Ratgeber Sonnenschutz
Brauchen Markise oder Pergolamarkise eine Genehmigung? Niedersachsen und Hamburg
Markisen brauchen in Niedersachsen und Hamburg in der Regel keinen Bauantrag, in Niedersachsen, solange sie keine Werbeträger sind. Was trotzdem gilt.
Kurz gesagt
- Für eine Markise brauchen Sie in Niedersachsen und Hamburg in der Regel keinen Bauantrag. Beide Bauordnungen nennen Markisen ausdrücklich als verfahrensfrei.
- In Niedersachsen gilt das nur für Markisen, die keine Werbeträger sind. Fenster- und Rollläden sind dort ebenfalls verfahrensfrei.
- Verfahrensfrei heißt: kein Bauantrag. Es heißt nicht, dass keine Regeln gelten.
- Bei einer Pergolamarkise oder einem freistehenden System klären Sie die Einordnung vor der Bestellung mit dem Bauamt.
Was die Bauordnungen genau sagen
- In Niedersachsen sind verfahrensfrei: bewegliche Sonnendächer (Markisen), die keine Werbeträger sind (Anhang Nr. 14.6 NBauO), ebenso Fenster- und Rollläden (Anhang Nr. 13.3 NBauO).
- In Hamburg sind verfahrensfrei: andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Dacheindeckungen und Dachrinnen, Außenleuchten oder Pergolen (Anlage (zu § 61) Abschnitt I Nr. 16 h HBauO).
Welche Regeln gelten trotzdem?
Auch ohne Bauantrag gilt das öffentliche Baurecht. In Niedersachsen sind Sie als Bauherrin oder Bauherr selbst dafür verantwortlich, dass es eingehalten wird. In Hamburg sind die Anforderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften ebenfalls zu beachten. Zulassungen nach anderen Vorschriften sind dort einzuholen.
Das heißt für Sie:
- Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften: Sie gehören dazu und können Vorgaben machen, etwa zur Gestaltung. Ob Ihre Gemeinde das tut, sagt die Planauskunft der Gemeinde oder das Bauamt.
- Mietwohnung oder Eigentümergemeinschaft: Hier kommt die Zustimmung von Vermieter oder Gemeinschaft hinzu. Das erklärt der Artikel Markise in Mietwohnung und Eigentümergemeinschaft.
Was die Bauordnungen genau sagen
- In Niedersachsen gilt auch für verfahrensfreie Baumaßnahmen: Sie müssen das öffentliche Baurecht einhalten; dafür ist die Bauherrin oder der Bauherr selbst verantwortlich (§ 59 Abs. 3 S. 1 NBauO; FAQ Nr. 16.1, 18.2).
- In Hamburg sind die inhaltlichen Anforderungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu beachten; Zulassungen nach anderen Vorschriften sind einzuholen (Anlage (zu § 61), Hinweis vor Abschnitt I).
Gilt das auch für Pergolamarkisen und freistehende Systeme?
Der Wortlaut beantwortet nicht jeden Fall.
Klären Sie die Einordnung vor der Bestellung mit dem Bauamt, wenn Sie eine Pergolamarkise oder ein freistehendes System planen.
Der Grund: Die niedersächsische Bauordnung spricht von beweglichen Sonnendächern. Ob eine Pergolamarkise mit eigenen Säulen oder ein freistehendes Markisensystem darunter fällt, sagt der Anhang nicht ausdrücklich. Er sagt auch nicht, ob sie als Überdachung oder als Anlage im Garten zählt.
- Niedersachsen: Anlagen der Gartennutzung, etwa Terrassen oder Pergolen, sind verfahrensfrei. Gebäude und Einfriedungen sind davon ausgenommen.
- Hamburg: Die Anlage nennt Markisen und Pergolen in derselben Reihe unbedeutender Anlagen. Verfahrensfrei sind dort außerdem Anlagen der Gartennutzung und Gartengestaltung, wieder ohne Gebäude und Einfriedungen.
Die Werte, die für Terrassendächer gelten, lassen sich auf Markisen nicht übertragen.
Was die Bauordnungen genau sagen
- In Niedersachsen sind als Anlagen der Gartennutzung verfahrensfrei: Anlagen, die der Gartennutzung dienen, etwa Terrassen oder Pergolen; ausgenommen Gebäude und Einfriedungen (Anhang Nr. 9.1 NBauO).
- In Hamburg sind außerdem verfahrensfrei: Anlagen der Gartennutzung und Gartengestaltung, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen (Anlage (zu § 61) Abschnitt I Nr. 10 e HBauO).
Und wenn Werbung auf dem Tuch steht?
In Niedersachsen gilt die Verfahrensfreiheit nur für Markisen, die keine Werbeträger sind. Soll ein Betrieb seinen Namen oder sein Logo auf das Tuch drucken lassen, fragen Sie vorher beim Bauamt nach.
Was diese Seite nicht leistet
- Sie gibt den Wortlaut der Bauordnungen von Niedersachsen und Hamburg mit Stand wieder. Für Hamburg stützt sie sich auf die nichtamtliche Lesefassung vom 27.11.2025, bis sie mit dem amtlichen Text abgeglichen ist.
- Für Schleswig-Holstein und andere Länder enthält sie keine Regeln.
- Sie ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung und keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
