Ratgeber Sonnenschutz

Markise an Mietwohnung und in der Eigentümergemeinschaft: Wer muss zustimmen?

Mieter stimmen eine Markise an der Fassade mit dem Vermieter ab, Wohnungseigentümer mit der Gemeinschaft. Was das Gesetz sagt und was vorher zu klären ist.

Stand 25.09.2026

Kurz gesagt

  • Eine Markise wird an der Fassade oder am Balkon befestigt. Sie verändert das Haus von außen.
  • Als Mieter klären Sie sie deshalb vorher mit dem Vermieter, als Wohnungseigentümer mit der Gemeinschaft.
  • Holen Sie die Zustimmung schriftlich ein, bevor Sie bestellen. Eine Markise wird nach Maß gefertigt.

Darf ich als Mieter eine Markise anbringen?

Stimmen Sie die Markise vorher mit dem Vermieter ab. Die Faustregel der Verbraucherzentrale für Mietparteien: Bauliche Änderungen, die sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen, stimmen sie mit dem Eigentümer ab. Die außen liegende Markise nennt sie dabei ausdrücklich. Innen liegender Sonnenschutz oder eine Folie fallen eher nicht darunter.

Ein Recht, die Erlaubnis zu verlangen, gibt das Gesetz Mietern nur für bestimmte Umbauten:

  • für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen
  • für das Laden von Elektrofahrzeugen
  • für den Einbruchsschutz
  • für Steckersolargeräte

Eine Markise gehört nicht dazu.

Setzt ein Mieter einen Gebrauch, der nicht vertragsgemäß ist, trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen.

Was der Mietvertrag erlaubt, steht in Ihrem Vertrag. Im Zweifel fragen Sie den Vermieter.

Brauche ich auch für eine Klemmmarkise die Zustimmung?

Klären Sie auch das vorher: ob der Vermieter oder die Hausordnung sie erlaubt.

Eine Klemmmarkise steht auf Klemmsäulen. Sie werden zwischen Balkonboden und Balkondecke gespannt und mit wenigen Schrauben fixiert. Der Hersteller markilux gibt an: Sie greift nur wenig in die Bausubstanz ein und lässt sich beim Umzug wieder entfernen.

Was gilt in der Eigentümergemeinschaft?

Eine Markise an der Außenwand verändert das Bild des Hauses. Sprechen Sie deshalb vor der Bestellung mit der Verwaltung, ob ein Beschluss nötig ist. Bringen Sie Modell, Farbe und Befestigung mit in die Versammlung.

Was das Gesetz zu baulichen Veränderungen sagt:

  • Die Gemeinschaft kann sie beschließen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestatten.
  • Verlangen kann ein Eigentümer die Gestattung, wenn alle einverstanden sind, die mehr als unvermeidlich beeinträchtigt werden.
  • Nicht erlaubt sind Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen.
Was das Gesetz genau sagt
  • Sondereigentum: Dazu gehören nach dem Wohnungseigentumsgesetz nur Bestandteile des Gebäudes, die sich verändern lassen, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu verändern oder andere Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus zu beeinträchtigen.
  • Bauliche Veränderungen: So nennt das Gesetz Maßnahmen, die über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Die Gemeinschaft kann sie beschließen oder einem Eigentümer durch Beschluss gestatten.
  • Anspruch: Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ihm eine bauliche Veränderung gestattet wird, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die dadurch über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
  • Grenze: Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet werden.

Und das Bauamt?

Einen Bauantrag braucht eine Markise in Niedersachsen und Hamburg nicht. Was trotzdem gilt, steht im Artikel Genehmigung für die Markise.

Allgemeine Information

Diese Seite gibt den Wortlaut der Gesetze mit Stand wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Mietvertrags oder Ihrer Gemeinschaftsordnung.

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