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Sonderabschreibung nach § 7g: was seit 2024 für Batteriespeicher gilt
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG: Höhe seit 2024, eigene Voraussetzungen, Verteilung auf fünf Jahre und das Zusammenspiel mit dem IAB.
Kurz gesagt
- Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden, sind Sonderabschreibungen von insgesamt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zulässig.
- Sie wirken im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren, zusätzlich zur regulären Abschreibung. Wie sie sich auf diese 5 Jahre verteilen, ist frei.
- Wurden die Kosten wegen eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) herabgesetzt, gilt der Satz für die herabgesetzte Summe.
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Dieser Artikel erklärt die Regel allgemein. Ob sie für einen bestimmten Betrieb gilt, prüft dessen Steuerberater.
Die Vorschriften dazu
- Höhe und Beginn: § 7g Abs. 5 EStG; § 52 Abs. 16 S. 6 EStG
- Zeitraum und Verteilung: § 7g Abs. 5 EStG
- Herabgesetzte Kosten: § 7g Abs. 2 S. 3 EStG
Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g?
Die Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe steht im selben Paragrafen wie der Investitionsabzugsbetrag (IAB). Sie ist eine eigene Regel mit eigenen Voraussetzungen. Seit 2024 ist sie doppelt so hoch wie vorher.
Die Vorschriften dazu
- Wo die Sonderabschreibung steht: § 7g Abs. 5 und 6 EStG
Wer kann sie nutzen?
Das Gesetz stellt zwei Bedingungen:
- Gewinngrenze im Vorjahr. Der Betrieb darf im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten, dieselbe Grenze wie beim IAB. Beim IAB zählt aber das Jahr des Abzugs, bei der Sonderabschreibung das Jahr vor der Anschaffung.
- Nutzung im Betrieb. Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Beim IAB versteht die Finanzverwaltung „fast ausschließlich“ als betriebliche Nutzung von mindestens 90 %. Das Gesetz verwendet für die Sonderabschreibung dieselben Worte.
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Wird die Nutzungsbedingung verletzt, etwa weil das Wirtschaftsgut vor dem Ende des folgenden Wirtschaftsjahres verkauft wird, wird die Sonderabschreibung rückgängig gemacht. Bestandskräftige Bescheide werden insoweit geändert.
Die Vorschriften dazu
- Beide Bedingungen: § 7g Abs. 6 EStG
- Gewinngrenze im Vorjahr: § 7g Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 S. 2 EStG
- Nutzung im Betrieb und Verständnis der Finanzverwaltung: § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG; BMF Rn. 35, 41
- Verletzte Nutzungsbedingung: § 7g Abs. 6 Nr. 2, Abs. 4 EStG
Braucht es vorher einen IAB?
Einen vorherigen IAB verlangt die Sonderabschreibung nach dem Wortlaut nicht. Sie setzt aber ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut voraus. Ob eine Speichereinheit ein eigenes Wirtschaftsgut ist, hängt von ihrem technischen Aufbau ab. Das erklärt der Artikel Ist eine Speichereinheit ein eigenes Wirtschaftsgut?
Wie wirkt sie mit der regulären Abschreibung zusammen?
Die Sonderabschreibung kommt nach dem Gesetz „neben“ die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG hinzu, also neben die lineare oder die degressive. Für Sonderabschreibungen allgemein verlangt § 7a Abs. 4 EStG die lineare Abschreibung. § 7g Abs. 5 nennt ausdrücklich beide. Wie beides für eine Anschaffung zusammenwirkt, klärt der Steuerberater.
Zur degressiven Abschreibung bis Ende 2027 steht mehr im Artikel Degressive Abschreibung bis Ende 2027.
Drei Regeln gelten für jede Sonderabschreibung:
- Sie muss in einem laufend geführten Verzeichnis stehen, mit Tag der Anschaffung, Kosten, Nutzungsdauer und den jährlichen Beträgen, es sei denn, die Buchführung zeigt diese Angaben.
- Erfüllt ein Wirtschaftsgut die Voraussetzungen mehrerer Vorschriften über Sonderabschreibungen, darf nur eine davon genutzt werden.
- Nach den fünf Jahren wird der Restwert über die Restnutzungsdauer abgeschrieben.
Als Jahr der Anschaffung gilt das Jahr der Lieferung.
Die Vorschriften dazu
- Verzeichnis: § 7a Abs. 8 EStG
- Mehrere Vorschriften über Sonderabschreibungen: § 7a Abs. 5 EStG
- Restwert über die Restnutzungsdauer: § 7a Abs. 9 EStG
- Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung: § 9a EStDV
Wie wirkt sie mit dem IAB zusammen? Ein Musterfall
Musterfall mit angenommenen Werten: Anschaffungskosten 100.000 €, Anschaffung im Januar 2027, alle Voraussetzungen erfüllt.
| ohne IAB | mit IAB im Jahr 2026 | |
|---|---|---|
| Herabsetzung der Kosten im Jahr 2027 | – | um 50 %, also 50.000 € |
| Bemessungsgrundlage | 100.000 € | 50.000 € |
| Sonderabschreibung höchstens, verteilt auf 2027 bis 2031 | 40.000 € | 20.000 € |
Mit IAB wirken die Abzüge früher, weil ein Teil schon im Jahr 2026 abgezogen wird. Über die Nutzungsdauer werden in beiden Spalten insgesamt die 100.000 € abgezogen, nicht mehr.
Zu diesen Zahlen
Verschiebung, keine dauerhafte Minderung: Über die Nutzungsdauer werden insgesamt 100 % der Anschaffungskosten abgezogen, nicht mehr. Wie sich die Steuer insgesamt ändert, hängt von den Steuersätzen der einzelnen Jahre ab. Voraussetzungen unter anderem: Gewinnermittlung nach § 4 oder § 5 EStG, Gewinn des Betriebs im Abzugsjahr höchstens 200.000 €, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, fristgerechte Anschaffung, Vermietung oder mindestens 90 % betriebliche Nutzung bis Ende des Folgejahres. Fehlt eine Voraussetzung, entfällt der Abzug; Nachforderungen werden verzinst. § 15b EStG kann den Verlustausgleich sperren.
Wie sich IAB, Hinzurechnung, Herabsetzung, Sonderabschreibung und Abschreibung Jahr für Jahr verteilen, zeigt der IAB-Rechner (Modellrechnung) mit Ihren eigenen Annahmen.
Die Vorschriften dazu
- Herabsetzung und Sonderabschreibung im Musterfall: § 7g Abs. 2 S. 3, Abs. 5 EStG
Welche Missverständnisse gibt es häufig?
- Der Satz vor 2024. Für Anschaffungen bis Ende 2023 galt ein halb so hoher Satz. Das Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 hat ihn verdoppelt. Wer heute noch den alten Satz nennt, beschreibt die alte Rechtslage.
- Das Jahr der Gewinngrenze. Beim IAB zählt der Gewinn im Jahr des Abzugs, bei der Sonderabschreibung der Gewinn im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung.
- IAB als Bedingung. Die Sonderabschreibung setzt keinen IAB voraus. Umgekehrt mindert die Herabsetzung der Kosten nach einem IAB ihre Bemessungsgrundlage.
- Mehr Abzug insgesamt. Die Sonderabschreibung zieht Abschreibungen in frühere Jahre vor. Über die Nutzungsdauer ändert sie die Summe der Abzüge nicht. Ob am Ende weniger Steuer anfällt, hängt unter anderem von den Steuersätzen der betroffenen Jahre ab.
Die Vorschriften dazu
- Der Satz vor 2024: § 52 Abs. 16 S. 6 EStG; BGBl. 2024 I Nr. 108, Art. 3
- Das Jahr der Gewinngrenze: § 7g Abs. 1 S. 2, Abs. 6 EStG
