Solaranlagen auf Dachflächen sind verfahrensfrei, also auch auf dem Dach eines Terrassendachs oder Carports. Ob das Dach selbst verfahrensfrei ist, prüfen Sie getrennt.
Welche Solaranlagen verfahrensfrei sind
Solaranlagen sind in, an und auf Dachflächen und an Balkonbrüstungen, außer bei Hochhäusern, und an Außenwandflächen von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (Anlage (zu § 61) Abschnitt I Nr. 3 a HBauO, Stand 25.09.2026) verfahrensfrei.
Was ist anders als in Niedersachsen?
Wer an der Landesgrenze wohnt oder zwischen beiden Ländern vergleicht, findet dieselben Wörter mit anderen Grenzen. In Niedersachsen gilt:
- Ein Terrassendach ist bis 40 m² verfahrensfrei, ohne Grenze für die Tiefe.
- Das gilt aber nur mit mindestens 3 m Abstand zur Nachbargrenze.
- Ein Wintergarten ist dort bis 30 m² Brutto-Grundfläche verfahrensfrei.
| Vorhaben | Voraussichtlich verfahrensfrei, wenn | Grundlage |
|---|---|---|
| Terrassenüberdachung | Grundfläche höchstens 40 m², Abstand zur Grenze des Nachbargrundstücks mindestens 3 m; keine Grenze für Tiefe oder Breite | Anhang Nr. 1.8 NBauO |
| Wintergarten | Brutto-Grundfläche höchstens 30 m², Höhe höchstens 5 m, Abstand zur Grenze mindestens 3 m | Anhang Nr. 1.8 NBauO |
| Garage oder Carport, auch mit Abstellraum | alle zusammen höchstens 60 m² Grundfläche je Baugrundstück, Höhe höchstens 3 m, nicht im Außenbereich | Anhang Nr. 1.2 NBauO |
| Gebäude ohne Aufenthaltsraum, Toilette und Feuerstätte, etwa ein Geräteraum | Brutto-Rauminhalt höchstens 75 m³, im Außenbereich höchstens 40 m³ | Anhang Nr. 1.1 NBauO |
| Solaranlage | in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, außer bei Hochhäusern; freistehend höchstens 3 m hoch und 9 m lang, außer im Außenbereich | Anhang Nr. 2.3 NBauO |
Mehr zu den niedersächsischen Regeln am Reihenhaus steht im Artikel Terrassendach an Reihenhaus und Doppelhaushälfte.
Wer ist in Hamburg zuständig?
Die Bauprüfung liegt bei den Bezirksämtern.
